- 29.10.2008, 09:49:52
- /
- OTS0046 OTW0046
Verfassungsgerichtshof untermauert bestehende Regelungen zum anwaltlichen Erfolgshonorar
"Quota litis"-Verbot bleibt zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit und zum Schutz des Klienten weiterhin aufrecht.
Wien (OTS) - In seinem Erkenntnis (B 330/07-18) spricht sich der
Verfassungsgerichtshof klar für eine Beibehaltung der bestehenden
Regelungen anwaltlicher Erfolgshonorare aus. Das Höchstgericht setzt
damit einen Schlusspunkt hinter die Diskussion über das gesetzliche
Verbot so genannter "quota litis"-Vereinbarungen. Darunter versteht
man eine Absprache zwischen Rechtsanwalt und Klient, die dem Anwalt
im Falle eines Prozessgewinns einen bestimmten Prozentsatz des
erstrittenen Betrages als Honorar zusichert. Vereinbarungen dieser
Art sind in Österreich gesetzlich verboten.
"Damit beseitigt der Verfassungsgerichtshof ein für alle Mal
mögliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des österreichischen "quota
litis"-Verbotes", so Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK). "Somit bleibt nicht
nur die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes unangetastet, sondern auch
der Schutz des Klienten gewährleistet", ergänzt Benn-Ibler. Eine
Ansicht die auch die Verfassungsrichter teilen, indem sie den Zweck
des "quota litis"-Verbotes mit dem Schutz der rechtsuchenden Bürger
begründen.
"Abgesehen davon besteht auch gar keine Notwendigkeit, derartige
Änderungen in Österreich vorzunehmen", befindet der ÖRAK-Präsident.
Prinzipiell seien Erfolgshonorare in Österreich nämlich ohnehin
erlaubt. "Es kann ohne weiters vereinbart werden, dass der Anwalt bei
einem Sieg im Prozess einen bestimmten Betrag bekommt", erklärt
Benn-Ibler. Zwei Varianten fallen jedoch unter den Begriff "quota
litis" und sind demnach verboten: Der Rechtsanwalt darf eine
Streitsache nicht "an sich lösen", also die Geldansprüche des
Klienten auf sich übertragen. Und es ist ihm untersagt, sich im Falle
eines Prozesserfolges prozentuell am Gewinn zu beteiligen. "Alle
anderen denkbaren Varianten von Pauschal- und Erfolgshonoraren sind
zulässig", so Benn-Ibler.
"Da sich also ohnehin ausreichende Möglichkeiten zur Vereinbarung
eines erfolgsbezogenen Honorars bieten, besteht keine Veranlassung an
dem bewährten ,quota litis’-Verbot zu rütteln", so Benn-Ibler, der
betont, dass dies auf Kosten des Rechtsstaates geschehen wäre.
"Einerseits soll kein Honorar vereinbart werden, das in keinem
Zusammenhang mit der tatsächlich erbrachten Leistung steht,
andererseits darf es zu keiner Verlagerung des Kostenrisikos vom
Klienten auf den Rechtsanwalt kommen." Außerdem weist der
ÖRAK-Präsident auf die zentrale Rolle des Kostenersatzprinzips (der
Prozessgewinner erhält die Kosten der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung vom Verlierer ersetzt) im österreichischen
Prozessrecht hin. "Dieses wäre durch die Zulässigkeit der "quota
litis" gefährdet gewesen", so Benn-Ibler abschließend.
In Österreich gibt es 5300 Rechtsanwälte, rund sechzehn Prozent
davon sind Frauen. Rechtsanwälte sind bestausgebildete und
unabhängige Rechtsvertreter und -berater, die nur ihren Klienten
verpflichtet und verantwortlich sind. Primäre Aufgabe ist der Schutz,
die Verteidigung und die Durchsetzung der Rechte Einzelner. Dritten
gegenüber sind Rechtsanwälte zu absoluter Verschwiegenheit
verpflichtet, womit auch eine völlige Unabhängigkeit vom Staat
gewährleistet wird. Vertreten werden die Rechtsanwälte durch die
Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern sowie durch den
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK, mit Sitz in Wien.
Rückfragehinweis:
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,
Bernhard Hruschka Bakk., Tel.: 01/535 12 75-15
mailto:[email protected]
www.rechtsanwaelte.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | ORA






