• 05.08.2008, 12:12:19
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ÖAMTC: Strafzettel aus dem Ausland können es in sich haben

Verkehrsstrafen aus beliebten Urlaubsländern werden ohne gesetzliche Grundlage eingetrieben

Wien (OTS) - "Seit März 2008 besteht die Möglichkeit, nicht
bezahlte ausländische Verkehrsstrafen von österreichischen
Autofahrern durch österreichische Behörden eintreiben zu lassen.
Allerdings ist Grundvoraussetzung für die Strafvollstreckung, dass
jeweils zwei involvierte Länder (Ort der Verkehrsübertretung, Wohnort
des Fahrers) die gesetzlichen Möglichkeiten zur zwangsweisen
Eintreibung von Geldstrafen geschaffen haben", weiß ÖAMTC-Juristin
Verena Pronebner. Bisher erfüllen zehn von 27 Staaten - darunter
beliebte Urlaubsländer wie Frankreich, Spanien oder Ungarn - diese
Voraussetzung. "Bekommt man von einem der übrigen 17 Länder einen
Strafzettel nach Hause geschickt, sollte man ihn trotzdem nicht
sorglos wegwerfen", appelliert Pronebner. "In Italien beispielsweise
können sich die Strafen binnen kürzester Zeit sogar verdoppeln, wenn
man der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt. Dann muss man für z.B.
das unerlaubte Befahren einer Busspur immerhin 170 Euro bezahlen."

Italien ist ein Paradebeispiel dafür, dass das Eintreiben der
Verkehrsstrafen auch ohne gesetzliche Grundlage probiert wird. Die
italienischen Behörden beauftragen ein Inkassobüro, genannt EMO
(European Municipatity Outsourcing), das die Strafen für sie
eintreiben soll. "Es gibt für die Italiener derzeit keine rechtliche
Grundlage, um in Österreich Strafen einzutreiben. Will man allerdings
wieder in unser südliches Nachbarland reisen, ist es ratsam, diese
Strafen, sofern sie gerechtfertigt sind, zu bezahlen", rät die
ÖAMTC-Juristin.

Was tun, wenn eine Anzeige aus dem Ausland ins Haus flattert

"Erst einmal sofort überprüfen, wann das Delikt begangen wurde",
rät die ÖAMTC-Juristin. Verkehrsdelikte die vor dem 1. März 2008
begangen wurden, können in Österreich nicht verfolgt werden. Aber
Achtung: Hat ein Autofahrer beispielsweise im Sommer 2007 in Italien
eine Verkehrsübertretung begangen, hat die italienische Polizei im
eigenen Land sehr wohl die Möglichkeit, die Strafe im Nachhinein zu
kassieren. Für Delikte, die in dem Zeitraum nach dem 1. März 2008
fallen, sollte man besser zahlen, wenn man das Delikt begangen hat
und der Strafbetrag über 69 Euro ausmacht. Fühlt man sich zu Unrecht
bestraft, sollte man sofort juristischen Rat einholen. Die Juristen
der ÖAMTC-Rechtsberatung helfen österreichweit allen Mitgliedern
rasch, unbürokratisch und kostenlos. Nähere Infos unter
www.oeamtc.at/recht.

Wenn man den Strafzettel nicht versteht, weil er in einer fremden
Sprache verfasst ist: Bei den ÖAMTC-Rechtsberatern gibt es einen
Musterbrief, mit dem der fremdsprachige Strafzettel retourniert wird.
Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention hat nämlich jeder das
Recht, den Tatvorwurf in einer ihm verständlichen Sprache zu erfahren
und mit den Behörden in seiner eigenen Sprache in Kontakt zu treten.

"Wer lästige Urlaubserinnerungen mit Zahlungsaufforderung vermeiden
will, für den gilt wie schon immer, grundsätzlich sollte man sich
auch im Ausland an die Verkehrsregeln halten", sagt die
ÖAMTC-Juristin abschließend.

Bei Problemen mit den lokalen Behörden sind die Juristen des ÖAMTC
unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufes +43 (0)1 25 120 00 auch aus
dem Ausland rund um die Uhr erreichbar. Für Rechtsfragen stehen die
Experten der ÖAMTC-Rechtsberatung unter (01) 71199 - 1530 oder
E-Mail: office@oeamtc.at hilfreich zur Seite.

Rückfragehinweis:
ÖAMTC-Öffentlichkeitsarbeit
Lydia Öttl
Tel.: +43 (0) 1 711 99-1218
mailto:pressestelle@oeamtc.at
http://www.oeamtc.at

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