- 28.04.2008, 16:13:10
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- OTS0262 OTW0262
Information zur Ratifizierung des "Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ("EU-Reformvertrag") durch den Bundespräsidenten
Wien (OTS) - I.
Einleitung
Nachdem die österreichische Bundesregierung, aber auch der vom Volk
gewählte Nationalrat und zuletzt der Bundesrat ihre Zustimmung zum
Reformvertrag von Lissabon erteilt haben, hat Bundespräsident Dr.
Heinz Fischer auf der Basis von Beschlüssen der Bundesregierung, des
Nationalrates und des Bundesrates nach eingehender Prüfung der
gesamten Materie und nach Abwägung der vielen Argumente, die in
diesem Zusammenhang vorgetragen wurden, die Ratifikationsurkunde
unterzeichnet.
Der Bundespräsident bewegt sich dabei exakt auf dem Boden jener
Argumente und Gesichtspunkte, die auch vor 3 Jahren die Grundlage für
die damalige - bei allen Parlamentsfraktionen unbestrittene -
Ratifizierung des sogenannten Verfassungsvertrages waren und die in
einer Einsichtsbemerkung des Bundespräsidenten zum Abschluss des
Ratifikationsverfahrens am 14. Juni 2005 zusammengefasst und
veröffentlicht wurden.
Vor dem Hintergrund der lebhaften öffentlichen Diskussion in unserem
Land - die ja im Prinzip sehr zu begrüßen ist - werden im Sinne der
Transparenz und im Sinne zusätzlicher Informationen für die
österreichische Bevölkerung Fakten in Erinnerung gerufen und
Klarstellungen vorgenommen; es wird unrichtigen Argumenten
entgegengetreten und die verfassungsrechtliche Situation dargestellt.
II.
Der lange Weg zum Vertrag von Lissabon
Bereits im Zuge der Vorbereitung der letzten beiden
EU-Erweiterungsrunden, mit denen die Teilung Europas nach dem Fall
des Eisernen Vorhangs endgültig überwunden werden sollte, - also vor
nahezu 10 Jahren - herrschte Übereinstimmung darüber, dass die
Spielregeln der Europäischen Union weiterentwickelt werden müssen, um
Vorkehrungen zu treffen, dass die EU auch nach der Erweiterung von 15
auf 27 Mitgliedstaaten im Innenverhältnis und auch nach außen
handlungs- und entscheidungsfähig bleibt. Darüber hinaus bestand der
gemeinsame Wunsch, die demokratischen Strukturen auszubauen und die
soziale Dimension in der Europäischen Union verstärkt zu verankern.
Im Zuge dieser Diskussionen über die Zukunft Europas wurde die Idee
eines EU-Konvents geboren, der auf breiter Basis Reformvorschläge
ausarbeiten sollte, die von allen Mitgliedstaaten als Fortschritt
betrachtet werden und daher im Konsens angenommen werden können.
Diese Idee wurde auch von Österreich unterstützt und zwar von allen
im Parlament vertretenen Parteien, die auch zur Mitarbeit im Konvent
bereit waren.
Dieser Konvent, der am 28. Februar 2002 seine Arbeit aufnahm, bestand
aus 105 Mitgliedern und 102 stellvertretenden Mitgliedern, vor allem
Parlamentariern der nationalen Parlamente der EU-Staaten (und
damaligen Beitrittskandidatenländer), Vertretern des Europäischen
Parlaments, Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, sowie aus
Wissenschaftern, Experten und Diplomaten.
Österreich entsandte in den EU-Konvent einvernehmlich sowohl
Vertreter der Regierungsparteien als auch Vertreter der Opposition,
sodass - um es nochmals zu betonen - sämtliche Parlamentsparteien im
Konvent vertreten waren.
Der Konvent setzte sich das Ziel, auf möglichst breiter Basis und
unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Mitgliedstaaten der
Europäischen Union die Grundlagen für eine Reform der EU
auszuarbeiten - was im Wesentlichen auch gelungen ist.
Nachdem die damals 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der
Grundlage der Arbeiten des Konvents einen Vertragsentwurf fertig
gestellt und darüber Einvernehmen erzielt hatten, wurde dieses als
"EU-Verfassungsvertrag" bezeichnete Dokument am 29. Oktober 2004 in
Rom von allen EU-Staats- und Regierungschefs unterzeichnet.
Ein großer Tag für Europa.
Auch in der Österreichischen Bundesregierung gab es einhellige
Zustimmung zu diesem Text, wobei es sich damals bekanntlich um eine
von ÖVP und Freiheitlichen gebildete Koalitionsregierung handelte
(Regierung Schüssel/Gorbach). Aber auch die in Opposition
befindlichen Sozialdemokraten waren einverstanden.
Das weitere Verfahren in Bezug auf diesen Verfassungsvertrag der
Europäischen Union verlief folgendermaßen:
Am 18. Jänner 2005 beschloss der österreichische Ministerrat (der
seine Beschlüsse nur einstimmig fassen kann) die Regierungsvorlage
betreffend ein Verfassungsgesetz als Grundlage für das
Ratifizierungsverfahren des EU-Verfassungsvertrages.
