• 07.09.2009, 11:01:56
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  • OTS0082 OTW0082

Rating-Agenturen haften für Schaden von Anlegern

Anwalt Wildmoser sieht Haftungsgrundlagen für Schadenersatz

Wien (OTS) - Die Stellung von Rating-Agenturen als Experten ist
jener der Wirtschaftsprüfer vergleichbar. Daher können
Rating-Agenturen nach deutschem und österreichischem Recht von
Anlegern auch grundsätzlich zum Schadenersatz herangezogen werden. Zu
diesem Schluss kommen die international tätigen Wirtschaftsanwälte
Gerhard Wildmoser (Wildmoser/Koch & Partner Linz/Wien) und Jan
Schiffer (Schiffer & Partner, Bonn) in einer umfassenden Analyse für
die hoch angesehene deutsche Fachzeitschrift "Recht der
Internationalen Wirtschaft". In dem Fachartikel, der in der am
07.09.2009 erschienenen Ausgabe von "Recht der Internationalen
Wirtschaft" nachzulesen ist, zeigen die beiden Top-Anwälte und Bernd
Langoth, RA-Anwärter bei Wildmoser/Koch & Partner, die
Haftungsgrundlagen entsprechender Klagen, insbesondere in
Deutschland, auf. Die Erklärungen in Ratingverträgen, wonach die
Rating-Agenturen keinerlei Haftungen übernehmen würden, sind nach
Ansicht von Wildmoser/Schiffer/Langoth rechtlich völlig unwirksam.

"Die Stellung der Rating-Agenturen als Experten ist jener der
Wirtschaftsprüfer durchaus vergleichbar, sodass haftungsbegründende
Schutzpflichten gegenüber Anlegern bestehen. Zudem ist die
beabsichtigte Drittwirkung von Ratings viel stärker ausgeprägt als
bei Wirtschaftsprüfern, was umso mehr für eine Haftung der
Rating-Agenturen spricht." Zu diesem brisanten Schluss kommen die
international tätigen Wirtschaftsanwälte Gerhard Wildmoser
(Wildmoser/Koch & Partner Linz/Wien) und Jan Schiffer (Schiffer &
Partner, Bonn) sowie Bernd Langoth, RA-Anwärter bei Wildmoser/Koch &
Partner in einer umfassenden Analyse für die hoch angesehene deutsche
Fachzeitschrift "Recht der Internationalen Wirtschaft".

In dem Fachartikel, der in der am 07.09.2009 erschienenen Ausgabe
von "Recht der Internationalen Wirtschaft" nachzulesen ist, schreiben
Wildmoser/Schiffer/Langoth, dass sämtliche Anleger in den
Schutzbereich des jeweiligen Ratingvertrages eingezogen werden, da
"es gerade Sinn und Zweck des Ratings entspricht, Ratings gegenüber
potentiellen Anlegern zu veröffentlichen." Daher sei davon
auszugehen, dass Anleger in den Schutzbereich des Ratingvertrages
zwischen Emittenten und Rating-Agenturen einbezogen seien.

Nach Ansicht der renommierten Juristen sind zumindest nach
deutschem und österreichischem Recht, auch die umfassenden
Erklärungen in Ratingverträgen, wonach die Ratingagentur keinerlei
Haftungen übernehme, völlig unwirksam. Wörtlich schreiben
Wildmoser/Schiffer/Langoth: "Die allumfassenden
Haftungsfreizeichnungen der Rating-Agenturen sind unwirksam, sodass
bei Verletzung der Kardinalpflichten bereits leichte Fahrlässigkeit
zur Haftung der Ratingagentur führen kann." Freilich müsse ein
Anleger bei seiner Klage, die Kausalität nachweisen, nämlich dass das
Rating für sein Investment entscheidend gewesen sei. Es empfehle sich
daher eine entsprechend nachvollziehbare Dokumentation. Allerdings
spreche schon alleine die bestehende faktische Bedeutung von
Rating-Agenturen bei Investitionsentscheidungen dafür, dass ein
solcher Kausalitätsbeweis auch vor Gericht gelinge.

Übrigens wurde erst letzte Woche in den USA eine Sammelklage von
Investoren gegen eine Ratingagentur zugelassen. Ein New Yorker
Gericht ließ eine Sammelklage gegen Moody's und Standard & Poor's
wegen irreführender Anlageurteile zu.

In ihrem Beitrag führen Wildmoser/Schiffer/Langoth auch einige
prominente Beispiele dafür an, wie Rating-Agenturen deutliche
Hinweise ignoriert und somit eindeutig falsche Beurteilungen
abgegeben haben. So wies etwa die Bonität der Lehman Brothers Holding
Inc. bis zum Tag der Anmeldung des Gläubigerschutzverfahrens
hervorragende Ratings auf (Standard & Poor's: A, Moody's: A2, Fitch:
A+). Die Ratings deuteten somit allesamt auf eine gute
Zahlungsfähigkeit hin. Hinweise, dass Lehman um die Existenz kämpft,
gab es demgegenüber schon monatelang davor.

Die Autoren:

Dr. Gerhard Wildmoser, Jahrgang 1946, Rechtsanwalt in der
Rechtsanwaltskanzlei Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH,
Linz/Wien (www.wildmoser-koch.com) ist seit Jahrzehnten in
wirtschaftsrechtlichen Bereichen tätig und übt eine Reihe von
Funktionen in der Industrie, im Bank- und Versicherungswesen in der
Republik Österreich aus. Darüber hinaus ist er in verschiedenen
Funktionen im Forschungsbereich tätig.

Dr. K. Jan Schiffer, Jahrgang 1958, Wirtschaftsanwalt seit 1987,
Partner der Rechtsanwaltskanzlei SP§P - Schiffer & Partner, Bonn
(www.schiffer.de) und seit 2005 ständiger Mitarbeiter des BB. Er
berät Unternehmen, Unternehmerfamilien, vermögende Privatpersonen,
Banken und Institutionen in wirtschaftsrechtlichen Fragen. Beirats-
und Stiftungsratsmitgliedschaften, Leiter des Praxisinstituts für
Haftungs- und Risikofragen in Unternehmen, Bonn, Wien, Zürich,
München (www.haftung-und-risiko.de); Fachdozent und Verfasser
zahlreicher Fachbücher und -schriften. Kontakt: schiffer@schiffer.de.

Dr. Bernd Langoth, LL.M., Jahrgang 1979, Rechtsanwaltsanwärter der
Rechtsanwaltskanzlei Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH,
Linz/Wien (www.wildmoser-koch.com) seit März 2009, davor seit 2005
Rechtsanwaltsanwärter in renommierten Wirtschaftsrechtskanzleien in
Wien und Linz. Er ist seit mehreren Jahren in der
kapitalmarktrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und
zivilrechtlichen Beratung tätig. Kontakt:
b.langoth@wildmoser-koch.com.

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