- 16.02.2009, 14:13:28
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Wie werden Bischöfe bestellt?
Das Kirchenrecht sieht präzise Regelungen vor
Wien, 16.2.09 (KAP) Wie wird in der katholischen Kirche ein Bischof
bestellt? Der Rechtsreferent der Österreichischen Bischofskonferenz,
Walter Hagel, hat im Gespräch mit "Kathpress" die Vorgangsweise
dargelegt.
Die Bestellung von Bischöfen erfolgt allein durch den Papst,
"entweder durch freie Ernennung oder durch die Bestätigung von
rechtmäßig gewählten Kandidaten".
In Österreich gilt für alle Erzdiözesen und Diözesen - bis auf die
Erzdiözese Salzburg - die freie Ernennung durch den Papst, bei der
Erzdiözese Salzburg hat das Metropolitankapitel von Salzburg das
Recht, aus einem Dreiervorschlag des Heiligen Stuhles in freier,
geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen. Dieses Recht besteht
auf Grund des Konkordates von 1933 (Artikel IV, Paragraf 1).
Laut Artikel IV, Paragraf 2 des Konkordats gilt in Österreich die
sogenannte "politische Klausel": Auf Grund dieser Klausel hat sich
der Heilige Stuhl verpflichtet, vor Ernennung eines residierenden
Erzbischofs oder Bischofs bzw. Bischof-Koadjutors der
österreichischen Bundesregierung den Namen der in Aussicht genommenen
Person (oder im Fall Salzburg des gewählten Kandidaten) mitzuteilen.
Die Bundesregierung kann gegen die Ernennung "Gründe allgemein
politischer Natur" geltend machen. Wird ein solcher Einwand erhoben,
ist zu versuchen, zu einem Einvernehmen zwischen dem Heiligen Stuhl
und der Bundesregierung zu kommen. Bei Erfolglosigkeit dieses
Versuches ist aber der Papst in seiner Ernennung (trotz Erhebung von
Einwänden "allgemein politischer Natur") frei. Die "politische
Klausel" gilt nicht für die Ernennung von Weihbischöfen.
Für das Verfahren zur Ermittlung von Bischofskandidaten sieht das
Kirchenrecht vor, dass (unabhängig von einem konkreten
Bestellungsvorgang) die Bischöfe einer Kirchenprovinz bzw. (wie in
Österreich) die Bischofskonferenz wenigstens alle drei Jahre nach
gemeinsamer Beratung eine Liste von für das Bischofsamt geeigneten
Priestern (auch aus dem Ordensklerus) erstellt und an den Heiligen
Stuhl übermittelt. Dieser Vorgang ist geheim.
Hievon unabhängig ist aber jeder einzelne Bischof berechtigt, dem
Heiligen Stuhl Namen von Priestern mitzuteilen, die er "für das
Bischofsamt für würdig und geeignet hält".
Steht die Ernennung eines Bischofs bevor, so kommt für die Ermittlung
von Kandidaten dem jeweiligen Apostolischen Nuntius eine zentrale
Rolle zu: Der Nuntius hat dem Heiligen Stuhl einen Dreiervorschlag
vorzulegen. Zusammen mit seinem eigenem Votum hat er dem Heiligen
Stuhl mitzuteilen, was der Metropolit und die einzelnen
Diözesanbischöfe der Kirchenprovinz (zu der die zu besetzende Diözese
gehört) vorschlagen, ebenso hat er das Votum des Vorsitzenden der
Bischofskonferenz einzuholen. Darüber hinaus werden auch die
Meinungen der Mitglieder des jeweiligen Domkapitels und - nach
Auswahl durch den Apostolischen Nuntius - auch die von Welt- und
Ordenspriestern sowie von Laien einzeln und geheim eingeholt. Bei der
Ernennung eines Weihbischofs ist der Diözesanbischof berechtigt, dem
Heiligen Stuhl eine Liste von mindestens drei für dieses Amt
besonders geeigneten Priestern vorzulegen.
Die Ernennung eines für geeignet befundenen Kandidaten erfolgt frei
durch den Papst, ebenso im Falle der Erzdiözese Salzburg die
Erstellung des Dreiervorschlags für die Wahl eines neuen Erzbischofs
durch das Metropolitankapitel.
Nach der Ernennung hat der Kandidat innerhalb von drei Monaten nach
Erhalt die Bischofsweihe zu empfangen. Erst nach der Weihe darf er
von seinem Amt als Erzbischof, Bischof oder Weihbischof Besitz
ergreifen. (ende)
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