Dieses Bundesverfassungsgesetz wurde vom Nationalrat am 2. März 2005
einstimmig - also mit Zustimmung sämtlicher Mandatare der
Regierungsparteien und der Oppositionsparteien - beschlossen.
Am 17. März erfolgte die einstimmige Beschlussfassung im Bundesrat.
Am 30. März 2005 beschloss sodann der Ministerrat der damaligen
ÖVP/FPÖ Regierung als nächsten Schritt die Regierungsvorlage zum
"Vertrag über eine Verfassung für Europa" (mit Zustimmung der
freiheitlichen Regierungsmitglieder).
Der Verfassungsausschuss des Nationalrates hat am 28. April 2005
einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung dieses
EU-Verfassungsvertrages zu empfehlen.
Die Beschlussfassung im Nationalrat erfolgte sodann am 11. Mai 2005
wiederum mit Zustimmung sämtlicher Fraktionen bei nur einer einzigen
Gegenstimme (Abg.z NR Barbara Rosenkranz). Alle anderen Mitglieder
des "Klubs der Freiheitlichen/BZÖ" stimmten zu.
Am 25. Mai 2005 erteilte der Bundesrat seine Zustimmung.
Diese Aufeinanderfolge von einstimmigen (oder fast einstimmigen)
Entscheidungen in Regierung, Nationalrat und Bundesrat wäre sicher
nicht erfolgt, wenn dieser Verfassungsvertrag (der mit dem jetzigen
EU-Reformvertrag inhaltlich weitestgehend übereinstimmt) tatsächlich
jene negativen Auswirkungen und jene Gefährdungen der Existenz
unseres Staates zur Folge gehabt hätte, wie das jetzt dem
Reformvertrag - zu Unrecht - unterstellt wird.
In weiterer Folge hat der Bundespräsident nach genauer Prüfung dieses
Sachverhaltes den EU-Verfassungsvertrag mit seiner Unterschrift am
14. Juni 2005 nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen ratifiziert.
Der Bundespräsident hat seine damalige Unterschrift in einer
Einsichtsbemerkung schriftlich begründet und diese Begründung
veröffentlicht. Sie blieb unwidersprochen.
Man kann nicht ernsthaft vom Bundespräsidenten verlangen, dass er
heute bei einer inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Rechtslage
einem Projekt, das er vor 3 Jahren aus voller Überzeugung in
Übereinstimmung mit der öffentlichen Meinung und in Übereinstimmung
mit der Bundesverfassung unterstützt hat, heute seine Unterschrift
verweigert, weil verschiedene Akteure auf der politischen Bühne ihren
Standpunkt geändert haben.
Jedes Argument, das heute gegen den EU-Reformvertrag vorgebracht
wird, hätte auch schon gegen den Verfassungsvertrag vor drei Jahren
vorgebracht werden müssen.
Und jene Argumente, die damals gegen den Verfassungsvertrag nicht
vorgebracht wurden, können auch gegen den nunmehr vorliegenden (in
einem Punkt sogar abgeschwächten) EU-Reformvertrag nicht glaubwürdig
vorgebracht werden.
Vor oder nach Österreich ratifizierten im Jahre 2005 noch 17 weitere
Mitgliedstaaten der EU diesen Verfassungsvertrag. In 4 Ländern fanden
Volksabstimmungen statt: In Spanien und Luxemburg mit einer Mehrheit
an JA-Stimmen, in Frankreich und in den Niederlanden jedoch mit einer
Mehrheit an NEIN-Stimmen.
Damit war der EU-Verfassungsvertrag trotz der nahezu einstimmigen
Ratifikation in Österreich durch negative Abstimmungen in 2 anderen
EU-Ländern zu Fall gebracht worden.
III.
Der Reformvertrag von Lissabon und das Ratifikationsverfahren in
Österreich
Nach einer 2-jährigen Nachdenk- und Diskussionspause in der alle
Aspekte der EU-Reform neuerlich erörtert wurden und neuerlich
zwischen allen EU-Staaten Einvernehmen über die Notwendigkeit einer
Weiterentwicklung der Strukturen der EU erzielt wurde, kam es im Juli
2007 zur Einberufung einer weiteren EU-Regierungskonferenz, die - auf
der Basis eines einstimmigen Mandates des Europäischen Rates vom
21./22. Juni 2007 - ein überarbeitetes Vertragswerk ausarbeiten und
dabei insbesondere Einwänden aus den Diskussionen in Frankreich und
in den Niederlanden durch verschiedene "Abschwächungen" oder
Modifikationen des ursprünglichen Verfassungsvertrages Rechnung zu
tragen versuchte. Diese Abschwächungen (wie z.B. der Verzicht auf
staatliche Symbole oder der Verzicht auf eine ausdrückliche
Normierung eines Vorranges des EU-Rechtes vor dem Recht der
Mitgliedsstaaten - dazu Näheres weiter unten) sollten es Frankreich
und den Niederlanden aber auch Großbritannien ermöglichen, diesem
Reformvertrag in einem zweiten Anlauf zuzustimmen und jenen
Mitgliedstaaten, die den Vertrag bereits ratifiziert hatten (wie z.B.
