• 21.07.2009, 09:46:26
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  • OTS0035 OTW0035

Haftung und Schadenersatz beim Wandern und Bergsteigen

Unfälle in den Bergen werfen oft umfassende Haftungs- und Schadenersatzfragen auf. Umfassende Absicherung von Freizeitunfällen durch Generali-Unfallversicherung.

Wien (OTS) - Von den jährlich rund 200.000 Opfern von
Sportunfällen kommen 7.800 beim Wandern und Bergsteigen und 6.500
beim Mountainbiken zu Schaden. "Diese Zahlen zeigen", betont
Generali-Schadenchef Dr. Erik Eybl, "wie wichtig neben sicherem
Können und sicherer Ausrüstung auch Rechtssicherheit in den Bergen
sowie die persönliche Absicherung durch eine private
Unfallversicherung sind."

Grund und Boden haben auch im Wald und darüber einen Eigentümer, die
Benützung ist daher nicht selbstverständlich frei. Und der Bergsport
birgt Gefahren, die auch die Gestaltung entsprechender
Verantwortungen notwendig machten.

Wem ist es gestattet, Wald und Ödland zu benützen, was ist
erlaubt, was verboten?

Gemäß § 33 Forstgesetz darf "jedermann den Wald zu Erholungszwecken
betreten und sich dort aufhalten". Dabei ist es gleichgültig, ob der
Wald in privatem oder öffentlichem Eigentum steht. Die Bestimmung
wird allerdings streng ausgelegt. Demnach sind Fahren - auch
Radfahren - sowie Reiten und auch Rodeln im Wald verboten.
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Waldeigentümers - etwa auf
Schildern - ist also das Mountainbiken auf Waldwegen verboten. Dazu
bedarf es keines separaten "Fahrverbotes". Ein generelles Lagerverbot
bei Dunkelheit soll die Feuergefahr eindämmen.
Erlaubt ist hingegen alles, was man unter "Gehen" verstehen kann,
also auch Klettern, Ski fahren und Langlaufen. Die Errichtung von
Wegen, Klettersteigen und Loipen bedarf der Zustimmung des
Eigentümers; Kletterrouten mit einzelnen Haken dürfen auch ohne
Zustimmung gesetzt werden.
Die freie Benützbarkeit des Waldes kann etwa wegen Aufforstung, Jagd
oder Wildzucht aufgehoben werden. Solche "Sperren" sind aber auf den
Wegen auszuschildern. Zäune gelten als Sperren, es sei denn, sie
wurden mit Durchlässen oder Überstiegen passierbar gemacht.
Die Benützung des Ödlandes - die baumfreie Zone oberhalb des Waldes -
ist durch Landesgesetze oder Gewohnheitsrecht so wie die
Waldbenützung geregelt. Wiesen unterhalb der Waldzone sollten aber
nur auf - nicht gesperrten - Wegen gequert werden.
Für alle Belange der "Wegefreiheit" ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig. Sie prüft, ob Sperren zu Recht bestehen und spricht auch
Strafen wegen unrechtmäßiger Benützung aus. Der Waldeigentümer kann
sich außerdem durch eine Besitzstörungsklage gegen unbefugte
Eingriffe wehren.

Wer haftet für Schäden, die Wanderer und Bergsteiger erleiden?

"Für einen mangelhaften Weg haftet zwar der Halter, aber die
Anforderungen an ihn dürfen nicht überspannt werden", erklärt Eybl.
Die Eigenverantwortung spielt in den Bergen eine wesentlich größere
Rolle als im Flachland. Wer sich bewusst in eine besondere Situation
begibt, der muss sich auch auf besondere Anforderungen vorbereiten.
Die mit einer Bergtour im Allgemeinen verbundenen Gefahren nimmt
jeder Bergsteiger eigenverantwortlich in Kauf.
Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung oder
Erhaltung trägt. Das kann eine Person, ein Verein oder auch eine
Gebietskörperschaft sein. Der Halter muss den Weg in Stand halten
oder sperren. So ist etwa eine Seilversicherung einmal jährlich zu
überprüfen, öftere Kontrollen sind im alpinen Gelände nicht zumutbar,
es sei denn, Schäden werden dem Halter gemeldet. Der Bergsteiger muss
sich auch selbst vom Zustand einer Seilversicherung überzeugen. Je
"einfacher" das Gelände ist, desto höhere Anforderungen werden an die
Wegsicherheit gestellt. Ein Holzgeländer, das eine gefährliche Stelle
auf einem Waldweg absichert, muss öfters als einmal im Jahr auf
sicheren Halt überprüft werden. Hat der Weghalter seine Pflichten
verletzt und war der Bergsteiger selbst sorglos, so ist auch eine
geteilte Haftung durch ein "Mitverschulden" möglich.
Auch Felswände müssen nicht prinzipiell auf loses Gestein untersucht
werden. Wenn Steinschlag aber bekannt oder erkennbar ist, muss
zumindest davor gewarnt, bei hoher Gefahr der Weg gesperrt werden.
Ist ein Weg gesperrt, so trägt alleine der Wanderer die Verantwortung
für seine Sicherheit. Gerade im Hochgebirge gibt es aber auch
halterlose Wege, die einfach durch regelmäßigen Gebrauch - von Mensch
oder Wild - entstanden sind. Solche Wege benützt der Wanderer auf
eigene Gefahr.
Ähnlich verhält es sich für den unrechtmäßigen Benützer - er kann
sich auf den für die verbotene Benützung nicht geeigneten Zustand des
Weges nicht berufen. Ein Mountainbiker etwa, der ohne Erlaubnis des
Grundeigentümers einen Weg benützt, kann sich nicht darauf berufen,
dass dieser für einen Radfahrer gefährlich ist.
Ist für eine Wegbenützung ein Entgelt zu leisten, etwa für einen
Klamm-Weg, treffen den Weghalter aber strenge vertragsrechtliche
Pflichten.

