- 30.06.2010, 11:37:49
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- OTS0142 OTW0142
EANS-Hauptversammlung: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG / Einladung zur Hauptversammlung
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4
FN 173093z
(die "Gesellschaft" oder "CWT")
Hinweisbekanntmachung
gemäß § 3 Abs 4 Gesellschafter-Ausschlussgesetz
und
Einladung
Gemäß § 3 Abs 4 Gesellschafter-Ausschlussgesetz ("GesAusG") hat der Vorstand
einer Aktiengesellschaft einen Hinweis auf die geplante Beschlussfassung zum
Ausschluss der Minderheitsgesellschafter mindestens einen Monat vor dem Tag der
Hauptversammlung zu veröffentlichen.
Die Eimco Water Technologies GmbH, eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien
zu FN 326396w eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in
Wien und der Geschäftsanschrift Parkring 2, A-1010 Wien, ("Eimco") hat als
Aktionärin der CHRIST WATER TECHNOLOGY AG gemäß GesAusG verlangt, dass die
Hauptversammlung der CWT die Übertragung der Anteile der übrigen Aktionäre auf
die Eimco als Hauptgesellschafter beschließt.
Diese Beschlussfassung soll im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung
erfolgen.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 30.
Juli 2010, um 9.30 Uhr, stattfindenden
9. ordentlichen Hauptversammlung
der
CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
im Schloss Mondsee, Tagungssaal des Schlosses Mondsee (Kultur- und
Veranstaltungszentrum, Schlosshof 1a) in 5310 Mondsee eingeladen.
Die
T a g e s o r d n u n g
lautet:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2009 samt Lagebericht und
Corporate Governance-Bericht, des Konzernabschlusses 2009 samt
Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.
3. Wahlen in den Aufsichtsrat.
4. Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 Abs 1
GesAusG, das heißt die Übertragung von deren Aktien der CHRIST WATER TECHNOLOGY
AG auf den Hauptgesellschafter Eimco Water Technologies GmbH gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung gemäß § 2 GesAusG.
Gesellschafterausschluss (Tagesordnungspunkt 4)
Entsprechend dem Verlangen des Hauptgesellschafters Eimco schlagen der Vorstand
und der Aufsichtsrat der CWT vor, dass in der 9. ordentlichen Hauptversammlung
der CWT ein Beschluss gemäß nachstehendem Entwurf gefasst wird:
"Die Aktien aller Aktionäre der CHRIST WATER TECHNOLOGY AG mit Ausnahme jener
des Hauptgesellschafters Eimco Water Technologies GmbH, Parkring 2, A-1010 Wien,
mit dem Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN
326396w, werden gemäß § 1 GesAusG gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung auf den Hauptgesellschafter Eimco Water Technologies GmbH
übertragen. Der Hauptgesellschafter zahlt den Minderheitsaktionären kosten-,
provisions- und spesenfrei eine Barabfindung in der Höhe von EUR 2,10 pro
Stückaktie der CHRIST WATER TECHNOLOGY AG. Die Barabfindung ist spätestens zwei
Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gemäß § 10
UGB als bekannt gemacht gilt, und ist ab dem der Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten
der Durchführung des Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung,
trägt der Hauptgesellschafter."
Unterlagen zum Gesellschafterausschluss
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs 5 GesAusG folgende Unterlagen ab
dem 30.06.2010 am Sitz der Gesellschaft in 5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4,
zur Einsicht der Aktionäre aufliegen und über den Investor Relations Bereich auf
der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.christwater.com/DE/
kostenlos abgerufen werden können:
a) der Entwurf des Beschlussantrags über den Ausschluss;
b) der gemeinsame Bericht des Vorstands der CWT und der Eimco gemäß § 3 Abs 1
GesAusG;
c) der Prüfbericht von Grant Thornton Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs-GmbH als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer gemäß §
3 Abs 2 GesAusG;
d) der Prüfbericht des Aufsichtsrats der CWT gemäß § 3 Abs 3 GesAusG;
e) die Jahresabschlüsse, Lageberichte und Corporate Governance-Berichte der
CHRIST WATER TECHNOLOGY AG für die letzten drei Geschäftsjahre, das sind die
Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009, sowie
f) die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der letzten drei
Geschäftsjahre, das sind die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009.
Jeder Aktionär hat das Recht auf Einsicht.
Die Unterlagen bleiben bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung auf
der Internetseite der CWT unter http://www.christwater.com/DE/ zugänglich.
Unterlagen zur ordentlichen Hauptversammlung
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4,
liegen ab Freitag, dem 09.07.2010, die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG,
insbesondere
a) der Jahresabschluss mit dem Lagebericht und dem Corporate Governance-Bericht,
der Konzernabschluss mit dem Konzernlagebericht, der Vorschlag für die
Gewinnverwendung, der Bericht des Aufsichtsrats, sowie
b) die Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats samt den
Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs 2
AktG,
zur Einsicht der Aktionäre auf. Diese Unterlagen, der vollständige Text dieser
Einberufung sowie das Formular für die Erteilung und den Widerruf einer
Vollmacht für die Hauptversammlung (§ 114 AktG) sind zudem ab dem 09.07.2010
über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ abrufbar. Die
genannten Informationen sind bis zum Ablauf eines Monats nach der
Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich.
