• 30.04.2010, 08:52:35
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  • OTS0026 OTW0026

EANS-Hauptversammlung: UNIQA Versicherungen AG / Einladung zur Hauptversammlung

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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UNIQA Versicherungen AG

Einladung

an die Aktionäre von UNIQA Versicherungen AG mit dem Sitz in Wien
zu der am Montag, 31.5.2010, 10.00 Uhr,

im UNIQA Tower, A 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, Erdgeschoss, Platinum,
stattfindenden

11. ordentlichen Hauptversammlung

T A G E S O R D N U N G

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
von UNIQA Versicherungen AG zum 31.12.2009, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts des Vorstands, des Corporate Governance Berichts des
Vorstands sowie des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung mit dem
Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG je für das Geschäftsjahr 2009.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss der
Gesellschaft zum 31.12.2009 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.
4. Beschlussfassung über Taggelder und Vergütungen an die Mitglieder des
Aufsichtsrats.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2011.
6. Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats.
7. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, bis
einschließlich 30.6.2015
(a) das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt höchstens
EUR 71,492.608,00 (Euro einundsiebzig Millionen
vierhundertzweiundneunzigtausendsechshundertacht) durch Ausgabe von bis zu
71,492.608 (einundsiebzig Millionen
vierhundertzweiundneunzigtausendsechshundertacht) auf Inhaber oder auf Namen
lautenden Stückaktien mit Stimmrecht gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen
einmal oder mehrmals zu erhöhen,

(b) hiebei mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
gegebenen-falls auszuschließen, wenn das Grundkapital

(b.a.) zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung
einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder
ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte oder eines
Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands
und leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und
leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen
Unternehmen oder

(b.b.) gegen Sacheinlagen insbesondere von Unternehmen, Betrieben,
Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder
Ausland oder

(b.c.) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder

(b.d.) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,

erhöht wird, sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Art der neu
auszugebenden Aktien (auf Inhaber oder auf Namen lautend), den Ausgabebetrag
sowie die sonstigen Ausgabebedingungen festzusetzen (genehmigtes Kapital) sowie
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs 3
gemäß dem Beschluss über das genehmigte Kapital.
8. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 und
Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei die Gesellschaft - zusammen mit
anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt - höchstens 14,298.521 auf Inhaber lautende, nennwertlose Stückaktien
der Gesellschaft erwerben darf, die Ermächtigung von einschließlich 19.11.2010
bis einschließlich 18.5.2013, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß
dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 8,00 (Euro acht) und
höchstens EUR 25,00 (Euro fünfundzwanzig) je Stückaktie erworben werden dürfen
und das jeweilige Rückkaufprogramm (einschließlich von dessen Dauer) gemäß der
aufgrund von § 82 Absatz 9 BörseG ergangenen Veröffentlichungsverordnung (BGBl
II 2002/112 idgF) zu veröffentlichen ist. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch
Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG). Die gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer
8 und Absatz 1a und Absatz 1b AktG erworbenen eigenen Aktien können mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auf andere Weise als über die Börse oder durch
öffentliches Angebot veräußert werden, nämlich (i) zum Zweck der Durchführung
eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des
Vorstands und leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des
Vorstands und leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter
einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder
ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte jeweils der
Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unter-nehmen oder (ii) als
Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder
Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii)
zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen.
9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung an die
geänderten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, sowie zur Anpassung an die aktuellen
Verhältnisse in § 2 Abs 2 lit f, § 3, § 4 Abs 2, § 7 Abs 7 und Abs 16, § 8 Abs 4
(neu eingefügte Bestimmung), Abs 5 (bisher Abs 4), Abs 6 und Abs 7 (bis-her Abs
5 und Abs 6), Entfall von bisher § 8 Abs 7 und Abs 8 sowie Änderung der
Nummerie-rung in § 8 Abs 8 (bisher Abs 9), Abs 9 (bisher Abs 10) und Abs 10
(bisher Abs 11) sowie in § 9 Abs 2 und § 10 Abs 1.

