• 21.01.2010, 14:07:04
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  • OTS0189 OTW0189

Hubschrauber von HeliAustria erfüllen die AOCV 2008 keinesfalls

Gleiche Vorschriften gelten in nahezu allen europäischen Ländern

Graz (OTS) - "Die Hubschrauber des Musters AS355, wie sie bei
HeliAustria zum Einsatz kommen, entsprechen keinesfalls den seit 1.
Jänner 2010 geltenden Bestimmungen der AOCV 2008", stellt der
Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales
Luftfahrtrecht, Joachim Janezic klar. Die AOCV 2008 regelt eindeutig,
dass Helikopter, die für Rettungsflüge eingesetzt werden sollen,
zweierlei Kriterien erfüllen müssen. "Einerseits müssen die
Hubschrauber eine bestimmte Bauvorschrift erfüllen, die Voraussetzung
für die technische Zulassung ist", erklärt der international
anerkannte Experte. "Andererseits muss der Helikopter auch innerhalb
einer bestimmten Leistungsklasse betrieben werden und so die
flugbetrieblichen Voraussetzungen erfüllen."

Das im Flugbetrieb der HeliAustria eingesetzte Hubschraubermuster
erfüllt jedoch keines der zwei geforderten Kriterien zur Gänze. Auf
der einen Seite ist es einfach nicht nach Kategorie A zugelassen, da
es auf Basis einer völlig veralterte Musterzulassungsgrundlage
zertifiziert wurde. Diese ist den nun mehr geforderten
Bauvorschriften keinesfalls gleichwertig. Auf der anderen, der
flugbetrieblichen Seite, ermöglicht lediglich eine zehn Jahre alte
Äquivalenzbestimmung die Durchführung "ähnlicher" Flüge. "Diese
Tatsachen wurde auch von einem sogenannten 'unabhängigen' Gutachter
bis jetzt dezent verschwiegen", stellt Janezic klar. "Aber nicht
zugelassen bleibt nicht zugelassen."

Die Erfüllung der technischen und der flugbetrieblichen Seite ist
aber gerade im Bereich der Flugrettung unbedingt geboten.
"Eingeschränkte Planbarkeit, Einsätze bei widrigen
Witterungsverhältnissen und Flüge im Hochgebirge oder über dicht
verbautem Gebiet machen die Einhaltung der höchsten und besten
Sicherheitsstandards notwendig", fasst Janezic zusammen.

Österreich befindet sich mit diesen nunmehr gültigen Vorschriften
übrigens in bester Gesellschaft. "In nahezu allen europäischen
Ländern müssen beide Kriterien erfüllt werden, um Rettungsflüge
durchführen zu dürfen", erklärt der Luftrechtsexperte. "Auch in
Ländern wie Deutschland, Italien oder Tschechien dürfte das
betroffene Modell nicht mehr zum Einsatz kommen."

Rückfragehinweis:

Joachim J. Janezic
   Vorstand des Instituts für Österreichisches und 
   Internationales Luftfahrtrecht
   Rechtsvertreter des Christophorus Flugrettungsvereines 
   mailto:janezic@luftfahrtrecht.at
   Tel.: 0316-722220; http://www.luftfahrtrecht.at

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/10893

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