• 28.04.2008, 09:26:30
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  • OTS0038 OTW0038

VKI: OGH gegen intransparente Inkassoklauseln

VKI - im Auftrag des BMSK - mit Verbandsklage gegen Inkassobüro erfolgreich.

Wien (OTS) - Inkassoklauseln, die nur auf die Tarife der
Inkassogebührenverordnung verweisen und die Höhe der tatsächlichen
Betreibungskosten nicht klar darlegen, sind intransparent und
unwirksam. Zu diesem Urteil gelangte der Oberste Gerichtshof (OGH).

Die Klausel des Anlassfalles fand sich in einem "Ratenansuchen"
des Inkassobüros "Infoscore Austria GmbH": "Der Zahlungspflichtige
ist einverstanden, dass die oben angeführten Gebühren und Kosten ihm
in Rechnung gestellt werden, sofern diese zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung erforderlich sind, berechnet laut Verordnung des BM
für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl Nr. 141/1996 idgF und
verpflichtet sich, diese Inkassokosten ... zu bezahlen."

Gegen diese Klausel ging der Verein für Konsumenteninformation
(VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und
Konsumentenschutz (BMSK) mit Verbandsklage vor und war beim Obersten
Gerichtshof erfolgreich.

Der OGH sah einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des
Konsumentenschutzgesetzes. Der Klausel sei weder die Höhe noch eine
Aufschlüsselung der Betreibungskosten zu entnehmen. Der Hinweis auf
die Tarife der Inkassogebührenverordnung sei deshalb verfehlt, weil
es sich bei diesen um Höchstsätze handle, die wegen der Einschränkung
auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung
gerade nicht maßgeblich seien. Das Transparenzgebot verlange, dass
der zu leistende Betrag entweder selbst genannt werde, oder seine
Auffindung durch eine unmittelbar zielführende Verweisung leicht
gefunden werden könne.

Dem Inkassounternehmen wurde rechtskräftig verboten, diese Klausel
weiter zu verwenden.

"Der in Inkassoklauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beliebte Verweis auf die Höchstsätze der Inkassokostenverordnung ist
also nach diesem Spruch des OGH intransparent und unwirksam," zieht
Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, Bilanz. "Das
bedeutet für Unternehmen - nicht nur der Inkassobranche - dass diese
Klauseln rasch klar und verständlich abzufassen sind. Ansonsten ginge
eine Vereinbarung von Inkassokosten ins Leere."

Rückfragehinweis:

Verein für Konsumenteninformation/
   Testmagazin "Konsument"
   Mag. Sabine Burghart
   Öffentlichkeitsarbeit
   Tel.: 01/588 77 - 256
   Email: [email protected]
   www.konsument.at

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