- 19.03.2010, 09:24:33
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- OTS0036 OTW0036
Wenn der Chef keine Arbeit für Sie hat... Lohnabzug für Minusstunden meist unzulässig!
Linz (OTS) - Im Zuge der Wirtschaftskrise kommt es immer wieder
vor, dass Firmen ihre Mitarbeiter/-innen wegen Arbeitsmangels nicht
im Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit einsetzen, sondern
einfach nach Hause schicken. In dieser Zeit sollen dann Gutstunden
oder offener Urlaub abgebaut werden. Ein solches Vorgehen darf
keinesfalls diktiert, sondern muss ausdrücklich mit der
Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer vereinbart werden, erklärt sie
Arbeiterkammer.
Stimmt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dem Vorschlag der
Chefin/des Chefs nicht zu, dann kann diese/-r selbstverständlich
verlangen, dass sie/er weiter arbeitet oder zumindest im Betrieb
anwesend ist. Wird man gegen seinen Willen trotzdem nach Hause
geschickt, liegt eine Dienstfreistellung vor, die von der Firma auch
zu bezahlen ist.
Ein Verbrauch von Zeitguthaben aus Mehrarbeit oder
Überstundenleistung muss einvernehmlich - also mit Zustimmung der
Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers - festgelegt werden. Zu beachten
sind dabei auch Regelungen in Kollektivverträgen und
Betriebsvereinbarungen. Auch bei gleitender Arbeitszeit kann der
Abbau von Guthaben nicht einseitig durch die Arbeitgeberin/den
Arbeitsgeber angeordnet werden. Ebenso kann der Urlaub nur
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegt werden.
Zu beachten ist auch, dass geringere Arbeitsleistung über einen
längeren Zeitraum zu einem Anwachsen von Minusstunden führen kann,
die man auch wieder einarbeiten muss. Dies sollte bei den
Überlegungen, ob man dieser Vorgangsweise zustimmt, unbedingt mit
einbezogen werden.
Endet das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt, in dem
Minusstunden offen sind, verlangen Arbeitgeber häufig die Rückzahlung
des für diese Stunden geleisteten Entgelts oder ziehen die
Minusstunden von den Beendigungsansprüchen ab. Dies ist nur bei der
gleitenden Arbeitszeit zulässig oder wenn die Rückzahlungspflicht
ausdrücklich vereinbart wurde. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin
muss aber in die Lage versetzt werden, die Minusstunden
einzuarbeiten. Wird dies durch den Arbeitgeber unmöglich gemacht
(z.B. durch dessen Kündigung), dann darf er die Minusstunden nicht
abziehen.
In den übrigen Fällen ist die Rückforderung von Entgelt wegen
offener Minusstunden meist unzulässig. Die Arbeitgeberin/der
Arbeitgeber muss Arbeitnehmer im Rahmen der vertraglich vereinbarten
Normalarbeitszeit beschäftigen. Ist sie/er dazu nicht in der Lage,
muss sie/er den Lohn trotzdem bezahlen. Sollten Sie mit einem
Rückforderungsbegehren des Arbeitgebers konfrontiert werden, sollten
Sie unverzüglich die AK-Rechtshilfe der AK in Anspruch nehmen.
Beim Urlaubsvorgriff ist die rechtliche Situation eindeutig: Hat
die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mehr Urlaub verbraucht, als
ihr/ihm zum Zeitpunkt der Beendigung zustand, ist eine Rückforderung
nur bei unberechtigtem Austritt oder bei Entlassung zulässig.
Rückfragehinweis:
Arbeiterkammer Oberösterreich, Kommunikation
Dr. Walter Sturm
Tel.: (0732) 6906-2192
mailto:walter.sturm@akooe.at
http://www.arbeiterkammer.com
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