Österreich) leicht machen, an der bereits erfolgten Zustimmung
festzuhalten.
In der Tat: Wer dem Verfassungsvertrag des Jahres 2005 mit
überwältigender Mehrheit (und ohne die Notwendigkeit einer
Volksabstimmung) zustimmen konnte (wie Österreich), hat keinen
sachlichen Grund, den Reformvertrag des Jahres 2008 abzulehnen.
Nach mehrmonatigen intensiven Verhandlungen konnte am 18./19. Oktober
2007 in Lissabon zwischen allen 27 EU-Mitgliedstaaten Einvernehmen
über den neuen Text des Reformvertrages erzielt werden, der
Österreich nicht schlechter stellt als der einhellig gebilligte
Verfassungsvertrag von 2005 und auch nicht stärker in die
österreichische Rechtsordnung eingreift.
In formaler Hinsicht war der ursprüngliche Verfassungsvertrag aus
Gründen der Übersichtlichkeit in seiner Gesamtheit als neuer Text
ausgearbeitet worden. Dies hätte der leichteren Lesbarkeit des Textes
gedient, gleichzeitig aber "optisch" den falschen Eindruck einer
neuen Europäischen Verfassung vermittelt.
Daher wurde nunmehr vereinbart, auf die Rechtstechnik früherer
Vertragsänderungen zurückzugreifen und auch den EU-Vertrag von
Lissabon als eine Novellierung des EU-Primärrechtes zu beschließen.
Diese Rechtstechnik der Novellierung vieler einzelner Bestimmungen
macht den Text leider schwerer lesbar, als ein neuer Gesamttext,
unterstreicht aber den Charakter der Weiterentwicklung des
EU-Rechtes.
Dieser EU-Vertrag von Lissabon soll mit 1. Jänner 2009, jedenfalls
aber rechtzeitig vor den nächsten Wahlen zum (durch den Vertrag von
Lissabon gestärkten) Europaparlament in Kraft treten. Er kann aber
nur in Kraft treten, wenn alle 27 Mitgliedstaaten der EU den nach
langen Verhandlungen zwischen allen EU-Staaten gemeinsam erarbeiteten
und von allen 27 Regierungen genehmigten Text tatsächlich
ratifizieren.
Die Tatsache, dass der ursprüngliche EU-Verfassungsvertrag im
Österreichischen Nationalrat die Zustimmung sowohl der
Regierungsparteien als auch der Oppositionsparteien (bei nur einer
Gegenstimme) erhalten hat, während der jetzige (in einem wichtigen
Punkt sogar abgemilderte) Reformvertrag zwar nach wie vor die
Zustimmung von SPÖ, ÖVP und Grünen erhalten hat, aber diesmal von FPÖ
und BZÖ im Nationalrat (mit unterschiedlichen Argumenten) abgelehnt
wurde, hat seine Ursache offenbar nicht in wesentlichen Änderungen
des Vertragsinhaltes, sondern vor allem in einer geänderten
politischen Konstellation.
Der weitere Verlauf des Ratifikationsverfahrens in Österreich war
folgender:
Am 11. Jänner 2008 beschloss der österreichische Ministerrat die
Regierungsvorlage über den Reformvertrag von Lissabon dem Nationalrat
zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Vertrag wurde am 16. Jänner 2008
dem Verfassungsausschuss des Nationalrates zugewiesen. Wie aus dem
ausführlichen Protokoll des Verfassungsausschusses ersichtlich ist,
hat der Verfassungsausschuss über diesen Vertrag von Lissabon in der
Zeit zwischen 5. Februar und 25. März an insgesamt 4 Sitzungstagen
unter Anhörung zahlreicher externer Experten beraten.
Am 25. März empfahl der Verfassungsausschuss mit den Stimmen von SPÖ,
ÖVP und Grünen dem Nationalrat die Zustimmung zum Vertrag.
Der Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates (484 d.B.
zur XXIII. GP) zählt die Zielsetzungen und inhaltlichen
Verbesserungen im Vertrag von Lissabon sehr genau und detailliert
auf.
Anders als in der Sitzung des Verfassungsausschusses vom 28. April
2005, in der dem Nationalrat einstimmig die Annahme des (inhaltlich
im wesentlichen gleichlautenden) EU-Verfassungsvertrages empfohlen
wurde, beantragten diesmal Abgeordnete der FPÖ die Abhaltung einer
Volksabstimmung und die Abgeordneten des BZÖ die Durchführung einer
Volksbefragung. Diese Anträge fanden keine Mehrheit.
Besondere Sorgfalt verwendete der Verfassungsausschuss des
Nationalrates auf die Frage, ob es sich beim EU-Reformvertrag um eine
Gesamtänderung der Österreichischen Bundesverfassung handelt, die
eine Volksabstimmung notwendig machen würde.
