• 06.11.2009, 11:13:11
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Aus für Quelle Österreich - VKI informiert Kunden

Eine Konkurseröffnung über die Quelle AG - Österreich hat rechtliche Konsequenzen für bestehende Verträge. Tipps für einen allfälligen Abverkauf von Waren.

Wien (OTS) - Quelle Österreich hat heute in den Medien
angekündigt, Konkurs anzumelden. Sollte ein Konkursverfahren eröffnet
werden, dann hat dies für die Kunden folgende Auswirkungen:

1. Rücktritt von Bestellungen:

Wenn man vor Konkurseröffnung Waren - im Fernabsatz - bestellt und
noch nicht geliefert bekommen hat, dann kann man zuwarten, ob der
Masseverwalter den Betrieb fortsetzt und die Ware liefert oder vom
Vertrag zurücktreten.

Wenn - beim Zuwarten - die Lieferung - sofern nichts anderes
vereinbart wurde - nicht spätestens binnen 30 Tagen nach Bestellung
ausgeliefert wird, kann der Kunde ebenfalls von seiner Bestellung
zurücktreten.

Man kann aber auch gemäß § 5e Konsumentenschutzgesetz - ohne
Begründung - gleich seinen Rücktritt von der Bestellung bzw. vom
Vertrag erklären. Dieser Rücktritt ist auch bis 7 Werktage nach
Lieferung der Ware noch möglich.

Wir empfehlen einen Brief mit Rückschein. Die Kopie aufheben.

2. Konkursforderungen - Masseforderungen:

Im Konkurs unterscheidet man zwischen Konkursforderungen und
Masseforderungen. Masseforderungen werden privilegiert befriedigt -
man hat also höhere Chancen sein Geld zu bekommen.

Hat ein Kunde aus Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen
aus einem Geschäft, das vor Konkurseröffnung durch Lieferung erfüllt
wurde, Geldforderungen gegen Quelle, dann sind das
Konkursforderungen. Diese sind im Konkurs anzumelden. Es bleibt die
Frage, in welchem Ausmaß man die Forderung erfüllt bekommt; im
schlimmsten Fall bekommt man nichts.

Hat ein Kunde dagegen solche Ansprüche aus einem Geschäft, das
erst nach Konkurseröffnung durch Lieferung abgeschlossen wurde, dann
sind diese Forderungen bevorrechtete Masseforderungen. Man muss diese
ebenfalls im Konkurs anmelden, hat aber eine bessere Aussicht die
Forderung auch erfüllt zu bekommen.

3. Gewährleistung

Wir das Unternehmen vom Masseverwalter zunächst - etwa für einen
Ausverkauf - fortbetrieben, dann muss man bei weiteren Bestellungen
bedenken, dass man bei mangelhafter Ware seine Gewährleistungs- und
allenfalls Schadenersatzansprüche nur eingeschränkt durchsetzen kann.

Stellt man die Mängel bei Übergabe fest, dann sollte man sofort
(mit Rückschein/Kopie aufheben) diese Mängel rügen und den Kaufpreis
zurückbehalten. Stellt man ihn später fest, dann kann man -
verweigert der Masseverwalter einen Austausch - nur Wandlung erklären
und muss seine Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises im Konkurs -
als Masseforderung - anmelden. Es kann aber auch sein, dass man einen
Mangel erst feststellt, wenn der Konkurs abgewickelt wäre. Dann kann
man um seine Gewährleistungsansprüche überhaupt umfallen. Gerade bei
teuren Geräten oder Möbeln sollte man dies bedenken, bevor man
Entscheidungen trifft.

Vertragliche Garantien von Dritt-Herstellern bleiben natürlich
aufrecht. Rechte daraus kann man gegen diese weiter geltend machen.

4. Datenschutz

Kunden fragen, was mit den Kundendaten nach dem Konkurs passiert.
Aufgrund einer Zustimmung zur Datenweitergabe im Kleingedruckten kann
sein, dass der Masseverwalter meint, die Kundendaten durch Verkauf
verwerten zu können. Will man dem vorbeugen, dann raten wir, diese
Zustimmung schriftlich (mit Rückschein/Kopie aufheben) zu widerrufen.

Diese Informationen finden Verbraucher auch auf
www.verbraucherrecht.at.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba, Tel.: 01/588 77 - 320

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