Unterlagen

Die folgenden Unterlagen liegen am Sitz der Gesellschaft in A 1029 Wien, Untere
Donaustraße 21, UNIQA Tower, auf:

(i)     Jahresabschluss zum 31.12.2009 samt Lagebericht;
(ii)    Konzernabschluss zum 31.12.2009 samt Konzernlagebericht;
(iii)   Corporate Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2009;
(iv)    Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des im Jahresabschluss der

Gesellschaft zum 31.12.2009 ausgewiesenen Bilanzgewinns;
(v) Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG für das Geschäftsjahr 2009;
(vi) Erklärung des zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen
Person gemäß § 87 Abs 2 AktG, dh Erklärung über fachliche Qualifikation,
berufliche oder vergleichbare Funktionen sowie dass kein Grund zur Besorgnis
einer Befangenheit bestehe;
(vii) Bericht des Vorstands gemäß § 170 Abs 2 AktG iVm § 153 Abs 4 AktG über
die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital sowie
gemäß § 65 Abs 1b AktG iVm § 153 Abs 4 AktG über die Ermächtigung, erworbene
eigene Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch öffentliches
Angebot zu veräußern;
(viii) Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den
Tagesordnungspunk-ten 2. bis 9.;
(ix) Entwurf der Satzung in der gemäß dem Antrag zu 9. der Tagesordnung
geänderten Fassung sowie Gegenüberstellung der Satzung in der bisherigen Fassung
und in der vorgeschlagenen Neufassung;
(x) Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109,
110 und 118 AktG.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
dieser Unterlagen zu-gesandt.

Diese Einberufung zur 11. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sowie
die oben zu (i) bis (x) (jeweils einschließlich) genannten Unterlagen können ab
dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kostenlos bei der
Gesellschaft in A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung
Investor Relations, bezogen werden und sind ferner auf der Internetseite der
Gesell-schaft (www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung
2010 verfügbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft Formulare
für die Erteilung und für den Widerruf einer Voll-macht gemäß § 114 AktG
zugänglich.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG)

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals
erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem so beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die
Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung In-haber
der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen muss der Gesellschaft
spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit bis spätestens am
10.5.2010, zugehen. Ein solcher Antrag ist schriftlich an die Gesellschaft unter
der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung
Investor Relations, zu richten

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung über-mitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der Aktionäre, die das Verlangen stellen, der
dem Verlangen ebenfalls anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an die
Gesellschaft unter der Anschrift A 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA
Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1
211 75 79 3773 oder per e-mail an die e-mail Adresse
investor.relations@uniqa.at, wobei bei Übermittlung mit e-mail das Verlangen in
Textform (zB als pdf) dem e-mail anzuschließen ist, zu richten. Das Verlangen
ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor der
Hauptversammlung, dh spätestens am 19.5.2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunft
darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Aktionärsrechte, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten
Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der
Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG erbracht wird.

Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110 und 118
AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com) unter
Investor Relations/Hauptversammlung 2010 zugänglich.

Teilnahmeberechtigung, Depotbestätigung, Nachweisstichtag und Vertretung (§ 106
Z 6, Z 7 und Z 8 AktG)

Aufgrund der Änderungen des AktG durch das AktRÄG 2009 finden die Bestimmungen
der Satzung in der geltenden Fassung über die Einberufung der, Hinterlegung der
Aktien für die und Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung keine
Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1 AktG idF AktRÄG 2009 richtet sich die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach
dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte sind daher nur jene Aktionäre berechtigt, die am Ende des
zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) Aktionäre
waren. Nachweisstichtag ist 21.5.2010, 24.00 Uhr (Wiener Zeit).

