- 03.05.2009, 10:00:00
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Wiener Bauordnung: Novelle tritt am 4. Mai in Kraft
Neufassung des § 69 BO, strengerer Berechnungsmodus für Gebäudehöhen
Wien (OTS) - Die Novelle der Bauordnung für Wien bringt in
mehreren wichtigen Bereichen Verbesserungen mit sich. So wird der §
69 BO, durch den Abweichungen von der Bauordnung geregelt werden,
künftig strenger gehandhabt, Giebelflächen werden bei der Berechnung
der Gebäudehöhe miteinbezogen und die Wohnbedürfnisse von
Jugendlichen verstärkt berücksichtigt.
Vizebürgermeister Wohnbaustadtrat Dr. Michael Ludwig: "Die Praxis hat
gezeigt, dass bei einer Reihe von Bestimmungen ein Optimierungsbedarf
besteht. Mit der Novelle, bei der Mandatarinnen und Mandatare aller
im Gemeinderat vertretenen Parteien mitgearbeitet haben, passen wir
die Wiener Bauordnung aktuellen Erfordernissen an und schieben
Auswüchsen erfolgreich einen Riegel vor.****
Der Novellierungsvorschlag für die Bauordnung für Wien und das
Wiener Kleingartengesetz wurde im Rahmen eines Arbeitskreises, der
von Vizebürgermeister Wohnbaustadtrat Dr. Michael Ludwig initiiert
und geleitet wurde und bei dem MandatarInnen aller Parteien und
ExpertInnen mitgearbeitet haben, festgelegt. "Besonders wichtig war
uns, sicherzustellen, dass das Kriterium Wohnqualität bei der
Beurteilung von Projekten noch stärker im Vordergrund steht. Im Falle
des § 69 bedeutet das, dass vom Bauwerber künftig mittels Gutachten
ein Nachweis erbracht werden muss, dass die angestrebte Abweichung
vom Bebauungsplan einem positiven Effekt, vor allem einer
Verbesserung der Wohnqualität, dient", betont Wohnbaustadtrat Michael
Ludwig. So beinhaltet die Novelle der Bauordnung für Wien, die am 4.
Mai 2009 in Kraft treten wird, in mehreren wichtigen Bereichen
Änderungen, die einerseits die Wohnqualität weiter verbessern und
andererseits Verfahrensabläufe einfacher und unbürokratischer
gestalten werden.
Die wichtigsten Neuerungen
o Neufassung des § 69 BO
Der § 69 BO ermöglicht die Erteilung von Bewilligungen für
"unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften". Die
Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall das Kriterium
"Unwesentlichkeit" gegeben ist, bereitete in der Praxis oft Probleme
und gab immer wieder Anlass zur Kritik.
In der Novelle wurde daher festgelegt, dass:
o die Zulässigkeit von Abweichungen nur dann möglich ist, wenn diese NICHT der Zielrichtung des Flächen- und Bebauungsplans widersprechen. o der Nutzen der jeweiligen Abweichung vor allem in einer verbesserten Wohnqualität besteht. Um dies entsprechend darzustellen, sind Nachweise zu erbringen.
Die Neufassung des § 69 BO gewährleistet, dass der
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht im Einzelfall durch die
Bewilligung von Abweichungen unterlaufen wird. Außerdem wird damit
auch eine Anhäufung von verschiedenen, vereinzelten Abweichungen bei
einem Bauprojekt verhindert, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr als
unwesentlich betrachtet werden können. Künftig ist ein
Qualitätsnachweis für den Nutzen aller Abweichungen zu erbringen, der
von den zuständigen Fachabteilungen entsprechend geprüft werden wird.
Das bisherige System, sinnvolle Abweichungen zu ermöglichen und die
Entscheidungen bei den Bezirksbauausschüssen zu belassen, wird
beibehalten. Denn je nach örtlicher Gegebenheit und Bauplatz können
Abweichungen auch eine sinnvolle Ergänzung darstellen, die einer
verbesserten Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner dient.
