- 11.03.2010, 12:04:54
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- OTS0189 OTW0189
AWD-Rekurs durch OLG Wien inhaltlich nicht geprüft
Unternehmen prüft klärende Rechtsmittel
Wien (OTS) - Das OLG Wien hat mit der heute zugestellten
Entscheidung das Rechtsmittel des AWD gegen die Zulassung der
"Sammelklage" des VKI durch das Erstgericht als unzulässig
zurückgewiesen. Nach Ansicht des OLG Wien ist die Entscheidung des
Erstgerichts unbekämpfbar und wurde daher auch inhaltlich vom OLG
Wien nicht überprüft. Die Entscheidung des OLG Wien hat daher leider
nicht die erhoffte Klarheit über die Frage der Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit der "Sammelklage" in Fällen der vermeintlich
fehlerhaften Anlageberatung gebracht.
AWD findet es aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich, dass eine so
wichtige Frage wie die Entscheidung über die Zulässigkeit der
"Sammelklage" des VKI keiner Überprüfung durch eine übergeordnete
Instanz zugänglich sein soll. AWD wird daher prüfen, inwieweit zu
dieser Frage der OGH angerufen werden kann und sollte diese Prüfung
positiv ausfallen das entsprechende Rechtsmittel ergreifen.
Da das OLG inhaltlich nicht zum Beschluss des Erstgerichts
Stellung genommen hat, hat diese Entscheidung auch keine Auswirkung
auf die anderen vom VKI eingebrachten "Sammelklagen". Im Übrigen
unterscheiden sich diese Klagen sowohl hinsichtlich der Zahl der
beteiligten Anleger als auch hinsichtlich der genannten Aktien
entscheidend von der ersten Klage, sodass auch aus diesem Grund die
Entscheidung zur ersten "Sammelklage" nicht auf die anderen
"Sammelklagen" des VKI übertragen werden kann. Insbesondere bei den
drei heuer eingebrachten "Sammelklagen" stellt sich überdies die
Frage, ob hier überhaupt gültige Abtretungen der Forderungen an den
VKI vorliegen, waren die entsprechenden Anbote doch bis zum 31.
Dezember 2009 befristet. Unrichtig ist zudem die heute abermals vom
VKI verbreitete Zahl von angeblich 2.500 an den eingebrachten Klagen
beteiligten Anlegern. Nach Prüfung ergibt sich, dass diese Zahl knapp
unter 2.000 liegt. Hier zeigt sich, dass der VKI wie schon in der
Vergangenheit manipulativ unrichtige Zahlen in den Raum stellt.
Auch die Behauptung des VKI, AWD hätte "mit System verschwiegen"
Provisionen für die Beratung zu erhalten, entbehrt jeglicher
Grundlage. Ganz im Gegenteil war die Höhe des Agio transparent und
zudem auf dem Kaufantrag ausgewiesen! Sowohl Agio als auch die
Provisionen waren branchenüblich und nicht überhöht, dasselbe gilt
auch für die erwähnten "Bestandsprovisionen", die ebenfalls im
marktüblichen Rahmen lagen. Diese erwähnten Kosten waren keinesfalls
ein AWD-Spezifikum, sondern fielen für die Anleger auch beim Erwerb
der Immo-Aktien über andere Vertriebskanäle an. Dass AWD von
Produktgesellschaften Provisionen erhält, wurde den Kunden auch
regelmäßig von deren Beratern mitgeteilt.
Die Bestätigung der Zulässigkeit der "Sammelklage" durch das OLG
Wien besagt im Übrigen nichts über die Richtigkeit der vom VKI
erhobenen Vorwürfe gegen AWD. AWD weist den Vorwurf der
systematischen Fehlberatung zurück. Dass die geltend gemachten
Ansprüche entgegen der Ansicht des VKI eben nicht ident sind und
keine systematische Fehlberatung vorliegt, geht beispielhaft aus
einem klagsabweisenden Urteil des Handelsgerichtes Wien (31 Cg 96/08i
- siehe auch APA OTS 142 vom 8. Jänner 2010) hervor. In diesem - von
den VKI-Anwälten geführten - Verfahren wurde die
Einzelfallbezogenheit der Ansprüche vom Gericht ausdrücklich betont
und festgehalten, dass AWD seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht
nachgekommen ist.
Rückfragehinweis:
Mag. Hansjörg Nagelschmidt, Leitung PR & Öffentlichkeitsarbeit AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH Rennweg 9, A-1030 Wien Telefon: (01) 716 99-62, Telefax: (01) 716 99-30 mailto:h.nagelschmidt@awd.at http://www.awd.at
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