- 30.04.2009, 14:14:04
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EANS-Kapitalmarktinformation: GARANT SCHUH + MODE AG / Rechtsänderung bei Wertpapieren gemäß § 30e Abs. 1, Nr. 1 WpHG
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30.04.2009
Am 29. April 2009 hat der Aufsichtsrat der GARANT SCHUH + MODE AG den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der festgestellte Jahresabschluss weist
keinen ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aus. Daraus folgt, dass der im
Geschäftsjahr 2008 nicht gezahlte Vorzugsbetrag an die Inhaber von
Vorzugsaktien der Gesellschaft, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe
von EUR 1,41 sowie einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären in Höhe
von EUR 1,41 ausgestattet sind ("Vorzugsaktien VZ 1,41"), im laufenden
Geschäftsjahr 2009 nicht nachgezahlt werden kann. Gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1
AktG ist deshalb mit der Feststellung des Jahresabschlusses das Stimmrecht aus
den Vorzugsaktien VZ 1,41 aufgelebt und besteht solange, bis die rückständigen
Vorzugsbeträge nachgezahlt sind.
Düsseldorf, im April 2009
Der Vorstand
weitere Angaben:
Erläuterung:
Der nachzuzahlende Vorzug aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 ist zuletzt
im
Geschäftsjahr 2003 für das Geschäftsjahr 2002 bezahlt worden. Im Jahr 2004
hat
das Amtsgericht Düsseldorf - Insolvenzgericht - über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge dieses
Insolvenzverfahrens konnte die Gesellschaft durch die Realisierung des für
sie
erarbeiteten Insolvenzplans erfolgreich saniert werden. Das
Insolvenzverfahren
ist mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben worden.
Der Vorstand ist der Auffassung, dass infolge der Restschuldbefreiung,
die
durch die rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans zugunsten
der
Gesellschaft eingetreten ist, auch sämtliche Nachzahlungsrechte
untergegangen
sind, die bis zu diesem Zeitpunkt aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 bestanden.
Des
Weiteren ist der Vorstand der Auffassung, dass infolge des Untergangs
der
bisherigen Nachzahlungsrechte auch das schon einmal aufgelebte Stimmrecht
aus
den Vorzugsaktien zunächst wieder erloschen ist. Eine
dementsprechende
Veröffentlichung gemäß § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die Änderung
von
Rechten aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 hat die Gesellschaft am 2. Januar
2008
vorgenommen.
Auf eine Feststellungsklage von Vorzugsaktionären der Gesellschaft hin hat
das
Landgericht Düsseldorf mit erstinstanzlichem Urteil vom 10. Oktober
2008
entschieden, dass den klagenden Aktionären aus den in ihrem
Eigentum
befindlichen Vorzugsaktien VZ 1,41 ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz
1
AktG sowie Nachzahlungsrechte für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht
geleistete
Vorzugsdividenden zustehen. Das Landgericht vertritt insoweit die
Auffassung,
dass die vor und während der Insolvenz aufgelaufenen Nachzahlungsrechte und
das
an sie gekoppelte Stimmrecht durch die Restschuldbefreiung der Gesellschaft
im
Insolvenzplanverfahren nicht betroffen seien. Im Einvernehmen mit
dem
Aufsichtsrat hat der Vorstand gegen das erstinstanzliche Urteil
Berufung
eingelegt, um eine Überprüfung der Frage nach dem Schicksal der Rechte aus
den
Vorzugsaktien VZ 1,41 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf zu
ermöglichen.
Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird in der
zweiten
Hälfte des Jahres 2009 gerechnet.
Auf der Grundlage seiner in der Berufungsinstanz weiterhin
vertretenen
Rechtsauffassung geht der Vorstand zurzeit davon aus, dass die bis zum
Eintritt
der Restschuldbefreiung entstandenen Nachzahlungsrechte aus den
Vorzugsaktien
VZ 1,41 ebenso untergegangen sind wie das an sie gekoppelte Stimmrecht.
Vor
diesem Hintergrund ist der Vorstand der Überzeugung, dass seit dem Eintritt
der
Restschuldbefreiung bis zur Feststellung des Jahresabschlusses am 29. April 2009 kein Stimmrecht aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 bestand und daher die vorliegende Veröffentlichung über eine Änderung der Rechte aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 in Gestalt des Wiederauflebens eines Stimmrechts geboten ist. Von der Rechtsänderung nicht betroffen sind solche Vorzugsaktien der Gesellschaft, die mit einem nachzahlbaren Vorzug in Höhe von EUR 0,01
("Vorzugsaktien VZ 0,01") oder einem nachzahlbaren Vorzug in Höhe von EUR
0,39
("Vorzugsaktien VZ 0,39") ausgestattet sind. Diese Vorzugsaktien sind
erst
während des Geschäftsjahres 2008 aus genehmigtem Kapital ausgegeben worden
und
erstmals für das Geschäftsjahr 2008 gewinnberechtigt. Die Vorzugsrechte
aus
diesen Aktien werden also im laufenden Geschäftsjahr 2009 erstmalig
nicht
bedient.
Angaben zur Pflichtveröffentlichung:
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Pflichtveröffentlichung am: 30.04.2009
Rückfragehinweis:
GARANT SCHUH + MODE AG
Jenny Bleilefens
Unternehmenskommunikation
Telefon: 0049 - 211 - 3386 - 01
Telefax: 0049 - 211 - 3386 - 7311
E-Mail: ir@garantschuh.com
Elisabethstraße 70 • D-40217 Düsseldorf
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: GARANT SCHUH + MODE AG
Elisabethstrasse 70
D-40217 Düsseldorf
Telefon: +49(0)211-3386-01
FAX: +49(0)211 3386 332
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Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0005853030
Indizes: CDAX
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