Der Nachweis der Aktionärseigenschaft am Nachweisstichtag wird bei
depotverwahrten Inhaberaktien gegenüber der Gesellschaft durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG geführt, die der Gesellschaft spätestens am
dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 26.5.2010,
schriftlich unter der Anschrift A 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower,
Abteilung Investor Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75
79 3773 zugehen muss. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen
gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht
über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationssystem
(wie zB SWIFT), dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werde können,
entge-gen. Diese Festlegung gilt bis zur Einberufung der 12. ordentlichen
Hauptversammlung in 2011 und ist auf der Internetseite der Gesellschaft
durchgehend zugänglich. Die Depotbestätigung gemäß § 10a AktG ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Soll
durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in
deut-scher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien genügt die schriftliche Bestätigung
eines österreichischen öffentlichen Notars, die der Gesellschaft ausschließlich
unter einer der oben genannten Adressen bis spätestens 26.5.2010 zugehen muss.
Für den Inhalt der Bestätigung bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien gilt §
10a Abs 2 AktG mit der Ausnahme sinngemäß, dass die Nummer des Depots nicht
anzugeben ist.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut des Aktionärs
auszustellen und hat jeden-falls folgende Angaben zu enthalten:

-       Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im
Verkehr   zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT Code),
-       Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer
(Firmenbuchnummer) bei juristischen Personen,
-       Angaben über die Aktien: Anzahl der Stückaktien des Aktionärs,
-       Depotnummer bzw andernfalls sonstige Bezeichnung,
-       Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw durch
Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw Übermittlung einer Depotbestätigung
weiterhin frei verfügen.

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen.
Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person in
Textform erteilt werden. Jeder Aktionär kann sich des von der Gesellschaft auf
ihrer Internetseite (www.uniqagroup.com) unter Investor
Relations/Hauptversammlung 2010 zur Verfügung gestellten Formulars bedienen. Die
Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend. Die Vollmacht eines Aktionärs
muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Die
Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens 28.5.2010, 16.00 Uhr (letzter
Werktag vor der Hauptversammlung) schriftlich unter der Anschrift A 1029 Wien,
Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per
Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773 oder per e mail an die e mail
Adresse investor.relations@uniqa.at, wobei bei Übermittlung mit e mail die
Vollmacht in Textform (zB als pdf) dem e-mail anzuschließen ist, zugehen.

Am Tag der Hauptversammlung kann die Vollmacht ausschließlich persönlich bei
Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort übergeben werden.

Auf Wunsch wird das auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung
gestellte Vollmachtsformular mit der Post zugesandt.

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn das depotführende Kreditinstitut zusätzlich zur
Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht.

Die Ausgabe der Stimmkarten für die Hauptversammlung findet ab 9.00 Uhr statt.
Die Aktionäre und deren Vertreter werden gebeten, einen amtlichen
Lichtbildausweis zur Feststellung der Identität mit-zunehmen. Die Gesellschaft
behält sich vor, die Identität der zur Hauptversammlung erscheinenden Personen
(Aktionäre und deren Vertreter) festzustellen. Sollte die Identitätsfeststellung
nicht möglich sein, können der Einlass und die Teilnahme verweigert werden.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106
Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 142.985.217,00, das in 142.985.217 auf Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 819.650
eigene Aktien. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien
beträgt dem gemäß zum Zeitpunkt der Einberufung 142.165.567 Stück. Es bestehen
nicht mehrere Aktiengattungen.

Wien, im April 2010 Der Vorstand von UNIQA Versicherungen AG

Rückfragehinweis:
UNIQA Versicherungen AG
Norbert Heller
Tel.: +43 (01) 211 75-3414
mailto:norbert.heller@uniqa.at
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: UNIQA Versicherungen AG
          Untere Donaustraße 21
          A-1020 Wien
Telefon:  01/211 75-0
Email:    investor.relations@uniqa.at
WWW:      http://www.uniqagroup.com
Branche:  Versicherungen
ISIN:     AT0000821103
Indizes:  WBI, ATX Prime
Börsen:   Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:  Deutsch

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OTB

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