• 15.06.2010, 11:57:58
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  • OTS0162 OTW0162

EANS-Hauptversammlung: SEDLBAUER AG / Einberufung der Hauptversammlung

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung an unsere Aktionäre

Wir laden Sie zu unserer ordentlichen

HAUPTVERSAMMLUNG

ein. Sie findet am Dienstag, 27. Juli 2010, 10:30 Uhr, im Firmengebäude der
Sedlbauer AG, Wilhelm-Sedlbauer-Str. 2, in 94481 Grafenau (Industriegebiet
Reismühle), statt.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht des
Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2009.

   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das
   Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen und zwar für die nachstehend 
   genannten Zeiträume:
   Dr. Karl-Martin Glas, Vorstand, 01.01. - 07.12.2009
   Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. univ. Bernhard Wagner, Vorstand, 07.12. -    
   31.12.2009

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPWT
Kirschner Wirtschaftstreuhand AG, Eggenfelden, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

5. Beschlussfassung über Angaben zur Vorstandsvergütung.

§ 285 HGB regelt zu den sonstigen Pflichtangaben, dass für die Mitglieder 
   des Geschäftsführungsorgans oder eines Aufsichtsrats die für die Tätigkeit  
   im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Anhang des Jahresabschlusses 
   anzugeben sind. Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft sind zusätzlich 
   unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, 
   aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie 
   Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt 
   auch für Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer 
   vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind; Leistungen, 
   die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner 
   Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der   
   Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder 
   zurückgestellten Betrag; während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen 
   dieser Zusagen; Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine 
   Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang 
   zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind. Leistungen, 
   die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine 
   Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt 
   worden sind, sind ebenfalls anzugeben. Enthält der Jahresabschluss 
   weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind auch diese zusätzlich 
   einzeln anzugeben.

   Eine vergleichbare Regelung zu den Pflichtangaben im Konzernanhang regelt 
   § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB.

   Die Hauptversammlung kann gemäß § 286 Abs. 5 HGB bzw. gemäß § 314 Abs. 2    
   Satz 2 i.V.m. § 286 Abs. 5 HGB mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei 
   der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließen, dass die gemäß 
   § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB bzw. gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 
   6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben unterbleiben. Der 
   Beschluss kann höchstens für 5 Jahre gefasst werden. § 136 Abs. 1 AktG gilt  
   für einen Aktionär, dessen Bezüge als Vorstandsmitglied von der 
   Beschlussfassung betroffen sind, entsprechend.

   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

   "Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die 
   in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 
   Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben im Anhang und an anderen 
   gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen. Dieser Beschluss gilt für das 
   Geschäftsjahr 2010 und für die weiteren vier folgenden Geschäftsjahre, also 
   bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2014."

6. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Er setzt sich nach § 1 
   DrittelbG, §§ 95, 96, 101 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus 
   2 Vertretern der Aktionäre und 1 Vertreter der Arbeitnehmer zusammen.

   Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung endet die Amtszeit aller Mitglieder des 
   Aufsichtsrats mit dem Ablauf der am 27. Juli 2010 stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung. Infolgedessen sind Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat durchzuführen.

   Herr Prof. Dr. Wilhelm Schönberger stellt sich nicht mehr zur Wiederwahl zur 
   Verfügung.

   Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die neue Amtszeit, gemäß § 8 Abs. 2 der 
   Satzung, folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu 
   wählen:

   "Herrn Dipl.-Ing. Eduard Wanzke
    Geschäftsführender Gesellschafter der Deutronic Elektronik GmbH, Adlkofen"

   "Herrn Christian Wanzke
    Geschäftsführender Gesellschafter der Deutronic Elektronik GmbH, Adlkofen"

   Die zur Wahl zu Aufsichtsratsmitgliedern vorgeschlagenen Personen haben 
   keine weiteren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden    
   Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

   Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist    
   beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die 
   Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

7. Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats.

Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht derzeit aus einem festen und einem 
   variablen Anteil und wurde seit dem Jahr 1999 nicht mehr angepasst. Der 
   letzte Beschluss, der die Vergütung des Aufsichtsrats regelt, lautet:

   "Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des 
    Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für das einzelne Mitglied jährlich 
    DM 5.000,00 (EUR 2.556,46) beträgt. Ferner erhält jedes Mitglied des 
    Aufsichtsrats als variablen Vergütungsanteil einen nach der ordentlichen 
    Hauptversammlung zahlbaren Gewinnanteil in Höhe von DM 1.000,00 
    (EUR 511,29) für jedes den Satz von 4 % übersteigende Prozent Dividende. 
    Der Vorsitzende erhält das Fünffache, der stellvertretende Vorsitzende das 
    Dreifache der genannten festen wie auch variablen Vergütung. Weiterhin 
    werden die anfallenden Auslagen erstattet sowie die ggf. angefallene 
    Umsatzsteuer zusätzlich vergütet."

   Um die Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats bei der Vergütung 
   ausgewogener zu berücksichtigen, soll der feste Anteil im Euro-Bereich von 
   EUR 2.556,46 auf EUR 2.560,00 gerundet und gleichzeitig der variable Anteil 
   gestrichen werden.

