• 20.07.2009, 14:30:47
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  • OTS0115 OTW0115

Flughafen Wien: Freiwillige Zustimmung zu Rechnungshofprüfung nicht möglich

Außerordentliche Hauptversammlung am 20. August 2009

Wien (OTS) - Die Flughafen Wien AG teilt mit, dass mehreren
Rechtsgutachten namhafter Experten wie dem Verfassungsrechtsexperten
Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
und der größten österreichischen Rechtsanwaltskanzlei Wolf Theiss
zufolge aus ihrer Sicht keine ausreichende rechtliche Grundlage für
eine Prüfung durch den Rechnungshof gegeben ist. Laut dem
verfassungsrechtlichen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Funk überwiegen
jene Argumente, die gegen eine Kontrollzuständigkeit des
Rechnungshofes sprechen. "Als börsenotiertes Unternehmen unterliegen
wir aktienrechtlichen Vorschriften. Wir können daher einer Prüfung
nicht freiwillig zustimmen, weil wir eine rechtlich abgesicherte
Grundlage benötigen. Allen Expertengutachten zufolge kann diese
rechtsverbindliche Feststellung nur der Verfassungsgerichtshof
treffen. Diese Entscheidung ist uns nicht leicht gefallen, weil wir
selbst sehr daran interessiert sind, die Entwicklungen rund um das
Projekt Skylink aufzuklären", stellt der Vorstand der Flughafen Wien
AG fest und verweist auf die derzeit laufenden Untersuchungen. Der
Vorstand der Flughafen Wien AG hat nach Auswertung der vorliegenden
Rechtsgutachten beschlossen, dass einer Prüfung durch den
Rechnungshof nicht zugestimmt werden kann. Der Aufsichtsrat hat den
Beschluss positiv zur Kenntnis genommen.

Der Vorstand kommt dem Verlangen der Flughafen Wien
Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung nach Durchführung einer
außerordentlichen Hauptversammlung mit der Zielsetzung, eine
aktienrechtliche Sonderprüfung zum Projekt Skylink zu beschließen,
nach und wird diese im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat für den 20.
August 2009 einberufen.

Verfassungsrechtliche Argumente gegen Rechnungshof-Prüfkompetenz
überwiegen

Gemäß dem Gutachten des Verfassungsrechtsexperten Univ. Prof. Dr.
Bernd-Christian Funk besteht "rechtens keine Kontrollzuständigkeit
des Rechnungshofes kraft Kapitalbeteiligung". Dies schon alleine
deshalb, weil die diesbezüglichen Regelungen auf "Kapitalanteile von
mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals von
Rechtsträgern abstellen", was bei den Eigentumsverhältnissen der
Flughafen Wien AG nicht erreicht wird. Bei der verfassungsrechtlichen
Beurteilung "dominieren jene juristischen Argumente, die gegen das
Bestehen eines Beherrschungsverhältnisses und damit gegen eine
Kontrollzuständigkeit des Rechnungshofes sprechen." Laut diesem
Gutachten liegt "juristisch gesehen eine verfassungsrechtliche Frage
vor, die durch die bisherige Rechtsprechung zwar nicht eindeutig,
jedoch in argumentativer Fortschreibung dieser Rechtsprechung im
Sinne der Verneinung der Kontrollkompetenz des Rechnungshofes
beantwortet werden kann. Zur verbindlichen Entscheidung ist der
Verfassungsgerichtshof zuständig."

Freiwillige Prüfung würde mögliche Schadenersatzforderungen nach sich
ziehen

Laut Wolf Theiss würde sich der Vorstand "bei Zustimmung zu einer
Rechnungshofprüfung einer Verletzung seiner Sorgfaltspflicht schuldig
machen, wenn er - entgegen der verorteten Ermangelung der
Prüfkompetenz des Rechnungshofes - eine Prüfung durch den
Rechnungshof zulassen würde." Einem Gutachten von Univ. Prof. Dr.
Franz Marhold zufolge führt die "widerspruchslose Hinnahme der
Prüfung durch den Rechnungshof zu einer verfassungsrechtlich nicht
vorgesehen Prüfungssituation, die weitere Rechtsunsicherheiten nach
sich ziehen wird."

Rechtsmeinung des Rechnungshofes von 2001 laut Experten weiterhin
gültig

Rechnungshofpräsident Fiedler hat in einem Schreiben vom 9.
November 2001 klargestellt, dass "eine verbindliche Feststellung in
Ansehung seiner Zuständigkeit oder Unzuständigkeit nicht der
Rechnungshof selbst, sondern nur der Verfassungsgerichtshof treffen
kann." Die für diese Beurteilung relevanten Umstände haben sich laut
einem Gutachten von Wolf Theiss seitdem nicht geändert. Laut diesem
Gutachten ergibt sich daher im Einklang mit dem Schreiben des
Rechnungshofes von 2001, dass eine Prüfkompetenz durch den
Rechnungshof für die Flughafen Wien AG nicht vorliegt und eine
verbindliche Entscheidung nur durch den Verfassungsgerichtshof
getroffen werden kann.

Rückfragehinweis:
Pressestelle Flughafen Wien AG
Peter Kleemann (+43-1-) 7007-23000
Birgit Fehsler (+43-1-) 7007-22254
mailto:p.kleemann@viennaairport.com
mailto:b.fehsler@viennaairport.com

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