- 29.12.2008, 12:21:11
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AK: Rückforderungen Kinderbetreuungsgeld - gerechte Bereinigung der Altfälle statt Überlastung der Gerichte
Wien (OTS) - "Es muss rasch ein sinnvoller Kompromiss gefunden
werden um eine Klagsschwemme zu den Rückforderungen beim
Kinderbetreuungsgeld zu verhindern", sagt Christoph Klein,
Bereichsleiter Soziales in der Arbeiterkammer Wien (AK). Die AK
rechnet damit, dass Anfang 2009 rund 3.000 Rückforderungsbescheide
wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze Eltern ins Haus flattern
werden, die Kinderbetreuungsgeld oder den Zuschuss dazu bezogen
haben. Gleichzeitig liegt aber die Regelung der Zuverdienstgrenze
wegen Verdachtes auf Verfassungswidrigkeit dem Verfassungsgerichtshof
zur Prüfung vor. Geschätzter Entscheidungszeitpunkt ist die zweite
Jahreshälfte 2009. Das bedeutet, dass allen 3.000
Rückzahlungsverpflichteten empfohlen werden muss, gegen die Bescheide
zu klagen und das Verfahren so rasch wie möglich vor den
Verfassungsgerichtshof bringen. Denn: Nur wer beim
Verfassungsgerichtshof landet, bevor dieser entschieden hat, hat eine
realistische Chance, nicht zurückzahlen zu müssen. Ansonsten gilt
eine Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetzeslage nämlich nur für
zukünftige, nach dem Erkenntnis des Gerichtshofes liegende Fälle. "Es
wäre ein rießen Problem, wenn die Gerichte und insbesondere der
Verfassungsgerichtshof nun mit bis zu 3.000 Klagen überschwemmt
würden. Es muss ein Kompromiss gefunden werden, wie die Altfälle
sinnvoll bereinigt werden, ohne dass die, die sich an die
Zuverdienstgrenzen gehalten haben, die Dummen sind," so Klein.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Verfassungsgerichtshof die
Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld bzw zum Zuschuss dazu
wegen folgender verfassungsrechtlicher Bedenken vorgelegt: Für den
Laien fast undurchschaubare Kompliziertheit der Einkommensberechnung,
die unterschiedliche Einkommensberechnung bei Arbeitnehmern und
Selbstständigen, Rückforderung des gesamten Kinderbetreuungsgeldes
anstelle nur jenes Betrages, um den die Zuverdienstgrenze
überschritten wurde.
Wenn nun der Verfassungsgerichtshof die Zuverdienstregelung
tatsächlich wegen Verfassungswidrigkeit aufheben sollte, profitieren
typischerweise nur jene Rückzahlungsverpflichteten davon, denen es
(über die Arbeits- und Sozialgerichte und die Oberlandesgerichte)
gelungen ist, bis zum Verfassungsgerichtshof vorzudringen. Die AK
muss daher allein schon aus Haftungsgründen sämtlichen Mitgliedern,
die sie wegen eines Rückforderungsbescheides um Rat fragen,
empfehlen, gegen den Bescheid Klage einzubringen, bzw überhaupt
gleich die Rechtsvertretung übernehmen. Wenn die Zuverdienstgrenze
klar überschritten wurde, kann ein abweichendes Urteil rasch
erfolgen, woraufhin sofort die Berufung an das Oberlandesgericht zu
richten ist, mit dem Antrag, die Sache dem Verfassungsgerichtshof zur
Entscheidung vorzulegen. "Anstatt so ein Massenverfahren abzuwickeln,
das den einzigen Zweck hat, möglichst viele Betroffene bis zum
Verfassungsgerichtshof zu puschen, sollte eine sinnvolle politische
Regelung gefunden werden", so Klein und weiter: "Die Politik steckt
hier in einem Dilemma. Lässt sie einfach den Verfassungsgerichtshof
entscheiden und es kommt zu einer Aufhebung, werden all jene
begünstigt, die es bis zum Gerichtshof geschafft haben, darunter
vielleicht auch ein großer Teil der Fälle des Jahres 2004, die
Bezieherinnen und Bezieher aus den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008,
die die Zuverdienstgrenze verletzt haben, schauen durch die Finger -
und zwar bloß, weil sie den Bescheid so spät zugestellt bekommen
haben, dass sie die Sache nicht bis zum Verfassungsgerichtshof
bringen. Erlässt man hingegen allen die Rückzahlung, waren jene die
Dummen, die sich an die Zuverdienstgrenze gehalten haben. Die
Situation ist so verfahren, dass es die ideale Lösung nicht gibt,
sondern ein Kompromiss gefunden werden muss."
Die AK schlägt dazu vor, auch die Altfälle nach den heute
geltenden gesetzlichen Regeln zum Zuverdienst zu behandeln - ähnlich
wie es für die Altfälle bei der Rückzahlung des Kindergeldzuschusses
(als Darlehen) an die Finanzämter geplant ist. Das hieße:
+ Es wird nur der Betrag zurückgefordert, um den die
Zuverdienstgrenze überschritten wurde und nicht für die gesamte
bezogene Leistung.
+ Es werden die aktuell geltenden Zuverdienstgrenzen des Jahres 2009
auch auf die Altfälle angewendet.
Damit wird eine allzu krasse Bevorzugung jener Fälle, die es bis
zum VfGH geschafft haben, im Vergleich mit den anderen
Rückforderungsfällen vermieden; gleichzeitig werden Fälle eines
evident missbräuchlichen Bezuges grundsätzlich weiter geahndet.
Um zumindest die oberen Instanzen insbesondere den
Verfassungsgerichtshof vor einer Überschwemmung durch die
beschriebenen Massenverfahren zu bewahren, wird die AK ein Schreiben
an den Verfassungsgerichtshof mit dem Vorschlag richten, die Wirkung
der Entscheidung per Beschluss prophylaktisch auf alle in der
Unterinstanz anhängigen Fälle auszudehnen, damit der Run auf den
Verfassungsgerichtshof unterbleiben kann.
Rückfragehinweis:
Sylvia Kuba
AK Wien Kommunikation
tel.: (+43-1) 501 65-2331
mailto:sylvia.kuba@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at
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