- 16.06.2008, 10:17:07
- /
- OTS0055 OTW0055
Katholische Kirche lehnt Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes ab
Tendenz zur Gleichstellung von Ehe und gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft "gesellschaftspolitisch verfehlt" - Resolution des Pastoralrats der Erzdiözese Wien
Wien, 16.6.08 (KAP) Die katholische Kirche in Österreich lehnt den
Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes "in vollem Umfang" ab. Wie
es in der Stellungnahme des Generalsekretariats der Österreichischen
Bischofskonferenz im Rahmen des Begutachtungsverfahrens heißt, sei
die Tendenz, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit dem
Institut der Ehe gleichzustellen, "gesellschaftspolitisch verfehlt".
Die Ehe zwischen Mann und Frau, die auf die Familiengründung
ausgerichtet ist, wirke mit der Zeugung und Erziehung der Kinder
gesellschaftserhaltend. Aus diesen Gründen stehe sie seit jeher unter
besonderem rechtlichen Schutz des Staates. Dieser Rolle dürfe sie
nicht entkleidet werden. Ehe und Familie seien als "Grundzelle der
Gesellschaft und damit des Staates" entsprechend zu schützen.
Die auf Familiengründung ausgerichtete Ehe und die
Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Menschen seien zwei
verschiedene Dinge, wird in der Stellungnahme betont. Im Licht der
Interpretation des Verfassungsgerichtshofes sei eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes durch die Verschiedenbehandlung dieser beiden
Institutionen nicht gegeben. Die unterschiedliche Behandlung müsse
sich auch auf äußere Zeichen und missdeutbare Symbolhandlungen
beziehen. Das Eingehen einer Lebenspartnerschaft am Standesamt werde
daher von der katholischen Kirche grundsätzlich abgelehnt.
Ausführlich geht die Stellungnahme des Generalsekretariats der
Bischofskonferenz auch auf die möglichen Auswirkungen eines
Lebenspartnerschaftsgesetzes für den inneren Bereich der Kirche ein.
Im Paragrafen 3 des Entwurfs finde sich die Bestimmung: "Niemand darf
wegen seiner Lebenspartnerschaft diskriminiert werden". Diese Klausel
kenne keine Ausnahme und sei schon aus diesem Grund für die
anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht akzeptabel,
weil sie "in die verfassungsmäßig geschützten inneren
Angelegenheiten" der Kirchen eingreift. In der
Anti-Diskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union vom Jahr 2000
werde dagegen ausdrücklich festgestellt, dass eine bei der Auswahl
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchen festgestellte
Ungleichbehandlung nicht als Diskriminierung gilt. Voraussetzung ist,
dass es sich um eine "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte
berufliche Anforderung" im Hinblick auf das Ethos der betreffenden
Kirche oder Religionsgemeinschaft handelt. (forts)
K200805491
nnnn
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | KAT






