- 30.04.2008, 11:00:57
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Bures: Frauen im Bundesdienst werden gestärkt
Ministerrat beschließt Novelle des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Wien (OTS) - "Frauen im Öffentlichen Dienst erfahren jetzt eine
deutliche Stärkung - vom wirksameren Schutz gegen Diskriminierung
über die stärkere Vertretung in Kommissionen bis hin zur sprachlichen
Gleichbehandlung", freut sich Frauen- und Beamtenministerin Doris
Bures über die heute im Ministarrat beschlossene Novelle des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes.
"Mit dem Bundesgleichbehandlungsgesetz haben wir ein wirksames
Instrument zur Frauenförderung im Öffentlichen Dienst. Es liegt an
uns, das Gesetz ständig zu verbessern, um den Frauen zu ihren Rechten
zu verhelfen", so Bures. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sei auch
ein wichtiger Beitrag bei der Vorbildwirkung des Bundes, wenn es um
die ausgewogene Verteilung von Frauen und Männern im Berufsleben
geht. Im Gegensatz zur Privatwirtschaft beinhalte das
Gleichbehandlungsgesetz im Bundesdienst explizite
Frauenförderungsmaßnahmen, so Bures.
Die wichtigsten Inhalte der Novelle des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes:
+ Diskriminierungsschutz gilt auch bei befristeten
Arbeitsverhältnissen
Im Gleichbehandlungsgesetz für den Bund wird künftig klargestellt,
dass der Diskriminierungsschutz auch bei Nichtverlängerung eines
befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. Beendigung in der Probezeit
gilt. Wird etwa eine im Probedienstverhältnis befindliche
Arbeitnehmerin auf Grund ihrer Schwangerschaft gekündigt oder
entlassen, so stellt dies eine Diskriminierung auf Grund des
Geschlechts dar.
+ Verpflichtende Vertretung von Frauen in Kommissionen
Die Novelle ändert die Zusammensetzung von Kommissionen und
Senaten, die für Entscheidungen in Personalangelegenheiten zuständig
sind. Um die berufliche Erfahrungswelt von Frauen in diesen
Kommissionen entsprechend zu berücksichtigen, muss künftig unter zwei
vom Dienstgeber zu nominierenden Mitgliedern mindestens eine Frau mit
Stimmrecht vertreten sein.
+ Erweiterung der Definition von (sexueller) Belästigung
In Zukunft reicht schon die Absicht einer (sexuellen) Belästigung
für eine Diskriminierung aus. Vom Bundesgleichbehandlungsgesetz
werden also künftig alle Verhaltensweisen erfasst, die eine
Belästigung bezwecken bzw. beabsichtigen und nicht erst solche, die
von der belästigten Person subjektiv auch als solche erlebt werden.
Bisher musste eine Belästigung vom Opfer als solche empfunden werden.
Es kommt aber auch vor, dass eine Belästigung vom Opfer zum Zeitpunkt
der Belästigung gar nicht als solche erkannt wird. So können etwa
auch KollegInnen oder Gleichbehandlungsbeauftragte auf eine
Belästigung hinweisen.
+ Möglichkeit eines Schadenersatzes
Wird ein Dienstverhältnis diskriminierend beendet, etwa weil sich
eine Bedienstete wegen sexueller Belästigung beschwert, so haben die
Betroffenen in Zukunft die Wahl zwischen der Anfechtung der
Beendigung des Dienstverhältnisses oder einem Schadenersatzanspruch,
wenn das Dienstverhältnis beendet wird.
+ Berücksichtigung einer Mehrfachdiskriminierung bei der
Schadensbemessung
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für eine erlittene
persönliche Beeinträchtigung ist in Zukunft auf eine allfällige
Mehrfachdiskriminierung Rücksicht zu nehmen. Das wäre beispielsweise
der Fall, wenn eine Frau mit dunkler Hautfarbe nicht eingestellt
wird, weil sie eine Frau und noch dazu dunkelhäutig ist.
+ Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung
Die Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen müssen
Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder
geschlechtsneutraler Form enthalten. Das gilt nicht für
Ausschreibungen, bei denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare
Voraussetzung für die Ausübung der vorhergesehenen Tätigkeit ist. Bei
Schriftstücken, die direkt an Bedienstete des Bundes gerichtet sind,
ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht
entspricht.
Hintergrund: Bundesgleichbehandlungsgesetz
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gibt es seit 1993. Es enthält
eine Frauenförderquote von 40 Prozent. Das bedeutet, dass solange der
Frauenanteil im Bundesdienst unter 40 Prozent liegt,
Frauenförderungsmaßnahmen gesetzt werden.
Diese Maßnahmen sind:
+ Frauenförderpläne
Jedes Ressort muss einen Frauenförderplan erstellen, der für sechs
Jahre gilt und alle zwei Jahre an die aktuellen Gegebenheiten
angepasst werden muss. In diesem Plan ist festzulegen, in welcher
Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und
weiterbildenden Maßnahmen die Unterrepräsentation von Frauen
beseitigt werden kann.
Beispiele für Frauenförderungsmaßnahmen sind: Bewusstseinsbildende
Maßnahmen, Förderung des Wiedereinstiegs, Maßnahmen zur Vereinbarkeit
von Beruf und Familie, Förderung von Nachwuchsführungskräften, etc.
+ Vorrangregeln bei Aufnahme, Aufstieg und Weiterbildung
Solange im Bundesdienst der Frauenanteil nicht 40 Prozent beträgt,
sind Frauen bei Aufnahmen, beim beruflichen Aufstieg und bei der Aus-
und Weiterbildung gegenüber den gleichgeeigneten Bewerbern zu
bevorzugen.
Der letzte Bundesgleichbehandlungsbericht stammt aus dem Jahr
2006. Darin enthalten sind Berichte aller Ressorts über die
Gleichbehandlungssituation sowie anonymisierte Beispiele von Fällen
vor der Gleichbehandlungskommission. Die
Bundes-Gleichbehandlungskommission ist bei der Bundesministerin für
Frauen, Medien und Öffentlichen Dienst im Bundeskanzleramt
eingerichtet und kann wegen Diskriminierungen im Zusammenhang mit
einem Dienstverhältnis zum Bund angerufen werden.
Die meisten Fälle von Diskriminierung im Bundesdienst betreffen
den beruflichen Aufstieg. Von März 2004 bis März 2006 wurden vor der
Bundes-Gleichbehandlungskommission 34 Anträge behandelt (29 davon von
Frauen). In der Hälfte der Fälle wurde eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots beim beruflichen Aufstieg festgestellt. Fast
ein Viertel aller Fälle betraf (sexuelle) Belästigungen.
Rückfragehinweis:
Susanna Enk
Pressesprecherin der Bundesministerin für Frauen, Medien
und Öffentlichen Dienst
Tel.: (+43 1) 53115/2132
E-Mail: susanna.enk@bka.gv.at
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