Diese Frage ist in einem Hearing des Verfassungsausschusses am 5.
Februar auch den österreichischen Experten Michael Holoubek
(Vizerektor der Wirtschaftsuniversität Wien) und Stefan Griller
(Vorstand des Europainstitutes der Wirtschaftsuniversität Wien) sowie
dem deutschen Universitätsprofessor Karl Albrecht Schachtschneider
gestellt worden.
Universitätsprofessor Schachtschneider bejahte diese Frage und machte
unter anderem geltend, "dass die EU bereits ein Bundesstaat sei und
die Bundesstaatlichkeit durch den Vertrag von Lissabon verstärkt
werde."
Hingegen verneinten die österreichischen Universitätsprofessoren
Michael Holoubek und Griller die Frage, ob eine Gesamtänderung der
Österreichischen Bundesverfassung vorliegt, die eine Volksabstimmung
notwendig machen würde.
Diese Einschätzung, dass es sich um keine Gesamtänderung der
Österreichischen Bundesverfassung handelt, wird von der
überwältigenden Mehrheit des österreichischen Verfassungsexperten
geteilt (siehe dazu noch später).
Am 25. März 2008 hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates seine
Beratungen abgeschlossen und dem Plenum des Nationalrates mit den
Stimmen der Abgeordneten der SP, der VP und der Grünen gegen die
Stimmen der FPÖ (das BZÖ nahm an der Abstimmung nicht teil)
empfohlen, den Vertrag von Lissabon, der nicht als Gesamtänderung der
Österreichischen Bundesverfassung qualifiziert wurde, zu genehmigen.
In seiner Sitzung vom 9. April hat sich das Plenum des Nationalrates
mit 151 Ja-Stimmen und 27 Nein-Stimmen der Ansicht des
Verfassungsausschusses angeschlossen und dem Vertrag somit mit einer
Mehrheit von mehr als 84% der gültig abgegebenen Stimmen die
Zustimmung erteilt.
Am 24. April 2008 beschloss der Bundesrat mit einer Mehrheit von mehr
als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Reformvertrag von
Lissabon zu genehmigen.
IV.
Zusammenfassende verfassungsrechtliche Beurteilung
- Das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union war am 12. Juni 1994 Gegenstand
einer Volksabstimmung, weil einvernehmlich davon ausgegangen wurde,
dass der Beitritt zur Europäischen Union eine Gesamtänderung der
Österreichischen Bundesverfassung bewirke.
Es stand außer Streit, dass auch künftige Änderungen der
vertraglichen Grundlagen
der Europäischen Union eine neuerliche Gesamtänderung der
Österreichischen Bundesverfassung bewirken können, wenn die in Lehre
und Rechtsprechung definierten Kriterien einer solchen Gesamtänderung
vorliegen sollten.
Ebenso stand aber außer Streit, dass nicht jede Weiterentwicklung der
vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eine neuerliche
Gesamtänderung der Bundesverfassung bedeutet.
Daher ist die Frage der Gesamtänderung bei jedem Europäischen
Vertragswerk von Fall zu Fall aufs Neue zu beurteilen.
Beim Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997, der am 1. Mai 1999 in
Kraft trat, wurde geprüft, ob es sich um eine Gesamtänderung der
Bundesverfassung handelt.
Die Frage wurde verneint.
Beim Vertrag von Nizza, der im Jahr 2001 im Nationalrat einstimmig
genehmigt wurde und am 1. Februar 2003 in Kraft trat, wurde ebenfalls
die Frage einer Gesamtänderung der Bundesverfassung sorgfältiggeprüft
und verneint.
Auch die ebenfalls zum EU Primärrecht zählenden Beitrittsverträge der
Jahre 2003 und 2005 wurden ohne Volksabstimmung genehmigt.
Beim Verfassungsvertrag aus dem Jahr 2005, der vom Nationalrat mit
nur einer Gegenstimme genehmigt wurde, wurde ebenfalls die Frage
einer Gesamtänderung der Bundesverfassung geprüft und - wie aus den
Unterlagen ersichtlich ist - verneint.
Wenn aber der Verfassungsvertrag von 2005 nicht als Gesamtänderung
der österreichischen Bundesverfassung zu werten war, dann kann der
vorliegende Reformvertrag von Lissabon erst recht keine
Gesamtänderung der Bundesverfassung sein, weil er in die
österreichische Verfassung nicht stärker sondern eher weniger stark
eingreift als es der Verfassungsvertrag des Jahres 2005 getan hätte.
Eindrucksvoll untermauert wird dieses Argument durch die Tatsache,
dass es einzelne österreichische Verfassungsexperten gibt, die vor 3
Jahren die Auffassung vertreten haben, dass man den
Verfassungsvertrag 2005 sehr wohl als Gesamtänderung der Verfassung
qualifizieren könnte, die aber den nunmehr vorliegenden Reformvertrag
2008 wegen des Wegfalls einer wichtigen Bestimmung in Übereinstimmung
mit der großen Mehrheit der österreichischen
Verfassungsrechtsprofessoren nicht als Gesamtänderung der
Bundesverfassung qualifizieren.
