• 08.08.2008, 14:11:36
  • /
  • OTS0127 OTW0127

Kuratorium Wald: Forstgesetz 1973 erlaubt das Pilzesammeln im Wald.

Keine Handhabe der Großgrundbesitzer für Schwammerlmaut. Mauteinhebung wäre ungerechtfertigte Bereicherung.

Wien (OTS) - Zu diversen rechtlichen Stellungnahmen, wonach es
durchaus möglich sei, dass Großgrundbesitzer von Schwammerlsuchern
eine Mautzahlung einheben dürfen, verweist das Kuratorium Wald auf
das Forstgesetz 1973. Damit wurde das Grundrecht der freien
Betretbarkeit des Waldes eingeführt und auch das freie Sammeln im
Wald von Pilzen und Beern bis zu zwei Kilogramm pro Tag und Person
erstmal erlaubt. Das Forstgesetz sieht eine Verwaltungstrafe für
jenen Pilzsammler vor, der mehr als 2 kg pro Tag sammelt.

Einzig und allein Naturschutzgesetze können für bestimmte Zeiten
bzw. Tage das Sammeln von Pilzen - nur aus Naturschutzgründen -
verbieten. Dieses Verbot gilt dann natürlich auch für den
Waldeigentümer.

Der Großgrundbesitzer hat keine Handhabe für ein generelles Verbot
bzw für eine Mauteinhebung bei Pilzsammlern, da das Forstgesetz als
lex specialis allen anderen generellen Regelungen vorgeht.

Eine Gesetzesänderung ist daher aus der Sicht des Kuratorium Wald
nicht notwendig. Hebt ein Großrundbesitzer eine Schwammerlmaut ein,
so handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung, so das
Kuratorium abschließend.

Rückfragehinweis:
Kuratorium Wald
Hermann Dummer; Mail: kuratorium@wald.or.at
Tel.: 01/406 593 8

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | KUW

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel