- 18.01.2010, 09:38:46
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- OTS0045 OTW0045
Glücksspiel: Konzessionen per Vorzugsbehandlung ohne Ausschreibung?
Zweifelhafte Vorgangsweise bei Konzessionsverlängerungen und jüngere Ausweitungen interessieren EU Kommission und EuGH.
Graz (OTS) - In der Rechtsache C-64/08 fand vor dem europäischen
Gerichtshof in Luxembourg am 14.1.2010 eine Verhandlung statt. Es
handelte sich um ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG,
eingereicht vom Landesgericht Linz. Das LG Linz hatte bereits 2008
begründete Zweifel an der Handhabung des österreichischen
Glücksspielmonopols.
Die Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der EU
Kommission, Dr. Krämer, bestätigte vollinhaltlich die vom LG Linz
vorgebrachten Zweifel. Speziell bemängelte Dr. Krämer, dass aus den
bisherigen Stellungnahmen zur Rechtfertigung des Monopols gar nicht
erkennbar sei, worauf sich die Republik Österreich bei ihrem
Konzessionssystem eigentlich beruft. Weiters sei auch eine
angemessene "Öffentlichkeit" bei den Konzessionsverlängerungen nicht
vorhanden gewesen. Dies sei gemäß Art. 55 und 51 der EU Verträge
wegen mangelnder Transparenz mit EU Recht unvereinbar.
Die Vertreterin der Republik Österreich, Dr. C. Pesendorfer, fiel
besonders durch folgende Angaben auf: Sie behauptete, dass die
Konzessionsverlängerungen transparent und öffentlich gewesen seien
und ausländische Mitbewerber auch Anträge hätten stellen können.
(Brancheninsider beharren darauf, dass die Vorgänge geheim und unter
Ausschluß der Öffentlichkeit stattfanden). Auch seien die
Steuereinnahmen aus dem Monopolglücksspiel nur eine "nützliche
Nebenfolge"!!! (Dagegen steht jedoch die Forderung nach
Einnahmenmaximierung im gültigen Glücksspielgesetz). Ganz
ausdrücklich betonte sie, dass die gemäß § 25 Abs.3 GspGesetz
(dramatisch) eingeschränkte Schadenersatzpflicht wegen mangelhaften
Spielerschutzes eine europaweit einzigartig vorbildliche Maßnahme zum
Schutz der Spieler sei.
Realität ist, ganz im Gegensatz zu den Ausführungen Pesendorfers,
dass mit Hilfe dieses diskriminierenden Paragraphen und dem dadurch
drastisch reduzierten maximalen Schadenersatz die Spieler
offensichtlich erst recht besonders risikolos und besser
"ausgebeutet" werden können.
Man darf auf den Richterspruch gespannt sein.
Rückfragehinweis:
Dr. Christian Horwath
Greiml & Horwath RechtsanwältsPartnerschaft
Conrad-von-Hötzendorfstraße 6, 8010 Graz
www.ghlaw.at
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/7709
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