- 06.04.2010, 11:01:08
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- OTS0075 OTW0075
EANS-Hauptversammlung: DAB bank AG / Einberufung der Hauptversammlung
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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DAB Bank AG
München
WKN 507 230
ISIN DE0005072300
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der DAB Bank AG mit Sitz in
München, am Donnerstag, den 20. Mai 2010, um 10:00 Uhr in den Festsaal im
Paulaner am Nockherberg, Hochstraße 77, 81541 München
TAGESORDNUNG
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DAB Bank AG und des gebilligten
Konzernabschlusses, der Lageberichte für die DAB Bank AG und den Konzern sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für die DAB Bank AG und den Konzern sowie des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2009
Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den
gesetzlichen Regelungen ist daher keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder
Das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung (VorstAG) sieht die Möglichkeit vor, dass die
Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder beschließt. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.
Gegenstand der Beschlussfassung ist das derzeit bei der DAB Bank AG gültige
Vergütungssystem, das Grundlage für die Festsetzung der Vorstandsvergütung im
Geschäftsjahr 2009 war. Das Vergütungssystem ist im Vergütungsbericht
dargestellt, der Bestandteil des Geschäftsberichts 2009 ist. Dieser kann im
Internet unter
http://www.dab-bank.de/servicenavigation/investor-relations/hauptversammlung.html
(zu erreichen über www.dab-bank.de > Investor Relations > Hauptversammlungen)
und am Sitz der DAB Bank AG, Landsberger Str. 300, 80687 München eingesehen
werden. Der Geschäftsbericht 2009 wird den Aktionären auf Anfrage auch
zugesandt. Ferner wird der Geschäftsbericht in der Hauptversammlung zugänglich
sein und erläutert werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder zu billigen.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der DAB Bank AG zur
Ausschüttung einer Dividende
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der DAB Bank AG aus dem
Geschäftsjahr 2009 in Höhe von 22.556.102,10 EUR zur Ausschüttung einer
Dividende von 0,30 EUR je dividendenberechtigter Inhaber-Stückaktie zu verwenden
und den aus Dividendenausschüttungen auf eigene Aktien rechnerisch entfallenden
Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.
Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre, 0,30 EUR 22.556.102,10 EUR
Vortrag auf neue Rechnung 0,00 EUR
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Aktien am 31.12.2009, die gemäß § 71b AktG
jeweils nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen,
wenn weitere eigene Aktien veräußert oder erworben werden. In diesem Fall wird
in der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von je 0,30 EUR je
dividendenberechtigter Inhaber-Stückaktie ein angepasster Beschlussvorschlag
über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor,
a)die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Jahresabschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen;
b)die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zudem vorsorglich zum
Prüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im
Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
Tagesordnungspunkt 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des
Wertpapierhandels
Die Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Mai 2009
ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2010 eigene Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 7
des Aktiengesetzes (AktG) zu erwerben. Da die bisherige Ermächtigung vor der
ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2011 auslaufen wird, schlagen Aufsichtsrat
und Vorstand vor, gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 7 AktG folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Gesellschaft wird ermächtigt, zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien
gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 7 AktG zu kaufen und zu verkaufen. Die Erwerbspreise
dürfen den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der DAB Bank AG an den dem
Erwerb vorausgehenden drei Börsentagen in der Schlussauktion im
XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten
(ohne Erwerbsnebenkosten). Der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien
darf am Ende jeden Tages 5 % des Grundkapitals der DAB Bank AG nicht
übersteigen. Die hiermit erteilte Ermächtigung endet - ohne dass es einer
ausdrücklichen Aufhebung bedarf - mit Wirksamkeit einer neuen Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 7 AktG; unabhängig davon endet
die hier erteilte Ermächtigung in jedem Falle spätestens am 19. Mai 2015. Die
Ermächtigung tritt an die Stelle der in der Hauptversammlung vom 14. Mai 2009
unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
zum Zwecke des Wertpapierhandels, die hiermit aufgehoben wird.