   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, die Vergütung des 
   Aufsichtsrats, wie folgt, neu zu regeln:

   "Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr 
    (Vergütungsjahr) eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare 
    Vergütung von EUR 2.560,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
    Fünffache und der Stellvertreter des Vorsitzenden das Dreifache der festen 
    Vergütung. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine 
    angemessenen Auslagen sowie die auf seine Vergütung ggf. entfallende 
    Umsatzsteuer."

   Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung hat dieser Beschluss auch für die 
   folgenden Geschäftsjahre Gültigkeit, sofern die Hauptversammlung die 
   Vergütung nicht neu festsetzt.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am Dienstag, den 06. Juli 2010, 00:00 Uhr
(Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
muss zusammen mit einem vom depotführenden Kredit- oder Finanz-
dienstleistungsinstituts auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des
Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 6. Tages vor der Versammlung,
d. h. spätestens am Dienstag, dem 20. Juli 2010, 24:00 Uhr, bei der nachstehend
genannten Anmeldestelle zugehen. Für die Anmeldung und den Nachweis genügt die
Textform (§ 126 b BGB); sie müssen in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein.

Anmeldestelle:

Sedlbauer AG
c/o Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
CBS50HV
80311 München
Fax: +49 89 54002519
E-Mail: [email protected]

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung
des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen und haben auch kein Stimmrecht. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt,
wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht unter Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben
lassen, allerdings nicht in dessen eigenem Namen. Für die Bevollmächtigung
stellen wir, auch für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht, die notwendigen
Formulare unter http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung zur
Verfügung. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann auch
elektronisch an [email protected] übermittelt werden.

Dies setzt ebenfalls die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs gemäß den oben
beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und den fristgerechten Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen voraus.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122
Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Zusätzlich
haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt des
Ergänzungsverlangens und seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Hauptversammlung über die erforderliche Mindestaktienzahl verfügen und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Für den
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Das Verlangen muss bis spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum
Ablauf des 26. Juni 2010 (24:00 Uhr), der Gesellschaft unter folgender Adresse
zugegangen sein:

E-Mail: [email protected]
Fax:    +49 8552 41-245
Post:   Sedlbauer AG
        Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
        94481 Grafenau

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang

des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie
werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft
http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung bekannt gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung einschließlich des Geschäftsberichts 2009
sind alsbald nach der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft
http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der
Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung
am 27. Juli 2010 zur Einsichtnahme ausliegen.

Anträge von Aktionären gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge von
Aktionären gem. § 127 AktG

Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG Anträge von
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft
http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung zugänglich machen,
wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag,
den 12.07.2010, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit Begründung übersandt hat.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen von der Gesellschaft nicht
zugänglich gemacht zu werden,

- soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
- wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde,
- wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
- wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs
bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich
gemacht worden ist,
- wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in
den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der
Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen
Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
- wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht
teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
- wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen
von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen
lassen.

Für das Zugänglichmachen von Wahlvorschlägen gilt sinngemäß dasselbe. Der
Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Vorschläge
für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern nicht zugänglich
zu machen, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Kandidaten, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz,
enthalten und bei Vorschlägen zu Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemacht worden
sind. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

Die Begründung von Anträgen und Wahlvorschlägen braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Stellen mehrere
Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge oder machen
sie gleiche Wahlvorschläge, so kann der Vorstand die Gegenanträge bzw. die
Wahlvorschläge und ihre jeweiligen Begründungen zusammenfassen.

Anträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:

E-Mail: [email protected]
Fax:    +49 8552 41-245
Post:   Sedlbauer AG
        Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
        94481 Grafenau

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen
der Aussprache zu stellen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich
gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die oben genannte Adresse zu
übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die
Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

- soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
- soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern
bezieht,
- über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der
Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser
Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss
feststellt,
- über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser
Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft
im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt
nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt,
- soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen
würde,
- soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben
über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene
Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder
Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen,
- soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens
sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf
dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der
Vorstand darf die Auskunft nicht nach § 131 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AktG
verweigern.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine
Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die
Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §
126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich unter der
Internetadresse http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptver-sammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft Euro 4.680.000. Es ist eingeteilt in 180.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit
180.000 Stimmrechte.

Grafenau, im Juni 2010

Sedlbauer AG

Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Gerlinde Liebl
Vorstandsassistentin
Telefon: +49(0)8552 41 103
E-Mail: [email protected]
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: SEDLBAUER AG
          Wilhelm-Sedlbauer-Strasse 2
          D-94481 Grafenau
Telefon:  +49(0)8552 41 0
FAX:      +49(0)8552 41 245
Email:    [email protected]
WWW:      http://www.sedlbauer.de
Branche:  Elektronik
ISIN:     DE0007224602
Indizes:  
Börsen:   Freiverkehr: Berlin, Frankfurt, Regulierter Markt: München 
Sprache:  Deutsch

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OTB

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