Angesichts der Tatsache, dass von bestimmter Seite beim Reformvertrag
von Lissabon dennoch von einer Gesamtänderung der Bundesverfassung
gesprochen wird, die eine Volksabstimmung erforderlich machen würde,
hat der Bundespräsident zu seiner Meinungsbildung Rechtsgutachten
eingeholt. Es handelte sich zunächst um ein Rechtsgutachten des
langjährigen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
Universitätsprofessor Dr. Ludwig Adamovich zum Thema "Ob der Beitritt
Österreichs zum sogenannten EU-Reformvertrag als Gesamtänderung der
Bundesverfassung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BVG anzusehen ist" und
von Universitätsprofessor Dr. Theo Öhlinger, dem langjährigen
Vorstand des Instituts für Verfassungsrecht an der Universität Wien,
zum Thema "Warum der EU-Reformvertrag aus verfassungsrechtlicher
Sicht keiner Volksabstimmung bedarf".
Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass eine Gesamtänderung der
Bundesverfassung nicht vorliegt und somit auch eine Volksabstimmung
im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BVG nicht zwingend ist. Die Gutachten
stimmen auch mit der Meinung des Dekans der Rechts- und
Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, Univ.-Prof.
Dr. Heinz Mayer, mit der Rechtsmeinung des Verfassungsdienstes des
Bundeskanzleramtes, mit dem Ergebnis der Beratungen des
Verfassungsausschusses des Nationalrates und vor allem auch mit der
vorherrschenden Meinung zum Thema Volksabstimmung bei der
parlamentarischen Beratungen des EU-Verfassungsvertrages vor 3 Jahren
überein.
Nach der Beschlussfassung des Reformvertrages von Lissabon in der
Nationalratssitzung vom 9. April 2008 hat der Bundespräsident ein
weiteres ausführliches verfassungsrechtliches Informationsgespräch
mit den Professoren Öhlinger, Griller, Lienbacher, Potacs und Obwexer
geführt, die allesamt ausgewiesene Fachleute für Verfassungsrecht
und/oder Europarecht sind und von denen kein einziger den Standpunkt
vertreten hat, dass es sich beim Reformvertrag um eine Gesamtänderung
der österreichischen Bundesverfassung handelt, die eine
Volksabstimmung zwingend erforderlich machen bzw. eine Ratifizierung
des Vertrages ohne Volksabstimmung verbieten würde.
- Natürlich beeinflusst der Vertrag von Lissabon ebenso wie z.B. der
Vertrag von Amsterdam (1999) oder der Vertrag von Nizza (2003) die
österreichische Rechts- und Verfassungsordnung. Doch trifft es eben
nicht zu, dass dies gegenüber dem bestehenden Zustand (und ein
Vergleich mit der Zeit vor dem österreichischen EU-Beitritt wäre
unstatthaft, weil der Beitritt selbst ja bereits durch eine
Volksabstimmung legitimiert wurde) so weitgehend ist, dass es sich um
eine neuerliche Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung
handeln würde.
Dass gemäß Art. 1 der Bundesverfassung das Recht der Republik
Österreich vom Volk ausgeht, bedeutet nicht, dass jeder wichtige
Staatsakt vom Volk selbst gesetzt werden muss.
Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 konstituiert die Republik
Österreich vielmehr als repräsentative, parlamentarische Demokratie
mit jenen Elementen der direkten Demokratie, die in der Verfassung
selbst festgelegt sind. Das parlamentarische System ist gemäß der
österreichischen Bundesverfassung Grundsatz, nicht Ausnahme im
Prozess der politischen Willensbildung. (In diesem Sinne auch das
grundlegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
VfSlg.13500/1993.)
- Vereinzelte Stimmen behaupten, die EU werde durch den Vertrag von
Lissabon zu einem Bundesstaat. Träfe diese Behauptung zu, so hätte
man es in der Tat mit einer Gesamtänderung der Bundesverfassung zu
tun. Dies ist aber nicht der Fall. Abgesehen davon, dass sich im
Wortlaut des Vertrages nicht der geringste Anhaltspunkt für eine
solche Annahme findet, steht dem auch der klare Wille der
Vertragspartner entgegen. Diese, und nicht die EU selbst, sind
weiterhin "Herren der Verträge". Die Vorstellung, dass es sich bei
der EU um einen Bundesstaat handelt und daher die einzelnen
Mitgliedsstaaten der EU (von Deutschland, Frankreich und
Großbritannien angefangen bis zu Zypern und Malta) nur mehr
Gliedstaaten bzw. "Bundesländer" der EU sind, würde in jedem
einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowohl von Regierung
und Parlament als auch von der in der Wissenschaft herrschenden Lehre
mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden.
- Die EU, so wird vereinzelt gesagt, sei nicht mehr die EU, der das
Bundesvolk der Republik Österreich in der Volksabstimmung vom 12.
Juni 1994 gemäß dem Verhandlungsergebnis vom 12. April 1994 seine
Zustimmung gegeben hat.
Sicher hat sich an der Struktur der EU durch spätere Verträge (die
Verträge von Amsterdam und Nizza wurden bereits erwähnt) manches
geändert. Und es werden auch durch den Vertrag von Lissabon
Änderungen wirksam werden. Dass diese Änderungen aber so weit gingen,
dass man es mit einer Gesamtänderung der österreichischen
Bundesverfassung zu tun hat, ist eine Behauptung, die einer
sorgfältigen Prüfung, wie bereits dargelegt wurde, nicht standhält.
- Was die ausdrücklich festgeschriebene Rechtspersönlichkeit der EU
anlangt, so ist festzuhalten, dass auch die Europäische Gemeinschaft
Rechtspersönlichkeit besitzt. Rechtspersönlichkeit genießen ja nicht
nur Staaten, sondern zahlreiche Institutionen. Die künftige
Rechtspersönlichkeit der EU ist daher mit Sicherheit kein Kriterium
für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesamtänderung der
österreichischen Bundesverfassung vorliegt.
- Auf eine wichtige Frage darf - wie eingangs angekündigt - nochmals
zurückgekommen werden.
Der nicht zustande gekommene EU-Verfassungsvertrag hatte im Art. 1-6
normiert, dass das von den Organen der Union in Ausübung der der
Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht Vorrang vor dem
Recht der Mitgliedstaaten habe.
Diese Bestimmung findet sich im Vertrag von Lissabon nicht mehr.
Allerdings besagt die "Erklärung Nr. 17", dass die schon bisher
bestehende Judikatur des Europäischen Gerichtshofes über den Vorrang
des Gemeinschaftsrechts aufrecht bleibt.
Schon der gesunde Menschenverstand sagt, dass etwas, das aufrecht
bleibt, keine Änderung und schon gar keine Gesamtänderung der
österreichischen Verfassung sein kann.
Österreich wird daher weiterhin an der Auffassung vom sogenannten
integrationsfesten Kern der österreichischen Bundesverfassung
festhalten (siehe die Erläuterungen zum EU-Beitritts BVG, 1546 Blg NR
XVIII GP Seite 6 ff).
In dieser Hinsicht hat sich also gegenüber der rechtlichen Situation
vor dem Abschluss des Vertrages von Lissabon nichts geändert, weil
der bisherige Zustand "aufrecht" bleibt.
- Ein weiteres Thema, das von Vertragsgegnern gelegentlich
angeschnitten wird und zu dem kurz Stellung bezogen werden soll, ist
das sogenannte vereinfachte Verfahren für die Vertragsänderung.
Der Vertrag von Lissabon sieht ein solches vereinfachtes Verfahren
für Vertragsänderungen im Bereich des dritten Teiles des Vertrages
vor. Die Vereinfachung bezieht sich aber ausschließlich auf die
Vorgangsweise im Rahmen der EU selbst. Entscheidend ist also, dass
die zur Wirksamkeit einer solchen Vertragsänderung erforderliche
Ratifikation auch in Zukunft durch die nationalen Parlamente gemäß
den nationalen Verfassungsordnungen erfolgen muss. Österreich und die
österreichischen Verfassungsorgane haben es also in der Hand, ob sie
einer solchen Vertragsänderung zustimmen oder nicht. Eine
Vertragsänderung gegen den Willen Österreichs ist auch in Zukunft
undenkbar und daher kann eine solche Bestimmung auch kein Argument im
Sinne einer Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung
sein.
Das gleiche gilt für die Änderung von Beschlusserfordernissen (von
Einstimmigkeit in Richtung Mehrstimmigkeit) in bestimmten Bereichen,
die von jedem nationalen Parlament abgelehnt werden kann. Eine
Änderung, insbesondere eine Erweiterung der Kompetenzen der EU, ist
auf diesem Weg nicht möglich.
Mit Deutlichkeit muss daher gesagt werden, dass entgegen vereinzelt
geäußerten Behauptungen eine Veränderung der vertraglichen Grundlagen
gegen den Willen auch nur eines einzigen Vertragsstaates nicht
möglich ist. Die Behauptung, dass der EU oder ihren Organen in dieser
Hinsicht ein "Blankoscheck" gegeben werde, ist unrichtig.
- Gelegentlich wird auch behauptet, dass die Ratifikation des
EU-Vertrages die österreichische Neutralität eliminieren würde. Auch
das ist unrichtig.
Die österreichische Neutralität wird nach dem Inkrafttreten des
EU-Reformvertrags die gleiche sein wie heute. Zwar ist es richtig,
dass der EU-Vertrag in der Fassung des Vertrages von Lissabon im Art.
28 a Abs. 7 für den Fall "eines bewaffneten Angriffs auf das
Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates" die anderen Mitgliedstaaten
zur Gewährung aller "in ihrer Macht stehenden Hilfe und
Unterstützung" im Einklang mit Art. 51 der Charta der Vereinten
Nationen verpflichtet.