Tagesordnungspunkt 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu sonstigen
Zwecken und zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
Die Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Mai 2009
ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2010 eigene Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8
AktG zu erwerben. Da die bisherige Ermächtigung vor der ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2011 auslaufen wird, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand
vor, gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG folgenden Beschluss zu fassen:
a)Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10
% des Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Der
Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
- Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis den Durchschnitt der
Börsenkurse der Aktie der DAB Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei
Börsentagen in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten).
- Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis den Schlusskurs der
Aktie der DAB Bank AG im XETRA-Handelssystem am dritten Börsentag vor dem Tag
der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Überschreitet die Zeichnung das
Volumen des Angebots erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine
bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen und für einen oder mehrere
Zwecke ausgeübt werden.
Die auf Grund einer Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nummern 7 und 8 AktG
erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreiten.
b)Die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert
werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der
den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
letzten fünf Börsentagen vor Begründung zur Verpflichtung zur Veräußerung von
Aktien um nicht mehr als 5 % unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten). In diesem
Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien,
die auf Grund einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des
Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit
ausgeschlossen.
c)Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen Aktien auch außerhalb der
Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern dies zum
Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit
ausgeschlossen.
Die vorstehenden Ermächtigungen unter b) bis c) zur Veräußerung auch außerhalb
der Börse können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, einzeln oder
gemeinsam ausgenutzt werden.
d)Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die nach a) erworbenen eigenen Aktien
mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem Teil oder insgesamt ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
e)Die hiermit erteilte Ermächtigung endet - ohne dass es einer ausdrücklichen
Aufhebung bedarf - mit Wirksamkeit einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG; unabhängig davon endet die hier
erteilte Ermächtigung in jedem Falle spätestens am 19. Mai 2015. Die
Ermächtigung tritt an die Stelle der in der Hauptversammlung vom 14. Mai 2008
unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
zu sonstigen Zwecken, die hiermit aufgehoben wird. Die Ermächtigungen unter a)
bis d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund
früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG erworben
wurden.
Tagesordnungspunkt 9
Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung unserer Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus
6 Mitgliedern. Nach §§ 96 Absatz 1 4. Variante, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung
mit §§ 1 Absatz 1 Nr. 1 und 4 Absatz 1 DrittelbG setzt sich der Aufsichtsrat zu
zwei Dritteln aus Vertretern der Aktionäre und zu einem Drittel aus Vertretern
der Arbeitnehmer zusammen.
Das in der Hauptversammlung vom 08. Mai 2008 gewählte Aufsichtsratsmitglied Herr
Jan Wohlschiess hat sein Mandat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am
20. Mai 2010 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Herrn Peter Buschbeck, Neuberg, Vorstandsmitglied der UniCredit Bank AG,
München, und Mitglied des Management Committees als Head of Retail Germany &
Austria der UniCredit S.p.A., Rom, Italien, für die Restlaufzeit des Mandats von
Herrn Jan Wohlschiess, das ist für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2012 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Vorgeschlagene ist gleichzeitig Mitglied in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
folgender Gesellschaften:
Herr Peter Buschbeck gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an:
• Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen, Vorsitzender des Aufsichtsrats *)
• PlanetHome AG, Unterföhring, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
*)
• UniCredit Direct Services GmbH, München, Vorsitzender des Aufsichtsrats *)
Herr Peter Buschbeck ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von folgenden Wirtschaftsunternehmen:
• Wealth Management Capital Holding GmbH, München, Mitglied des Verwaltungsrats
*)
*) Es handelt sich jeweils um Konzernmandate der UniCredit S.p.A., Rom, Italien
Hinweis: Das Aufsichtsratsmitglied Herr Gunter Ernst ist unabhängig und verfügt
über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im
Sinne des § 100 Absatz 5 AktG.
Tagesordnungspunkt 10
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) beinhaltete
Änderungen des Aktiengesetzes hinsichtlich der Ausübung von Aktionärsrechten in
der Hauptversammlung, der Regelung von Fristen sowie Termine und deren
Berechnung und zur Form von Vollmachten. Zugleich eröffnet das Aktiengesetz nun
die Möglichkeit zur Briefwahl und zur elektronischen Teilnahme an der
Hauptversammlung. Die Entscheidungsbefugnisse über diese Möglichkeiten sollen
dem Vorstand übertragen werden. Die Satzungsregelungen zur Übertragung der
Hauptversammlung, zur Anmeldefrist und zum Vollmachtsverfahren sollen an die
neue Rechtslage angepasst werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) § 15 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Einberufung und der Versammlungstag werden hierbei
nicht mitgerechnet. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der
Anmeldefrist gemäß § 16 Abs. (1) der Satzung."
b) § 16 Absatz (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung und deren Nachweis ihres
Anteilsbesitzes unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugegangen ist. Der Vorstand ist
ermächtigt in der Einladung zur Hauptversammlung eine hiervon abweichende
kürzere Frist vorzusehen. Die Anmeldung bedarf, soweit nicht gesetzlich anders
vorgesehen und vom Vorstand in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt
gemacht, der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen."
c) § 16 Absatz (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Bestätigung in Textform und in
deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut oder einer in
der Einberufung bezeichneten Stelle zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen. Der Vorstand ist
ermächtigt, in der Einberufung eine kürzere Frist vorzusehen."
d) § 16 Absatz (4) wird wie folgt neu eingefügt:
"Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung der
Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden
mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine
Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt."
e) § 16 Absatz (5) wird wie folgt neu eingefügt:
"Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und/oder
Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise
zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die
Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang hat."
f) § 16 Absatz (6) der Satzung wird wie folgt neu eingefügt:
"Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen
und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Weg
elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist
auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und der
Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt gemacht."
g) § 16 Absatz (7) der Satzung wird wie folgt neu eingefügt:
"Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an
der Hauptversammlung ihre Stimme schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist ermächtigt,
Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und der Rechtsausübung
nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht."
HINWEIS ZUR TAGESORDNUNG
Der Jahresabschluss der DAB Bank AG zum 31. Dezember 2009 und der Lagebericht
sowie der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009 und der Konzernlagebericht
sowie der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009, der Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns liegen
von der Einberufung der Hauptversammlung an gemäß § 175 Absatz 2 AktG in dem
Geschäftsraum der DAB Bank AG in der Landsberger Straße 300, 80687 München aus.
Der Bericht des Vorstands nach §§ 71 Absatz 1 Nummer 8 Satz 5, 186 Absatz 4 AktG
liegt ebenfalls in dem Geschäftsraum aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Sie werden auch in
der Hauptversammlung ausliegen.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der DAB
Bank AG eingeteilt in 75.187.007 Stückaktien ohne Nennbetrag, die jeweils eine
Stimme und insgesamt also 75.187.007 Stimmen gewähren.
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG, VOLLMACHTEN
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres
Aktienbesitzes bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung, also
des 13. Mai 2010, bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache in
Textform (§ 126b BGB) anmelden. Die Anmeldung kann auch über das depotführende
Institut erfolgen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem
Tag der Hauptversammlung, also den 29. April 2010 (0:00 Uhr), beziehen und ist
durch Bestätigung durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer
Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens
bis zum Ablauf des 13. Mai 2010 unter folgender Adresse zugehen:
DAB Bank AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: [email protected]
Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder gegebenenfalls ihren
Bevollmächtigten werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten für die
Hauptversammlung zugesandt. Die Eintrittskarte dient der Aufnahme in das
Teilnehmerverzeichnis und wird an der Eingangskontrolle in eine Stimmkarte
umgetauscht. Die Eintrittskarten sind organisatorische Hilfsmittel.
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS (RECORD DATE)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang
und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien
erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und
den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die
Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum
für eine evtl. Dividendenberechtigung.
STIMMRECHTSVERTRETUNG
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte,
insbesondere des Stimmrechts, durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen. In diesem
Fall haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch
die Aktionäre anmelden zu lassen. Wenn weder ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellte
Institution oder Person bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform zu
erteilen. Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft und einem eventuellen Widerruf der Vollmacht. Zusammen mit der
Eintrittskarte sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft wird den Aktionären
ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht zugesandt.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder
einer anderen der in § 135 AktG gleichgestellten Institution oder Person besteht
ein Schriftformerfordernis weder dem Gesetz noch der Satzung nach.
Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Institutionen eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG
gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen
Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Der Nachweis der Vollmacht muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den
Bevollmächtigten erfolgen oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an
folgende Adresse:
DAB Bank AG
Hauptversammlung
Landsberger Straße 300
80687 München
Fax: +49 89 50068-33525
E-Mail: [email protected]
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre können sich ferner durch von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
("Stimmrechtsvertreter") als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen bei den
Abstimmungen vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgebunden abzustimmen; ihnen müssen eine Vollmacht und zusätzlich
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Vollmachten und Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter müssen in Textform erteilt werden. Ein entsprechendes
Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen wird den Aktionären zusammen
mit der Eintrittskarte sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft zugesandt. Das
Vollmachts- und Weisungsformular senden Sie an folgende Adresse:
DAB Bank AG
Hauptversammlung
Landsberger Straße 300
80687 München
Fax: +49 89 50068-33525
E-Mail: [email protected]
Es können nur Weisungen berücksichtigt werden, die spätestens am 18. Mai 2010
bis 24:00 Uhr zugehen oder den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern in der Hauptversammlung übergeben werden. Wir bitten
ferner zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter nicht an der Abstimmung über
Verfahrens- oder Sachanträge teilnehmen, die nicht im Vorfeld der
Hauptversammlung von der Gesellschaft mitgeteilt wurden. Weitere Einzelheiten
zur Stimmrechtsvertretung sind auf den Eintrittskarten zur Hauptversammlung
beschrieben.
ANFRAGEN, ANTRÄGE, WAHLVORSCHLÄGE, AUSKUNFTSVERLANGEN
(Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131
Absatz 1 des Aktiengesetzes)
Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der DAB Bank AG zu richten und muss
der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 19. April
2010 bis 24:00 Uhr zugehen.
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller
nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind.
Etwaiges Verlangen ist an folgende Adresse zu richten:
DAB Bank AG
Hauptversammlung
Landsberger Straße 300
80687 München
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
http://www.dab-bank.de/servicenavigation/investor-relations/hauptversammlung.html
(zu erreichen über www.dab-bank.de > Investor Relations > Hauptversammlungen)
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie
Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur
Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
DAB Bank AG
Hauptversammlung
Landsberger Straße 300
80687 München
Fax: +49 89 50068-33525
E-Mail: [email protected]
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Wir werden alle nach § 126 und § 127 AktG zugänglich zu machenden, bis
spätestens zum Ablauf des 05. Mai 2010 (24.00 Uhr) unter vorstehender Adresse
eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründung und nach Nachweis
der Aktionärseigenschaft des Antragstellers unverzüglich nach ihrem Eingang auf
der Website der Gesellschaft unter
http://www.dab-bank.de/servicenavigation/investor-relations/hauptversammlung.html
(zu erreichen über www.dab-bank.de > Investor Relations > Hauptversammlungen)
veröffentlichen. Dort werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
veröffentlicht.
Wahlvorschläge müssen nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag nicht den
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im
Fall des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält (§ 127
Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3 und §125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes).
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft, verbundene Unternehmen sowie die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
Aktionäre, die beabsichtigen, auf der Hauptversammlung Fragen zu stellen, werden
gebeten, diese der Gesellschaft möglichst vor der Hauptversammlung mitzuteilen,
um dem Vorstand Gelegenheit zur Vorbereitung der Antworten zu geben
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §
126 Absatz 1, § 131 Absatz 1 AktG sowie den nach § 124a AktG zugänglich zu
machenden Informationen finden sich unter der Internetadresse
http://www.dab-bank.de/servicenavigation/investor-relations/hauptversammlung.html
(zu erreichen über www.dab-bank.de > Investor Relations > Hauptversammlungen).
Dort stehen auch die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG
einschließlich des Geschäftsberichts 2009 zur Einsichtnahme und zum
Herunterladen bereit. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu
machenden Informationen liegen außerdem in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom
06. April 2010 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten.
München, im April 2010
DAB Bank AG
Der Vorstand
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nummer 8, 186
Absatz 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei
der Verwendung eigener Aktien
Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft gemäß § 71 Absatz
1 Nummer 8 AktG eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft über die Börse oder ein öffentliches Kaufangebot zu anderen Zwecken
als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Bei einem Erwerb über ein öffentliches
Kaufangebot kann jeder Aktionär entscheiden, wie viele Aktien er zum Kauf
anbieten möchte. Übersteigt die Anzahl der zum festgesetzten Preis angebotenen
Aktien die Höchstmenge der von der Gesellschaft nachgefragten Aktien, ist eine
Zuteilung erforderlich. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte
Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis maximal 100 Aktien
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung
der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die
technische Abwicklung zu erleichtern.
Die Ermächtigung sieht vor, dass bei einem Erwerb über die Börse der
Erwerbspreis den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft an den
drei Börsentagen, die dem Erwerb vorausgehen, in der Schlussauktion im
XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreiten darf (ohne Erwerbsnebenkosten). Im Falle
eines öffentlichen Kaufangebots darf der Angebotspreis den Schlusskurs am
dritten Börsentag vor dem Tag der Ankündigung des Angebots ebenfalls um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten).
Die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Die von
der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder ein
öffentliches Angebot wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des
Verkaufs wird auch bei der Veräußerung das Recht der Aktionäre auf
Gleichbehandlung gewahrt. Die erworbenen Aktien können aber auch ohne erneuten
Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden, mit der Folge, dass hierdurch das
Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird. Darüber hinaus sieht die
vorgeschlagene Ermächtigung aber auch vor, dass die erworbenen Aktien in anderer
Weise als über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden
können, sofern in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG der
Verkaufspreis den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet und damit eine Verwässerung des
Kurses vermieden wird. Die Ermächtigung erlaubt daher nur einen Abschlag von
höchstens 5% auf den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der Gesellschaft
mit gleicher Ausstattung im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsentagen vor Begründung der
Verpflichtung zur Veräußerung. Hierdurch soll zum Beispiel die Möglichkeit
geschaffen werden, institutionellen Anlegern im In- und Ausland Aktien zum Kauf
anzubieten. Die Ermächtigung versetzt den Vorstand zugleich in die Lage, das
Eigenkapital der Gesellschaft unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel
an die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse anzupassen und kurzfristig auf
günstige Börsensituationen reagieren zu können. In Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Erfordernissen darf in diesem Fall die Gesamtzahl der Aktien, die
unter Einbeziehung bestehender Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft außerdem, eigene
Aktien zu erwerben, um diese als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen als Akquisitionswährung verwenden zu können.
Der internationale Wettbewerb erfordert zunehmend diese Art der Gegenleistung.
Die vorgesehene Ermächtigung gibt dem Vorstand den notwendigen
Handlungsspielraum, um auf dem nationalen und internationalen Markt rasch und
flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten
reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe von Aktien im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen zu können.
Rückfragehinweis:
René Keller
Tel.: +49-89-50068-981
e-mail: [email protected]
Ende der Mitteilung euro adhoc
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