• 18.12.2009, 09:18:46
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  • OTS0032 OTW0032

VKI-Sieg gegen AvW

Gericht bejaht Kapitalgarantie und spricht rund 30.000 Euro zu.

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat -
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die AvW Invest AG in
einem Musterprozess für zwei AvW-Anleger geklagt und in erster
Instanz Recht bekommen. Der VKI stützte den Anspruch auf eine
zugesagte Kapitalgarantie, auf Schadenersatz für falsche
Anlageberatung und auf eine Anfechtung des Vertragsabschlusses wegen
Arglist. Das Landesgericht Klagenfurt stellte fest, dass eine
Rücknahmeverpflichtung und Kapitalgarantie vorliege und die AvW
Invest daher den Rückkaufpreis bezahlen müsse. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig.

Ein Finanzdienstleistungsassistent der AvW Invest hat den
Konsumenten im Jahr 1999 AvW-Anteile als Sparprodukt verkauft, das
bessere Zinsen als ein Sparbuch biete, aber genauso sicher sei. Ein
wesentliches Verkaufsargument war eine 100-Prozent-Kapitalgarantie
und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückwechslung der Anteile. Die
Konsumenten hätten die Anlageform nicht gewählt, wenn auch nur der
Verdacht eines Risikos bestanden hätte. Als die Anleger im Oktober
2008 die Kapitalgarantie geltend gemacht haben und den Rückkauf zum
aktuellen Kurswert verlangten, teilte die AvW Invest mit, dass man
aufgrund von Liquiditätsproblemen keinen Rückkauf vornehme; im
übrigen sei dieser auch bis dahin nur auf freiwilliger Basis erfolgt.

Das Landesgericht Klagenfurt gibt der Klage des VKI statt. Es geht
davon aus, dass eine Kapitalgarantie vereinbart worden sei und daher
die Gesellschaft zur Rücknahme der Anteile verpflichtet sei. Daher
ging das Gericht auf die weiteren Anspruchsgrundlagen nicht weiter
ein.

"Dieser Musterprozess ist durchaus typisch für die an uns
herangetragenen Beschwerdefälle und es zeigt sich, dass bei Gericht
die Zusagen und Versprechungen beim Verkauf der Anteile durchaus
durchsetzbar sind", freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches
Recht im VKI.

Das Gericht bestätigt auch, dass der Ausschluss des ordentlichen
und außerordentlichen Kündigungsrechtes in den
Genuss-Schein-Bedingungen gesetzwidrig ist. Das hat auch das OLG Graz
so gesehen; zu dieser Verbandsklage des VKI ist allerdings noch die
Letzt-Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausständig.

"Die vorliegende Entscheidung des Landesgerichtes zeigt auch, dass
es sinnvoll ist, sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen zu stützen",
rät Dr. Kolba allen Geschädigten, die über die gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen nachdenken.

Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at zum
Download.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

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