Teilnahmeberechtigung - Nachweisstichtag und Depotbestätigung
Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das Aktienrechtsänderungsgesetz
2009 finden die Bestimmungen der Satzung unserer Gesellschaft über die
Einberufung der Hauptversammlung, Hinterlegung der Aktien für die
Hauptversammlung und die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung keine
Anwendung.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten, die
im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Anteilsbesitz am Nachweisstichtag, das ist das Ende des zehnten Tages vor der
Hauptversammlung, somit am Dienstag, 20.07.2010, 24 Uhr MESZ. Zur Teilnahme an
der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und
dies der Gesellschaft nachweist.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis der Aktionärseigenschaft
die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die unserer Gesellschaft
spätestens am 27.07.2010 zugehen muss.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat mindestens die in § 10a AktG vorgesehenen Angaben
zu enthalten: Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift. Angaben
über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen. Angaben
über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, Depotnummer bzw. eine sonstige
Bezeichnung, Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die
Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 20.07.2010,
24 Uhr MESZ, beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer
Sprache entgegengenommen und bedarf der Schriftform (Unterschrift).
Die Übermittlung der Depotbestätigungen über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute wird gemäß § 262
Abs 20 AktG ausgeschlossen. Die Bestätigungen dürfen daher ausschließlich per
Fax an +43 6232 9011 1099 oder per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310
Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, geschickt werden. Eine Übermittlung auf
elektronischem Weg (E-mail) ist nur bei Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur gemäß § 4 SignaturG möglich; diesfalls ist
ausschließlich die E-mail-Empfangsadresse office@christ-water.com zu verwenden.
Hingewiesen wird darauf, dass Aktionäre durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung bzw. durch die Übermittlung einer Depotbestätigung nicht
blockiert werden, das heißt Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei
verfügen.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß § 106 Z 5 AktG
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals
erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die
Antragsteller müssen seit mindestens 3 (drei) Monaten vor Antragstellung Inhaber
der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen in Schriftform muss der
Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, das ist der
09.07.2010, ausschließlich an der Adresse CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310
Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 zugehen. Eine Übermittlung auf elektronischem
Weg (E-mail) ist nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäß § 4 SignaturG möglich; diesfalls ist ausschließlich die
E-mail-Empfangsadresse office@christ-water.com zu verwenden.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals
erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden
Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des
Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden.
An die Stelle der Begründung tritt bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds (Punkt 3 der Tagesordnung) die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG; fehlt diese Erklärung, kann die
vorgeschlagene Person nicht in die Abstimmung miteinbezogen werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor
der Hauptversammlung, das ist der 21.07.2010, an der Adresse CHRIST WATER
TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 bzw per Fax an +43 6232
9011 1099 oder per E-mail an office@christ-water.com zugeht.
Für die Ausübung der Aktionärsrechte gemäß § 109 AktG und § 110 AktG ist ein
Nachweis der Aktionärseigenschaft zu erbringen. Bei depotverwahrten
Inhaberaktien genügt als Nachweis die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 7
(sieben) Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Zusammenhang mit
der Ausübung des Aktionärsrechts gemäß § 109 AktG muss aus dieser
Depotbestätigung ersichtlich sein, dass der Aktionär die Aktien seit mindestens
3 (drei) Monaten vor Antragstellung besitzt.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft darf
verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen
erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft
darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft
in Form von Frage und Antwort über mindestens 7 (sieben) Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Auf den Grund der
Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.
Gemäß § 3 Abs 8 GesAusG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
auch über alle für den Ausschluss wesentlichen Angelegenheiten des
Hauptgesellschafters Auskunft zu geben. § 118 Abs 3 AktG (Verweigerung der
Auskunft, siehe oben) ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär, der Vorstand und der Aufsichtsrat
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu
stellen. Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als
Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden.
Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf
Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung
bedarf es keiner Bekanntmachung. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110
AktG auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann
abzustimmen, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wird. Ein
Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die
Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung
gemäß § 87 Abs 2 AktG (siehe oben) voraus.
Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110, 118 und
119 AktG sind auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/
Investoren/Hauptversammlung/ zu finden.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an dieser Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen,
der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein
Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.
Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenso der
Textform. Für die Erteilung der Vollmacht bzw deren Widerruf kann das Formular
verwendet werden, das auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/
Investoren/Hauptversammlung/ kostenlos abrufbar ist oder auf Verlangen zugesandt
wird. Die Vollmacht bzw deren Widerruf kann entweder in der Hauptversammlung bis
vor Beginn der Abstimmung übergeben werden oder per Fax an +43 6232 9011 1099,
per E-mail an office@christ-water.com oder per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY
AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, geschickt werden, wobei die
Vollmacht bzw der Widerruf bei diesen Kommunikationsformen jedenfalls bis
29.07.2010, 13 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft zugehen muss.
Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so
genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt,
dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Übermittlung dieser Erklärung über ein
international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der
Kreditinstitute wird gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen; die Übermittlung
erfolgt über die oben zur Depotbestätigung genannten Kommunikationswege.
Gemäß § 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG wird bekannt gegeben, dass das
Grundkapital der Gesellschaft in 19.644.349 Stück auf Inhaber lautende
Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Der Gesellschaft
verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über keine eigenen
Aktien. Derzeit können daher 19.644.349 Stimmrechte ausgeübt werden.
Mondsee, im Juni 2010
Der Vorstand
(hinsichtlich Tagesordnungspunkt 4
auf Verlangen des Hauptgesellschafters)
Rückfragehinweis:
Christ Water Technology AG
Mag. Harald Wegscheider
harald.wegscheider@christwater.com
Tel.: 06232/9011-1002
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
Walter-Simmer-Straße 4
A-5310 Mondsee
Telefon: +43/6232/5011-1001
FAX: +43/6232/5011-1109
Email: office@christ-water.com
WWW: www.christ-water.com
Branche: Biotechnologie
ISIN: AT0000499157
Indizes: WBI, Standard Market Continous
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: DeutschOTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OTB






