
Linz (OTS) - "Eine typisch österreichische Tragödie mehr, die
wieder einmal die höchst fragwürdige Allmacht der Gemeinnützigen
Wohnungsgenossenschaften offenbart", so der Linzer BZÖ-Gemeinderat
Reinhard Reiman.
Ein seit über 12 Jahre andauernder Streit zwischen dem
Eigentümerverein "IG Wohnungseigentum Dornach" und der SPÖ-nahen
Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft "Eigenheim Linz" endete
schließlich in einem langjährigen Gerichtsprozess, bei dem nun ein
vernichtendes Urteil gegen die "Eigenheim Linz" gefällt wurde. Dabei
gab das Bezirksgericht Linz dem Klagebegehren in allen Punkten recht.
Die 32-seitige Urteilsbegründung zeigt Missstände ungeahnten Ausmaßes
auf. Der Abgang enormer Geldbeträge aus den Reparaturrücklagen kann
nicht nachgewiesen werden. Belege sind entweder verschwunden oder
waren manipuliert. Das zweckgebundene Geld der Eigentümer wurde
rechtswidrig in das Umlaufvermögen der Genossenschaft gebracht.
Selbst ein früheres KPMG-Gutachten, das vom damaligen
Wohnungslandesrat Erich Haider(SPÖ) initiert wurde, bestätigt
Fehlbeträge in Millionenhöhe, worauf E. Haider - offensichtlich vom
Ergebnis überrascht - prompt die Zusage einer allfälligen
Prozessfinanzierung zurückzog. Darauf hin wandte sich die ehemalige
Sozialministerin Ursula Haubner(BZÖ) diesem Fall zu und ebnete den
Weg zum VKI, der den ersten Instanzenzug finanzierte. "Wir werden uns
gemeinsam mit dem BZÖ Linz weitere Schritte vorbehalten und demnächst
den amtierenden OÖ Wohnungslandesrat involvieren, da erwartungsgemäß
Berufung eingebracht wurde", so der IGWD Obmann Horst Urban.
"Dieses Urteil ist richtungsweisend, denn auch der OGH hat
festgestellt, dass Verwalter verpflichtet sind, einen lückenlosen,
belegbaren Nachweis über die Rücklagen des zweckgebundenen
Sondervermögens der Eigentümergemeinschaften für den gesamten
Zeitraum der Verwalterschaft zu führen!", so Reiman.
Bild(er) zu dieser Aussendung finden Sie im AOM/Original Bild
Service, sowie im OTS Bildarchiv unter http://bild.ots.at
Rückfragehinweis:
BZÖ Linz, Tel.: 0664/1168269
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF