- 30.03.2010, 14:09:28
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Falter: Anwalt Georg Zanger regt den Einsatz des Mafia-Paragraphen für Neonazis an
Rechtsradikale sollten von der Justiz so behandelt werden wie radikale Tierschützer
Wien (OTS) - Im Landesgericht Wiener Neustadt müssen sich derzeit
13 Tierschützer wegen der Bildung einer kriminellen Organisation nach
dem sogenannten Mafia-Paragraphen § 278 a StGB verantworten.
Der Wiener Rechtsanwalt Georg Zanger stellt im aktuellen Falter
die Frage, warum die Justiz Neonazis anders behandelt als radikale
Tierschützer und den Paragraphen 278 nicht auf rechtsradikale
Handlungen anwendet. "Bemerkenswert ist aber, dass zum Unterschied
der Tierschützer die Neonazi-Szene von der Anwendung dieses
Rechtsbehelfes bisher verschont geblieben ist. Der Verdacht liegt
nahe, dass die Justiz rechtswidriges Handeln von Rechtsradikalen
anders behandelt als jenes von Tierschützern", so Zanger.
Obwohl nicht nur die nationale, sondern auch die internationale
Vernetzung der rechten Gruppe evident sei, und viele rechtsradikale
Vereine europaweit zusammenarbeiten und regelmäßig E-Mails und SMS
mit bedenklichem Inhalt untereinander austauschen würden, verfolge
die Behörde nur Einzeltäter wie zum Beispiel Gerd Honsik und Johann
Gudenus. "Im Jahr 2009 sind 21 Personen nach dem Verbotsgesetz
verurteilt worden. Unverständlich ist, dass § 278 a StGB im Hinblick
auf das Umfeld dieser Personen nicht angewendet wurde", meint Zanger.
Und er erklärt den Hintergrund: Das Verbot der Bildung einer
kriminellen Organisation ist eine Strafnorm, die zu dem Zweck
geschaffen wurde, auch jene Teilnehmer einer kriminellen
Organisation, denen man konkrete Ausführungshandlungen (noch) nicht
nachweisen kann, strafrechtlich verfolgen zu können.
Der Jurist verweist in diesem Zusammenhang auf den
Verfassungsgerichtshof: Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 5. März
2010 betreffend die in Oberösterreich wahlwerbende Gruppe "Die
Bunten" ausgeführt, dass diese sich die Ziele der Vertreibung
(Abschiebung) "volksfremder Elemente" aus dem Staatsgebiet in
Verfolgung vorwiegend "rassenpolitischer" Pläne und Vorhaben, wie sie
auch erklärte Hauptziele der NSDAP waren, zu ihrem ausschließlichen
Thema in der Wahlwerbung mache. Der VfGH hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass Grundlage seiner Beurteilung nicht nur die
Wahlvorschläge der "Bunten" war, sondern insbesondere auch das Umfeld
der Proponenten für das Erkenntnis entscheidend war.
Nach den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes finden sich
auf der Homepage der Gruppe "Die Bunten" ausländerfeindliche,
verhetzerische Parolen unter Berufung auf "Füa unsa Hoamatland". Die
Protagonisten stehen unter dem Verdacht der NS-Wiederbetätigung und
Verhetzung.
Zangers Conclusio: "Ausgehend von dem bereits durch den
Verfassungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt betreffend "Die
Bunten", aber auch im Hinblick auf die übrigen Aktivitäten der
rechtsradikalen Szene wäre es längst angebracht, von der Bildung
einer kriminellen Organisation auszugehen. Demnach sollten die im
Umfeld der neonazistischen Zentralfiguren stehenden Sympathisanten
nach dieser Gesetzesbestimmung verfolgt werden."
Rückfragehinweis:
Armin Thurnher
Chefredakteur Falter
Marc Aurelstraße 9, 1011 Wien
Tel: 01/53660-910
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