• 21.01.2010, 09:41:26
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  • OTS0023 OTW0023

Im Namen der Republik!

Klagenfurt (OTS) - In einer OTS-Aussendung der SPÖ Kärnten wurde
am 22.6.2007 in Klagenfurt der objektive Tatbestand des Vergehens der
üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB zum Nachteil des Dr. Jörg
Haider dadurch hergestellt, dass darin sinngemäß die unwahre Aussage
öffentlich verbreitet wurde, er habe durch den Verkauf der "Hypo"
seine Wahlkampfkasse gefüllt.

Dr. Jörg Haider hat gegen die Sozialdemokratische Partei Österreichs,
Landesorganisation Kärnten, Anspruch auf eine Entschädigung für seine
eerlittene Kränkung in Höhe von Euro 1.000,00.

Oberlandesgericht Graz
Abteilung 11, am 15. Dezember 2009
(Schluss)

Rückfragehinweis:
SPÖ Kärnten
Klagenfurt

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/192

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | DS9

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