- 07.02.2009, 10:24:45
- /
- OTS0014 OTW0014
ÖAMTC: VfGH-Entscheid zur Video-Abstandsmessung zieht Konsequenzen nach sich
Weitere Messungen verboten, Straffreiheit nur für offene Verfahren - Club fordert rasche Gesetzesnovelle
Wien (OTS) - Laut Medienberichten wurde vom Verfassungsgerichtshof
(VfGH) der Klage eines deutschen Autofahrers stattgegeben, der auf
einer Tiroler Autobahn zu schnell und mit zu knappem Abstand
unterwegs gewesen ist. Der Knackpunkt: Er wurde von einem
videogestützten Verkehrskontroll-System (Geschwindigkeits- und
Abstandsmessung) gefilmt. Diese Systeme seien verfassungswidrig, weil
sie ohne gesetzliche Grundlage betrieben werden. Unter anderem sieht
das Höchstgericht das Grundrecht auf Datenschutz verletzt, weil auf
den Fotos Personen erkennbar sind.
"Diese Entscheidung zieht zweierlei nach sich: Zum einen muss das
Parlament rasch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die
Videoüberwachung schaffen. Daran wird im Zuge der 22. StVO-Novelle
schon seit Frühjahr 2008 gearbeitet. Ein Beschluss scheiterte an der
Auflösung des Nationalrates. Zum anderen hat das Erkenntnis aber auch
unmittelbare Auswirkungen auf den Einsatz von Video-Messanlagen sowie
auf laufende Strafverfahren", erläutert ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.
Das heißt im Detail:
* Die Polizei darf derzeit ihre mobilen Videomessanlagen nicht
einsetzen. "Radargeräte, die von hinten blitzen, sind
datenschutzrechtlich unbedenklich", erklärt Hoffer.
* Dass rechtskräftige aber noch nicht bezahlte Strafen vollstreckt
werden, kann sich der ÖAMTC nicht vorstellen.
* Verfahren, die derzeit offen, also nicht rechtskräftig
abgeschlossen sind, müssen eingestellt werden.
* "Ob Rückzahlungen der Strafen an bereits rechtskräftig bestrafte
Autofahrer zu leisten sind, können wir erst nach einer genauen
Prüfung der Entscheidungsbegründung beurteilen", so der ÖAMTC-Jurist.
Der VfGH setzt nach Meinung des ÖAMTC-Juristen mit dieser
Entscheidung konsequent seine Linie zur Wahrung der Datenschutzrechte
der Bürger fort. Die gleichen Grundsätze hat er bereits im Jahr 2007
bei der Prüfung der Section Control-Messung auf der A22 angewandt.
Auch diesem Urteil soll die 22. StVO-Novelle Rechnung tragen. Der
ÖAMTC begrüßt im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich
moderne Methoden der Verkehrsüberwachung, sofern Grundrechte wie
Datenschutz und ausreichendes Parteiengehör gewahrt werden.
Einen Tipp gibt der Jurist noch an die Kraftfahrer: Die
Entscheidung bedeutet keinen Freibrief für Rasen und Drängeln.
Einerseits gilt es natürlich Unfälle zu vermeiden. Andererseits kann
die Polizei - etwa mit Zivilstreifen - einschreiten, wenn der
Sicherheitsabstand deutlich unterschritten wird. "Ob der Abstand nur
ein bis zwei Autolängen beträgt, kann ein geschulter Beamter
problemlos schätzen. Teuer kann es also auch ohne Videoaufnahme
werden", so der ÖAMTC-Jurist abschließend.
(Schluss)
Claudia Kesche
Rückfragehinweis:
ÖAMTC-Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +43 (0) 1 71199-1795
mailto:iz-presse@oeamtc.at
http://www.oeamtc.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OCP