• 20.07.2010, 11:47:16
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Kriminalstatistik: Zählweise seit Jahren unverändert

Klare Regeln, wie Fälle gezählt werden dürfen

Wien (OTS) - Die polizeiliche Kriminalstatistik dient zur
Erfassung, Darstellung und Entwicklung des kriminellen Geschehens. In
ihr werden seit 2001 alle angezeigten Fälle nach einer einheitlichen
Vorgehensweise registriert. Im Unterschied zum vielfach zitierten
Sicherheitsmonitor werden in der Kriminalstatistik nur Fälle
registriert, deren Daten hinreichend konkretisiert sind. So muss jede
den Sicherheitsbehörden und -dienststellen bekanntgewordene
gerichtlich strafbare Handlung (auch wenn sie von Strafunmündigen
begangen wurde oder auch Meldung an die Jugendwohlfahrtsbehörde)
erfasst werden. Voraussetzung dafür ist, dass es überprüfbare
Anhaltspunkte hinsichtlich Tatbestand, Tatort und Tatzeit gibt. Vage,
nicht überprüfbare Angaben eines Tatverdächtigen genügen für die
Erfassung in der Kriminalstatistik nicht.

Faustregel: Pro Geschädigter ein Fall

Unterschieden wird in der Kriminalstatistik zwischen Einzelerfassung
und Mehrfacherfassung (Mulitplikator). Letzteres gilt nur dann, wenn
es sich um mehrere, gleiche Straftaten, die zudem dem gleichen Tatort
zugeordnet werden können. Dafür gibt es klare und sehr transparente
Regelungen. Die Zählweise wird seit Jahren unverändert durchgeführt.
Daran hat auch die Einführung der Kriminalstatistik NEU, die vom
Institut für höhere Studen und der Universität Wien wissenschaftlich
begleitet wurde, nichts geändert.

Beispiele für Mehrfacherfassung

- Wenn in ein Mehrfamilienhaus zehn Einbrüche in zehn verschiedene
Kellerabteile verübt werden, dann handelt es sich um zehn Fälle.

- Wenn ein Reifenstecher einen oder mehrere Reifen an zwölf
Fahrzeugen beschädigt, dann handelt es sich um zwölf Fälle.

- Werden 25 Gelddiebstähle aus einer Schulgarderobe mit 25
verschiedenen Geschädigten angezeigt, dann handelt es sich um 25
Fälle.

Beispiele für die Einzelerfassung trotz mehrmaliger Begehung:

- Wenn zehn Gelddiebstähle aus einer Handkassa, begangen durch einen
Angestellten der Firma, angezeigt werden, dann handelt es sich um
einen Fall.

- Wenn jahrelange Körperverletzungen an ein- und derselben Person
vollzogen werden, dann handelt es sich ebenfall um einen Fall.

- Kommt es zu einer mehrmaligen Abhebung mit ein- und derselben
gestohlenen Bankomatkarte, dann handelt es sich um einen Fall.

Beispiele für die Erfassung eines oder mehrerer Delikte:

- Wenn es zu einem Lokaleinbruch mit anschließender Brandstiftung zum
Verwischen der Spuren kommt, handelt es sich um zwei Fälle:
Einbruchsdiebstahl und Brandstiftung!

- Wenn bei einem Verkehrsunfall mehrere Personen verletzt werden,
handelt es um einen Fall, da es sich ja nur um einen Verkehrsunfall
handelt.

- Wenn ein Arzt über einen längeren Zeitraum verbotenerweise
Suchtmittel verschreibt, handelt es sich um einen Fall.

Rückfragehinweis:
Mag. Alexander Marakovits
Pressesprecher des Bundeskriminalamtes
Mobil: 0664 813 21 00
alexander.marakovits@bmi.gv.at

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