- 23.07.2008, 16:33:39
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- OTS0183 OTW0183
UVE-Stellungnahmen der Rechtsanwälte der Antifluglärmgemeinschaft
Em.RA Dr.Emmerich FRITZ und RA Dr.Wolfram PROKSCH stellen schwere juristische und fachliche Mängel in der UVE zur 3.Piste in ihren Stellungnahmen fest
Wien (OTS) - Dr.Fritz ist Obmann der AFLG Antifluglärmgemeinschaft
und schreitet für 448 Vollmachtgeber und sich selbst ein. Dr. Proksch
vertritt die AFLG als gemeinnützige Umweltorganisation und die BI
gegen Fluglärm und umweltschädigende Emissionen.
Die Anwälte ergänzen sich in ihren juristischen Stellungnahmen und
schließen die fachlichen Bemängelungen (151 Seiten) bei. Die
juristischen Themenschwerpunkte sind: (Volltexte: www.fluglaerm.at)
- Befangenheit und Unzuständigkeit des Amtes der NÖ Landesregierung (Interessenskonflikt, da Land NÖ Flughafenaktionär und außerdem lt. Kundmachung noch Antragssteller ist). - Fristversäumnis (die Behörde forderte Nachbesserungen zur UVE bis 31.1.2008 bei sonstiger Zurückweisung des Projekts. Die verbesserte UVE wurde erst am 25.3.2008 eingereicht. Der Antrag wäre schon im Februar 2008 zurückzuweisen gewesen). - Standort liegt in einem belasteten Gebiet (Luft) - siehe BGBl 262 vom 17. Juli 2006 und ist nicht bewilligungsfähig.
- Die UVE ist unvollständig laut §6 des UVP-G und unrichtig, laut
§17 UVP-Gesetz nicht bewilligungsfähig.
- Verletzung mehrerer EU-Richtlinien, sowie des Konzentrations- und
Kumulationsprinzipes.
- Verfassungswidrigkeit(s. Punkt B der Stellungnahme von Dr.Fritz).
Themenschwerpunkte der Beanstandungen zu den wichtigsten
Fachbeiträgen und zu den Variantenvergleichen der UVE:
- UVE-Behauptungen über einen in der Mediation im Sinne der Bürgerbeteiligung gefundenen Konsens für die Lage der 3. Piste sind unrichtig. Die Pistenlage stand schon längst vor Mediationsbeginn fest. Beweise auf der Startseite www.fluglaerm.at anklickbar. - Sowohl in den Fachbeiträgen Fluglärm als auch Luftschadstoffe und Immissionsberechnung wird aufgrund einer falschen Basis von nur 335.000 Flugbewegungen, anstatt mit mind. 460.000, wie sie bei Endauslastung der drei Pisten lt. TU-Wien gegeben sein werden. - In der UVE Luftschafstoffe der Firma von Prof. Dr. Puxbaum, Laboratorium für Umweltanalytik GmbH, wird unrichtiger Weise mit einem Irrelevanzkriterium von 3% vom Jahresmittelwert unter Berufung auf RVS 04.02.12 argumentiert. Dies ist rechtlich verfehlt, weil der Flughafen einen punktuellen Straßenzusatz- verkehr verursacht, wie das in der RVS angeführte Supermarkt- Beispiel. Asthmaanfälle, Myocard-Infarkte und Insulte korrelieren immer mit Spitzenwertbelastungen. Ebenso betreffen die berechneten Emissionen des Luftverkehrs für den Landing- und Take- Off-Zyklus eine Fläche von 6x6 km und treffen voll das schon vorbelastete Gebiet (Luft).
- Der Fachbeitrag Medizin und Umwelthygiene baut also auf völlig
falschen Grundlagen auf und ist schon allein dadurch unrichtig.
Das beantragte Projekt liegt in einem luftbelasteten Gebiet
(Kat.D des Anhanges 2 UVP-G) und ist nicht bewilligungsfähig.
Rückfragehinweis:
AFLG Antifluglärmgemeinschaft, gemeinnütziger Verein
gegen entschädigungslose Grundentwertung durch Flugverkehr
Schriftführerin Aschenbrenner-Faltl
Tel.: 01/6162268, 0650/6162268, www.fluglaerm.at
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