• 22.08.2008, 10:30:00
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  • OTS0072 OTW0072

Mieter muss Malerei und Teppichböden nach 10 Jahren Nutzung nicht ersetzen

Erstinstanzliches Urteil zu permanenter Streitfrage

Wien (BMSK) - Zwischen gewerblichen Vermietern/Vermieterinnen und
Wohnungsmietern/-mieterinnen besteht regelmäßig Uneinigkeit darüber,
wer für welche Erhaltungsarbeiten im Mietgegenstand aufkommen muss.
Einen besonderen Schwerpunkt bildet dabei die Frage, in welchem
Zustand sich eine Wohnung bei Rückstellung befinden muss und in
welchem Ausmaß der/die VermieterIn bei übermäßig starker Abnützung
Kosten für Sanierungsarbeiten vom Mieter/von der Mieterin verlangen
kann. In einem von Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger
beauftragten Musterprozess, der vom Verein für Konsumenteninformation
VKI rechtlich abgewickelt wurde, erkannte das Gericht nunmehr, dass
bei Wandmalerei und Teppichböden von einer Nutzungsdauer von 10
Jahren auszugehen sei. Nach Ablauf der Nutzungsdauer wären diese
jedenfalls zu erneuern, sodass selbst bei Vorliegen einer
ungewöhnlich starken Abnützung vom Mieter bzw. der Mieterin kein
Ersatz zu leisten sei. "Aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht ein
erfreuliches Ergebnis und ein Signal an die Vermieterseite, dass
Ausmalen nicht automatisch Mietersache ist", erklärt
Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger in einer ersten Reaktion
auf das Urteil. ****

Im aktuellen Fall hatte die Mieterin die Wohnung im Jahr 1996
übernommen und im Jahr 2007 zurückgestellt. Da die Wandmalerei und
die Teppichböden übermäßig stark abgenützt gewesen sein sollen,
zahlte die Vermieterin nicht den gesamten Finanzierungsbeitrag an die
Mieterin zurück, sondern behielt rund 4.000 Euro für
Sanierungsarbeiten ein. Dabei stützte sich die Vermieterin auf die
gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen.

Die Forderung der Vermieterin bestehe zu Unrecht, erkannte nun das
Erstgericht. Das Gericht ging zwar von einer übermäßig starken
Abnützung aus, begrenzte allerdings einen möglichen
Schadenersatzanspruch mit dem Wiederbeschaffungswert der beschädigten
Sachen. Zugleich beurteilte es die Nutzungsdauer der Wandmalerei und
der Teppichböden mit 10 Jahren. Da diese Nutzungsdauer bei
Rückstellung der Wohnung bereits abgelaufen war und somit die Malerei
und die Teppichböden bei gewöhnlicher Abnützung ebenso zu erneuern
gewesen wären, stehe der Vermieterin kein Schadenersatzanspruch zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
Mag. Oliver Gumhold
Pressereferent-Öffentlichkeitsarbeit
Büro des Sozialministers
Tel.01-71100-2269

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