• 29.01.2010, 10:23:09
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Tumpel: Österreich bei Gesetzgebung gegen arbeitsrechtliche Knebelverträge unter den Schlusslichtern in Europa

Wien (OTS) - "Bei Abschluss von Arbeitsverträgen werden
Arbeitnehmern zumeist standardmäßig vorgefertigte Vertragsschablonen
zum Unterschreiben vorgelegt. Gespickt mit Klauseln, die allesamt die
Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer benachteiligen. Die Unternehmen
gehen insbesondere bei den Konkurrenzklauseln und beim
Ausbildungskostenrückersatz beinhart den Weg einer "Friss-Vogel-oder
stirb-Politik". Denn gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten ist es
für Arbeit Suchende oft nicht realistisch, diese nachteiligen
Bestandteile von Vertragsentwürfen erfolgreich wegzuverhandeln",
kritisiert AK Präsident Herbert Tumpel und fordert ein faires
gesetzliches Regulativ, das die Position der ArbeitnehmerInnen
stärkt. Die Praxis zeigt, dass vor allem Konkurrenzklauseln und
Rückersatzverpflichtungen für Ausbildungskosten die
Kündigungsmöglichkeiten von Beschäftigten stark erschweren. Nach
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bewirken diese vertraglichen
Auflagen massive wirtschaftliche Belastungen für die Betroffenen.
"Diese Knebelverträge stellen Österreich im EU-Vergleich ein
arbeitsrechtliches Armutszeugnis aus. Das gehört geändert", fordert
Tumpel Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen in Österreich.

Der Vergleich:

Konkurrenzklauseln
In Österreich besitzen Arbeitgeber das Privilleg, ihren ehemaligen
Mitarbeitern zu verbieten in derselben Sparte beruflich tätig zu
werden, ohne irgendwelche finanzielle Gegenleistungen dafür anbieten
zu müssen. In anderen EU-Staaten sind derartige Arbeitsbeschränkungen
nur rechtsgültig, wenn sich das Unternehmen im Gegenzug zu einer
Entschädigungszahlung verpflichtet:

In Deutschland ist eine so genannte Karenzentschädigung in der
Höhe von mindestens einem halben Monatsentgelt während der
Bindungsdauer gesetzlich festgeschrieben. Ganz ähnlich verhält es
sich mit einer gesetzlich verankerten und verpflichtenden
Ausgleichszahlung in der Höhe eines halben Bruttomonatsentgelts in
Belgien. In Frankreich ist eine finanzielle Ersatzzahlung zwar nicht
ausdrücklich gesetzlich angeordnet, wird aber von der Rechtssprechung
verlangt. Eine Entschädigungsleistung des Arbeitgebers in der Höhe
von 40 - 50 Prozent des Bruttogehalts wird als angemessen erachtet.
In Italien hingegen ist eine Ausgleichszahlung in Geld gesetzlich
ausdrücklich verankert. Ähnlich ist die Rechtslage in Spanien. Dort
ist ebenfalls die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Leistung einer
finanziellen Entschädigung gesetzlich normiert, die
Angemessenheitsprüfung obliegt im Einzelfall den Gerichten. Slowenien
schreibt ebenfalls gesetzlich die Verpflichtung des Arbeitgebers zu
einer finanziellen Ersatzleistung in der Höhe von nötigenfalls sogar
einem ganzen Monatsentgelt vor. Ganz ähnliche verpflichtende
Entschädigungszahlungen schreiben auch die Rechtsordungen in
Tschechien, Ungarn, Rumänien, Dänemark und Estland vor.

In der Slowakei sind - in Anlehnung an die US-amerikanische
Rechtstradition - nachvertragliche Erwerbsbeschränkungen überhaupt
nicht zulässig.

Während in Österreich Konkurrenzklauseln schon ab einem laufenden
Monatsgehalt von rund 1.950 Euro brutto (Stand: 2009) rechtswirksam
vereinbart werden können, liegt in Belgien die Verdienstuntergrenze
mit knapp 4.250 Euro brutto (Stand: 2009) mehr als doppelt so hoch.

Ausbildungskostenrückersatz
In Österreich ist nach langjähriger Spruchpraxis der Gerichte bei
Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungkosten immer eine mindestens
dreijährige Bindungsmöglichkeit des Arbeitnehmers zulässig. Das gilt
auch für die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden
Schulungsmaßnahmen, die sich nur auf wenige Tage oder gar Stunden
beschränken. Das Gesetz sieht sogar die Möglichkeit einer fünf- oder
achtjährigen Rückzahlungsverpflichtung vor, ohne die Voraussetzungen
dafür näher zu konkretisieren.

In Deutschland muss hingegen stets ein klares Verhältnis zwischen
der Fortbildungsdauer und dem Bindungszeitraum mit eine
Rückzahlungsverpflichtung gewahrt bleiben. Die ständige deutsche
Rechtssprechung hat dazu verbindliche Regelwerte entwickelt, die bei
der Rückzahlung von Ausbildungskosten zu beachten sind:
+ Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne
Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist
eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig
+ bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige
Bindung
+ bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine
zweijährige Bindung
+ bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis ein Jahr keine
längere Bindung als drei Jahre
+ erst bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf
Jahren.

"Der Gesetzgeber sollte sich einmal in Europa umsehen. Da gibt es
genug so genannte best practice-Beispiel. Es ist höchste Zeit mit
diesen eklatanten Benachteilungen der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Schluss zu machen", fordert der AK Präsident.

Rückfragehinweis:
AK Wien Kommunikation
Thomas Angerer
Tel.: +43-1 501 65-2578
mailto:[email protected]
http://wien.arbeiterkammer.at

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/26

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