• 01.08.2008, 10:13:52
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ÖAMTC: Vergessener Strafzettel in der Urlaubspost kann teuer werden

14-tägige Einspruchsfrist beginnt am Tag der Hinterlegung bei der Post

Wien (OTS) - Behördliche Schriftstücke, wie zum Beispiel
Strafbescheide können auch während eines Urlaubs zugestellt werden.
In der Regel hinterlässt der Briefträger eine Verständigung, dass das
Schriftstück bei der Post - oder etwa bei einem Postpartner -
hinterlegt worden ist. "Mit dem Tag der Hinterlegung bei der Post -
also ab dem Zeitpunkt, wo man den Strafbescheid theoretisch abholen
hätte können, beginnt auch die 14-tägige Frist für einen Einspruch
oder eine Berufung", sagt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Was aber tun,
wenn man gar nicht weiß, dass die Uhr tickt?

Prinzipiell hängt der weitere Verlauf davon ab, wann man aus dem
wohlverdienten Urlaub zurückkehrt. "Ist die Dauer der Einspruchsfrist
bei der Rückkehr an die Wohnadresse schon abgelaufen und liegt das
Schriftstück noch zur Abholung bereit, beginnt die Frist erst ab dem
Tag wieder zu laufen, an dem man zurück nach Hause gekommen ist",
erklärt der ÖAMTC-Jurist. Ist die Rechtsmittelfrist noch nicht
abgelaufen, zählt der ursprüngliche Tag der Hinterlegung als Beginn
der Frist. Daher ist man im zweiten Fall schlechter gestellt als im
ersten, weil von der ursprünglich 14-tägigen Rechtsmittelfrist dann
möglicherweise nur noch wenige Tage übrig bleiben, um noch Einspruch
erheben zu können.

Liegt das Schriftstück nicht mehr zur Abholung bereit, weil die
Post es zur Behörde zurückgeschickt hat, braucht man nichts
unternehmen und muss nur auf einen weiteren Zustellversuch warten.
"Hat man es eilig, das Schriftstück von der Behörde zu bekommen, etwa
weil man auf eine wichtige Genehmigung wartet, empfiehlt sich der
Anruf bei der Behörde, um die Zustellung zu beschleunigen", sagt der
ÖAMTC-Jurist.

Der Clubjurist empfiehlt unmittelbar nach der Rückkehr aus dem
Urlaub die Post genau durchsehen und dabei vor allem auf gelbe
Hinterlegungsverständigungen zu achten. "So kann man vermeiden, dass
man wichtige Fristen versäumt und man hat noch Zeit, entsprechend zu
reagieren", erklärt der Clubjurist. Belege von Hotelrechnungen,
Flugtickets etc. sollte man aufheben und nicht sofort vernichten.
"Wenn es hart auf hart kommt, können solche Dokumente zum Nachweis
der Urlaubsreise sehr hilfreich sein. Denn die bloße Behauptung,
ortsabwesend gewesen zu sein, reicht nicht aus", sagt der
ÖAMTC-Jurist.

Hat man die Frist dennoch versäumt, gewährt das Gesetz die
Möglichkeit, einen Antrag auf "Wiedereinsetzung wegen
Fristversäumnis" zu stellen. Unter welchen Voraussetzungen ein
solcher Antrag möglich ist, erfährt man bei den Experten der
ÖAMTC-Rechtsberatung im jeweiligen Landesclub oder unter (01) 71199 -
1530 bzw. per E-Mail: [email protected].

Wer bei Anonymverfügungen säumig ist, riskiert eine höhere
Strafverfügung

Bei Anonymverfügungen ist die Sachlage anders. Wer urlaubsbedingt
die vierwöchige Einzahlungsfrist ab der Ausstellung der
Anonymverfügung versäumt hat, kann im Regelfall nur auf die meist
höhere Strafverfügung warten. "Wenn die Frist nur um wenige Tage
versäumt worden ist, sollte man den offenen Betrag trotzdem sofort
einzahlen", rät der ÖAMTC-Experte. "Dann hat man durchaus eine
Chance, dem Verfahren zu entgehen." Zur Sicherheit sollte man aber
gleichzeitig telefonisch oder per Fax der Behörde die Einzahlung
bestätigen und den Grund für die Verzögerung mitteilen.
Bürgerfreundliche Behörden zeigen sich dankbar, wenn man ihnen auf
diese Art Arbeit erspart und leiten bei geringfügiger Überschreitung
der Einzahlungsfrist kein Verwaltungsstrafverfahren ein.

Rückfragehinweis:
ÖAMTC-Öffentlichkeitsarbeit
Ralph Schüller
Tel.: +43 (0) 1 711 99-1218
mailto:[email protected]
http://www.oeamtc.at

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