Dies entspricht dem Grundgedanken europäischer Solidarität und dient
der Sicherheit der EU-Mitglieder. Wenn Österreich Opfer eines
bewaffneten Angriffs auf unser Hoheitsgebiet werden sollte, dann
sollen andere Staaten verpflichtet sein, uns zu helfen; und wenn ein
anderes Mitglied der EU Opfer eines bewaffneten Angriffes werden
sollte, soll es ebenfalls mit solidarischer Hilfe rechnen können.
Aber es gibt drei wichtige Einschränkungen, die von Kritikern meist
verschwiegen werden:
a) Die Bindung dieser Hilfe an die Charta der Vereinten Nationen.
b) Die Hilfeleistung muss nicht militärischer Art sein, sondern
erfolgt nach den Möglichkeiten, die "in unserer Macht" stehen, und
c) Es gilt jene "irische Klausel" des EU-Vertrages, wonach solche
Maßnahmen auf den "besonderen Charakter" unserer Sicherheits- und
Verteidigungspolitik, dh. auf die österreichische Neutralität,
Bedacht nehmen.
Eine Hilfeleistung für das Opfer einer Aggression oder einer
Katastrophe im Rahmen der Satzung der Vereinten Nationen unter
Bedachtnahme auf die österreichische Neutralität nach Maßgabe unserer
Möglichkeiten kann nicht als Abschaffung der Neutralität
interpretiert werden.
Und etwas darf noch hinzugefügt werden: Wahrscheinlich ist der
solidarische Zusammenschluss von 27 Staaten in der Europäischen Union
die stärkste Garantie und "Versicherungspolizze" dafür, dass die
Wahrscheinlichkeit eines militärischen Angriffes auf einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union in ganz entscheidender Weise
reduziert wird. Dies ist eben die Friedensdividende der Europäischen
Union.
Eines steht also fest: Auch in Zukunft kann kein einziger
österreichischer Soldat zu Einsätzen ins Ausland verpflichtet werden,
ohne dass dies von den zuständigen österreichischen Organen
(Regierung und Hauptausschuss des Nationalrates) autonom und im
Einzelfall nach unseren innerstaatlichen Regelungen und unter
Bedachtnahme auf die Neutralität entschieden wird.
Den Österreicherinnen und Österreichern gerade auf diesem Gebiet
Angst zu machen ist einfach unfair.
IV.
Zum Thema Volksabstimmung
Häufig wurde und wird die Frage gestellt, warum zum EU-Reformvertrag
von Lissabon auch in Österreich (so wie in allen anderen EU-Staaten
mit Ausnahme von Irland) keine Volksabstimmung durchgeführt wurde.
Das Thema Volksabstimmung ist in den einzelnen Staaten Europas sehr
unterschiedlich geregelt: Es gibt Staaten, die das Instrument der
Volksabstimmung in ihrer Verfassung gar nicht kennen. Im Gegensatz
dazu ist in Irland eine Volksabstimmung bei einer Änderung des
EU-Primärrechtes zwingend vorgesehen.
In Österreich gibt es wieder eine andere Rechtslage, und zwar
folgende:
Bei der Änderung eines Bundesgesetzes oder bei einer einfachen
Verfassungsänderung liegt die Entscheidung über eine Volksabstimmung
in der Hand des Parlaments: Demnach hat bei einer Gesetzesänderung
eine Volksabstimmung stattzufinden, wenn das von einer Mehrheit des
Nationalrates oder Bundesrates verlangt/beschlossen wird, bei einer
Verfassungsänderung, wenn das von einem Drittel der Mitglieder des
Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird.
Ein solches Verlangen liegt im konkreten Fall nicht vor und daher ist
es dem Bundespräsidenten auch nicht möglich, eine Volksabstimmung
anzuordnen.
Handelt es sich aber um eine Gesamtänderung der Bundesverfassung so
ist eine Volksabstimmung gem. Art. 44 B-VG obligatorisch, auch wenn
vom Nationalrat oder vom Bundesrat ein diesbezügliches Verlangen
nicht vorliegt.
In diesem Falle wäre die Bundesregierung verpflichtet, dem
Bundespräsidenten den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung
unter Hinweis auf die Gesamtänderung der Bundesverfassung zu
unterbreiten.
Aus genau diesem Grund wurde ja sowohl beim Verfassungsvertrag von
2005 als auch beim jetzigen Reformvertrag von Lissabon besonders
sorgfältig geprüft, ob es sich um eine Gesamtänderung der
österreichischen Bundesverfassung handelt oder nicht.
Und sowohl die Bundesregierung als auch der Nationalrat wie auch der
Bundesrat sind - in Übereinstimmung mit der in der Wissenschaft
vorherrschenden Lehre - auf der Basis überzeugender Argumente zu dem
Ergebnis gelangt, dass es sich beim vorliegenden EU-Vertrag um keine
Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung handelt.
Die Gründe dafür wurden ausführlich dargelegt.
Daher hat die österreichische Bundesregierung auch keinen Antrag auf
Durchführung einer Volksabstimmung gestellt.