Haftung auch für Bergkameraden

Auch das Verhalten von Bergkameraden kann haftungsrechtliche Probleme
schaffen. Das Lostreten von Steinen ist im Allgemeinen eine typische
Gefahr der Berge; für Schäden gehaftet muss nur werden, wenn die
Gefahr vorhersehbar war und Unachtsamkeit vorliegt. Ist es also
bekannt, dass weiter unten andere Wanderer folgen, muss man beim
Steigen schon achtsam sein.
Fehler in der Handhabung des Kletterzeugs können eine Haftung
begründen, wenn der Verletzte darauf vertrauen durfte, dass sein
Kamerad die Technik beherrscht.
Übernimmt jemand aus Gefälligkeit eine Führungsrolle in einer
Bergsteigergruppe, haftet er trotzdem nur wie ein einfacher
Gruppenteilnehmer. Wenn der "Führer" allerdings Schwächere zu
gefährlichen Touren überredet und Gefahren bagatellisiert, kann sich
seine Haftung verschärfen.
Der professionelle Bergführer, der in der Regel in einem
Vertragsverhältnis zu seinen Kunden steht, haftet hingegen wie ein
"Sachverständiger". Seine Handlungen und Entscheidungen werden an
jenen gemessen, die ein besonnener und sorgfältiger, entsprechend
ausgebildeter Bergführer an seiner Statt vorgenommen hätte. Da der
Bergführer aus dem Vertrag haftet, den er mit seinem Kunden
abgeschlossen hat, tritt eine "Beweislastumkehr" ein: Nicht der
Geschädigte muss die Schuld des Verursachers beweisen, nein, der
Bergführer muss beweisen, dass er unschuldig ist.

Schadenersatzanspruch bei unterlassener Hilfeleistung

Die Unterlassung von Hilfeleistung oder das Imstichlassen eines
Verletzten ist strafbar und begründet auch einen zivilrechtlichen
Schadenersatzanspruch. Bei einem Unglücksfall hat jedermann
offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, um Menschen aus der
Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung zu retten - soweit dies zumutbar ist. Die
Zumutbarkeit wird vom Gericht an den Umständen des Einzelfalles, dem
Sachverhalt, den Kenntnissen und dem Handlungsvermögen der
betreffenden Person gemessen. War man aber selbst Verursacher der
Verletzung eines anderen und nicht bloß eine Zufallsbegegnung, so
bestehen noch strengere Hilfeleistungspflichten. Diese Regeln gelten
übrigens ganz allgemein, nicht nur im Gebirge.

Suchaktionen kosten auch "ohne Auftrag"

Wird eine Person vermisst und werden Suchmaßnahmen eingeleitet, trägt
der Gesuchte nach den Regeln der "Geschäftsführung ohne Auftrag" die
Kosten. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass er selbst die
Suche ja nicht beauftragt habe - auch dann, wenn die Suche nicht
notwendig gewesen wäre. Besteht berechtigterweise Sorge, dass dem
Vermissten ein Unglück zugestoßen sein könnte, erfolgte die Suche in
seinem Interesse, auch wenn er sich gar nicht in Gefahr befand.
Gemäß § 131 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz werden Such-,
Rettungs- und Bergekosten nach Freizeitunfällen von den
Sozialversicherungen grundsätzlich nicht ersetzt. Einige
Gebietskrankenkassen haben aber pauschale Verträge mit
Hubschrauber-Bergeorganisationen abgeschlossen, durch die bei einem
Unfall zumindest der Hubschraubereinsatz für den Verletzten kostenlos
ist. Aber auch die Suchaktionen durch Bergrettungsdienste sind vom
Gesuchten zu ersetzen. Durch einen Förderbeitrag für den
Bergrettungsdienst oder die Mitgliedschaft bei einem alpinen Verein
erwirbt man auch eine Privatversicherung zur Deckung von Such- und
Transportkosten. Die Höhe des Bergekosten-Ersatzes ist aber je
Organisation mit EUR 15.000,- bis EUR 22.000,- begrenzt.

Gegen einen geringen Aufschlag übernimmt z.B. die Generali als
private Unfallversicherung zusätzlich zur Abdeckung des Unfallrisikos
auch die oftmals erheblichen Kosten von Such-, Rettungs- und
Bergeaktionen in unbegrenzter Höhe. Eybl: "Wir bieten daher die
größtmögliche Sicherheit, dass Freizeitsportler nach einem Bergunfall
nicht auch noch finanziell abzustürzen."

Rückfragehinweis:
Generali Gruppe, Mag. Christine Rohrer, Tel.: (++43-1) 534 01-2446, Fax: (++43-1) 534 01-1593, mailto:[email protected], http://www.generali.at

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