Die Entscheidungen werden daher weiter in den Bezirksausschüssen
getroffen, die über eine ausgezeichnete Kenntnis der örtlichen
Gegebenheiten verfügen.
o § 81 BO - Einbeziehung der Giebelfläche in die Gebäudehöhe
Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe zählten bislang nur zur
Straßenfront gerichtete Giebelflächen mit, während die zu den
Nachbargrenzen gerichteten Giebelflächen außer Acht gelassen wurden.
Stand also ein Gebäude mit seiner Längsseite parallel zum
Nachbargrundstück, so wurde die Giebelfläche bei der Bemessung der
Gebäudehöhe nicht mitgerechnet. Das hat dazu geführt, dass Giebel
öfter an der Längsseite des Gebäudes angeordnet wurden.
Überdimensionierte Giebel beeinträchtigten die Wohnqualität direkter
Nachbarn. Da der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Gebäudehöhe
nur bis zur Basisfläche des Giebels vorgibt, wurde nun der
Berechnungsmodus geändert, um etwaigen Gebäudeauswüchsen einen Riegel
vorzuschieben.
Die Novelle sieht daher eine Neuregelung der Anrechnung der
Giebelflächen auf die zulässige Gebäudehöhe vor:
o das Außerachtlassen des Giebels ist nur mehr in dem Ausmaß, der einem Standardhaus (Satteldach mit 15 m Trakttiefe und 50 m2 Giebelfläche) entspricht, möglich. Jene Giebelfläche, die über die 50 m2 hinausgeht, wird miteingerechnet und bei der Gebäudehöhe abgezogen. In der Praxis bedeutet der neue Berechnungsmodus bei längeren Giebeln eine durchschnittliche Reduzierung der Gebäudehöhe um 1,5 bis 2 m o der oberste Abschluss des Daches darf wie bisher keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt
Stärkere Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse von Jugendlichen
Bei der Errichtung von Wohnhausanlagen mit mehr als 50 Wohnungen
besteht künftig die Verpflichtung, neben einem Kleinkinderspielplatz
auch einen Spielplatz für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren
einzurichten. Die bisherige Altersgrenze von 12 Jahren fällt weg,
stattdessen wird der Begriff "Kinder - und Jugendspielplatz"
eingeführt. Spielplätze müssen so gestaltet sein, dass sie sich auch
für Jugendliche eignen. Die näheren Regelungen über die Ausgestaltung
der Kinder- und Jugendspielplätze werden im Rahmen einer Ergänzung
der Spielplatzverordnung getroffen.
Vereinfachtes Prozedere bei der Gehsteigherstellung
Die Neuordnung der Bestimmungen über die Gehsteigherstellung
erfolgt im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung, durch eine engere
Kooperation der MA 37 - Baupolizei mit der MA 28 - Straßenverwaltung
und Straßenbau. Künftig werden im Sinne eines one-stop-shops die
entsprechenden Verfügungen bereits im Zuge des
Baubewilligungsverfahrens durch die Baubehörde erfolgen. Somit
bleiben betroffenen BürgerInnen Antragstellungen bei verschiedenen
Behörden und damit auch Amtswege so weit als möglich erspart.
Die Änderungen in der Bauordnung für Wien können bereits jetzt
im Internet unter www.wien.gv.at/recht, unter Rechtsvorschriften,
Wiener Landesgesetzblätter 2009, eingesehen werden. Ab 4. Mai 2009
findet man sie zudem unter www.wien.gv.at/recht, unter
Rechtsvorschriften, Wiener Rechtsvorschriftensammlung (WRS),
Volltextsuche unter dem Begriff "Wiener Bauordnung". (Schluss) da
Rückfragehinweis:
PID-Rathauskorrespondenz:
www.wien.at/vtx/vtx-rk-xlink/
Christiane Daxböck
Mediensprecherin Vbgm. Dr. Michael Ludwig
Telefon: 01 4000-81869
E-Mail: [email protected]
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