Und daher kann der Bundespräsident auch keine Volksabstimmung
anordnen.
Die gleiche Situation gab es - unbestritten - vor 3 Jahren beim
sogenannten EU-Verfassungsvertrag 2005.
Damals wurde dieser Standpunkt im Nationalrat von allen
Parlamentsfraktionen geteilt (Abstimmungsverhältnis 181:1). Jetzt -
im Jahre 2008 - hat ein Teil der Opposition den Standpunkt zum Thema
"Gesamtänderung" offenbar gewechselt.
- In der Tschechischen Republik ist kürzlich beschlossen worden, das
Verfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des
Vertrages von Lissabon zu befassen. In der Bundesrepublik Deutschland
steht die Befassung des Bundesverfassungsgerichts offenbar bevor.
Hätte man das nicht auch in Österreich vor der Ratifizierung durch
den Bundespräsidenten tun können?
Dazu ist anzumerken, dass die österreichische Verfassungsrechtslage
die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Staatsvertrages nur
dann zulässt, wenn dieser im Bundesgesetzblatt kundgemacht ist. Dies
kann erst dann geschehen, wenn er auf der völkerrechtlichen Ebene
zustande gekommen, das heißt von allen Vertragsstaaten ratifiziert
ist. Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten ist daher in
Österreich sogar eine unverzichtbare Voraussetzung für eine
Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof.
V.
Schlussbemerkungen
Die Bestimmungen des EU-Vertrags von Lissabon sollen grundsätzlich
für alle 27 Mitgliedstaaten der EU in gleicher Weise Wirksamkeit
erlangen.
Wenn der EU-Reformvertrag tatsächlich so beschaffen wäre, wie das von
mancher Seite behauptet wird, dass er nämlich die Unabhängigkeit der
einzelnen Mitgliedstaaten der EU vernichtet, Österreich zu einem
Gliedstaat im "Bundesstaat Europäische Union" macht, unsere
Neutralität zerstört, uns die Verfügungsgewalt über unsere Ressourcen
entzieht, den Interessen unseres Landes schweren Schaden zufügt, sich
als "Todesurteil für die Demokratie" erweisen wird etc., etc., dann
wäre das in der Tat eine Gesamtänderung der österreichischen
Bundesverfassung und dann müsste in der Tat eine Volksabstimmung
durchgeführt werden. Der Bundespräsident wäre dann der erste, der
allen Österreicherinnen und Österreichern empfehlen würde, bei dieser
Volksabstimmung mit NEIN zu stimmen.
Einen solchen EU-Vertrag gibt es aber in der Realität nicht und kann
es auch nicht geben, denn über einen solchen Vertrag hätte es niemals
einen Konsens zwischen allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gegeben und er hätte auch nicht die Zustimmung von
Bundesregierung, Nationalrat und Bundesrat gefunden.
Es widerspräche ja auch jeder Vernunft anzunehmen, dass Österreich
und 26 andere demokratische Staaten Europas nach langen und
sorgfältigen Verhandlungen einen Reformvertrag beschließen, der
Existenz gefährdende Nachteile für alle 27 EU-Staaten zur Folge hat,
der ihre Souveränität vernichtet und sie zu wehrlosen Opfern eines
"Diktates aus Brüssel" macht.
Die viel plausiblere Wahrheit ist, dass sich 27 Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach sorgfältigen Beratungen auf einen Vertrag
geeinigt haben, der das Ziel hat, die Europäische Zusammenarbeit zu
stärken und damit auch den Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats
der Europäischen Union im bestmöglicher Weise zu dienen.
Dass man bei solchen Verhandlungen die eigenen Ziele nicht immer zu
100 Prozent durchsetzen kann, dass man Kompromisse machen muss, soll
nicht bestritten werden. Das gilt übrigens nicht nur für Österreich,
sondern für alle Mitgliedstaaten der EU.
Aber eines steht fest:
Wenn sich Österreich gut entwickelt, ist das auch gut für die EU und
wenn sich die EU gut entwickelt, ist das auch gut für Österreich.
Und die Chancen für eine gute Entwicklung werden sich vergrößern,
wenn es innerhalb der stark erweiterten EU vernünftige Spielregeln
gibt, die es ermöglichen, die europäische Zusammenarbeit auszubauen,
die Entscheidungsfähigkeit der EU zu verbessern und der gemeinsamen
Sicherheit zu dienen.
Der vorliegende EU-Reformvertrag ist daher nicht mehr und nicht
weniger als der Ausdruck des Bemühens, die europäischen Spielregeln
im Sinne dieser Grundsätze im Konsens weiter zu entwickeln und damit
der Zukunft Europas und gleichzeitig der Zukunft Österreichs zu
dienen.
Und er ist in Österreich auf verfassungskonforme Weise zu Stande
gekommen.
Rückfragehinweis:
Österreichische Präsidentschaftskanzlei
Presse und Informationsdienst
Tel.: (++43-1) 53422 230
mailto:[email protected]
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