• 30.07.2009, 09:34:46
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AK Test: Achtung, Fußangeln in Vertragsklauseln von TV-Shops

AK ortet 60 gesetzwidrige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wien (OTS) - Wer eine Handtasche im TV-Shop bestellt, hat keine
Garantie, dass sie so aussieht wie in der Sendung. Das steht so oft
im Vertrag drinnen. Eine Überprüfung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von sieben TV-Shops zeigt: Die Vertragsklauseln
sind nicht immer "astrein". Durchschnittlich gibt es acht
gesetzeswidrige Klauseln pro Vertrag. Die AK bereitet gerade
Abmahnverfahren gegen die betroffenen Unternehmen vor.

"Teleshopping zählt zu den Geschäften im Fernabsatz", sagt AK
Konsumentenschützerin Anja Mayer. Wie steht es um die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von TV-Shops? Die AK hat 185 Klauseln unter die
Lupe genommen. Davon verstoßen nach Ansicht der AK 60 gegen das
Konsumentenschutzgesetz, Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch,
Datenschutzgesetz und Übereinkommen über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.

Im "besten" Vertrag finden sich drei unrechtmäßige Klausen, im
"schlimmsten" Vertrag 13. "Es kommt vor, dass eine Klausel mehrere
Gesetzesverstöße enthält", erklärt Mayer. Positiv: Die für den
Fernabsatz maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - vor allem zum
Rücktrittsrecht - werden im Wesentlichen eingehalten.

Drei Beispiele für gesetzwidrige Klauseln:
+ Produktinfo: "Die Vorstellung der Waren im Fernsehen, eine
Bezugnahme auf bestimmte technische Regeln oder Angaben oder sonstige
Beschreibungen und Abbildungen der Ware in den Angeboten und
Prospekten ist nur Eigenschaftsbeschreibung und keine
Beschaffenheitsgarantie". "Die Klausel verletzt das
Konsumentenschutzgesetz", sagt Mayer. Warenbeschreibungen des
Unternehmens in TV-Sendungen sind verbindlich. "Wenn das Produkt
anders ist, als beschrieben, kann der Verbraucher die Mängel als
Gewährleistungsanspruch geltend machen", stellt Mayer fest.

+ Datenschutz: "Wir behalten uns vor, die Daten auch an andere
namhafte Unternehmen und Institutionen zu Werbezwecken
weiterzuleiten". "Das verstößt gegen das Datenschutzgesetz",
erläutert Mayer. Die Weitergabe von persönlichen Daten des
Verbrauchers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der
Verbraucher muss genau informiert werden, welche seiner Daten an
welche Unternehmen weitergegeben werden.

+ Gewährleistung: "Bei mangelhafter Ware sind Sie verpflichtet, das
Unternehmen umgehend davon in Kenntnis zu setzen". "Das ist
unzulässig und geht gegen das Konsumentenschutzgesetz", so Mayer. Die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte dürfen weder eingeschränkt noch
ausgeschlossen werden. Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers
gelten unabhängig davon, ob er die Ware auf allfällige Mängel prüft.

SERVICE: Die Erhebung finden Sie unter www.arbeiterkammer.at

Rückfragehinweis:

Doris Strecker
   AK Wien Kommunikation
   tel.: (+43-1) 501 65-2677
   tel.: (+43)664 845 41 52
   mailto:[email protected] 
   wien.arbeiterkammer.at

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