- 11.03.2008, 16:14:58
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500 Jahre Europäische Handelsgerichtsbarkeit
Wien (OTS) - Am 17. März jährt sich zum 500. Mal der Tag, an dem
die europäische Handelsgerichtsbarkeit aus der Taufe gehoben worden
ist. Ihr Erfinder, Kaiser Maximilian I, legte 1508 in seinem Edikt
zur Konstituierung des Nürnberger Bankoamtes als erstem deutschen
Kaufmannsgericht fest, "…dass überhaupt niemand geschickter ist, die
obengemeldeten Gebrechen der Kaufleut und Kaufmannshändel zu
entscheiden als die verständigen Kaufleut."
Der ebenso hochgebildete wie pragmatische Habsburger, der u.a.
auch die Entwicklung einer deutschen Schriftsprache initiierte und
für sein Herrscherhaus die legendäre Erkenntnis durchsetzte, dass
Heirat der Expansion des Reiches dienlicher sei als Krieg, begründete
damit ein seitdem erfolgreiches System der Handelsgerichtsbarkeit.
Auch dieses geht von der Vermeidbarkeit kraftzehrender Kriege aus,
etwa jener zwischen Gutachter-Heeren. Der Kaiser hatte sich damit auf
länger schon erfolgreiche Praktiken oberitalienischer Stadtstaaten
als Vorbild gestützt. Unter dem Einfluss der Hanse und später auch
französischem Recht gewann die Praxis Gestalt, wenngleich sie in
verschiedenen europäischen Staaten in unterschiedlichen Varianten
funktioniert.
Der ehrenamtliche Handelsrichter ist nicht wie z.B. ein Schöffe
oder ein Geschworener Laie, sondern ein - beispielsweise in
Deutschland vom Justizministerium für fünf Jahre berufener -
Fachrichter, der in seiner beruflichen Kompetenz den rechtsgelehrten
Berufsrichter unterstützt. Beider Zusammenwirken befähigt den
jeweiligen Senat bzw. Kammern für Handelssachen, wie die Spruchkörper
auch genannt werden, zu haltbaren Entscheidungen ohne ausufernde
Gutachterkosten und Berufungen. So konnte sich die allseits
akzeptierte Handelsgerichtsbarkeit in all diesen Ländern über die
Jahrhunderte bewähren.
Die nationalen Verbände der Handelsrichter arbeiten international
in der Union Européene des Magistrats statuant en matière commerciale
(UEMC) eng zusammen. Dieser ist beim Europarat und bei der
Europäischen Kommission akkreditiert.
Hintergrundinformationen
Das am 17. März 1508 von Kaiser des Heiligen Römischen Reiches
Deutscher Nation Maximilian I erlassene Edikt zur Konstituierung des
Nürnberger Bankoamtes hat in mehreren europäischen Ländern bis zum
heutigen Tag Gültigkeit. Die Handelsgerichtsbarkeit entwickelte und
festigte sich, wenn auch in länderunterschiedlichen Formen, als
Sondergerichtsbarkeit kontinuierlich. Der besondere Vorzug dieser
Gerichte besteht darin, dass die Richterbanken mit beruflichen und
ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Handelsrichtern besetzt sind. In
Frankreich (ausgenommen Elsaß, Lothringen, Mosel) bestehen die
Richterbanken ausschließlich aus ehrenamtlichen Handelsrichtern.
Berufung oder Wahl
Handelsrichter nehmen unter den ehrenamtlichen Richtern, wie sie
z.B. in der Straf-, Finanz-, Verwaltungs-, Arbeits- und
Sozialgerichtsbarkeit tätig sind, eine herausgehobene Stellung ein.
Im Gegensatz zu diesen ehrenamtlichen Richtern, Geschworenen oder
Schöffen sind sie keine Laien-, sondern Fachrichter.
Wie wird man ehrenamtlicher, oder, wie in der Schweiz genannt,
nebenberuflicher Handelsrichter? Stellvertretend soll hier das
Auswahlverfahren von Deutschland genannt sein: Handelsrichter kann
gemäß Gerichtsverfassungsgesetz werden, wer mindestens 30 Jahre alt
ist, selbständiger Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer
einer jur. Person oder vergleichbare, gleichwertige Tätigkeit als
Prokurist ausübt und in das Handels- bzw. Genossenschaftsregister
(hauptberuflich) eingetragen ist. Nur solche Personen können auf
gutachterlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammer durch das
Justizministerium für fünf Jahre ernannt bzw. wiederernannt werden.
In der Schweiz werden Berufs-, wie auch nebenberufliche
Handelsrichter durch ein jeweils zuständiges Wahlgremium gewählt.
Der Vorteil eines speziellen Spruchkörpers für Handelssachen liegt
auf der Hand: Die vereinten Kompetenzen, nämlich das Wissen des
rechtsgelehrten Berufsrichters, gepaart mit dem kaufmännischen
Sachverstand des Fachrichters, garantieren ein hohes Maß an
sachgemäßer Urteilsfällung. Dabei kommt der fachspezifischen Kenntnis
des Fachrichters zur Wahrheitsfindung besondere Bedeutung zu.
Meistens kann auf zeitraubende und kostenintensive Einholung von
Gutachten verzichtet werden. Außerdem ist eine allseitige
Urteilsakzeptanz die Regel. All dies führt zu einer hohen Effizienz
in einer Kammer für Handelssachen oder einem Senat, wie die
Spruchkörper auch genannt werden, sei es in erster oder zweiter
Instanz.
Dies muss Kaiser Maximilian schon vor 500 Jahren erkannt haben.
Deshalb sind bis zum heutigen Tag Handelnde, die ihren "Händel" nicht
mehr unter sich ausmachen können, gut beraten, wenn sie ihr Recht bei
einem Handelsgericht suchen.
Französischer Einfluss
Die Handelsgerichtsbarkeit entwickelte sich im Lauf ihrer
Geschichte stetig weiter und stellte sich den ständig wachsenden
Anforderungen der Handelsvorschriften und Verflechtungen. Während der
frühe italienische Einfluß zurückging und mit der deutschen Hanse
auch deren Handelsrecht verfiel, verstärkte sich der französische
Einfluß. Nach der handelsrechtlichen Kodifikation von König Ludwig
XIV, der Ordonnance du commerce von 1673 und der Ordonnance de la
marine von 1681, folgte im Jahr 1807 Napoleons Code de commerce.
Dieses Gesetzbuch wurde auch in Belgien, Holland, Luxemburg, Polen
und einigen Gebieten Deutschlands eingeführt und zeitweise
angewendet.
"Deutsches System"
In Nürnberg entstand 1804 erstmals ein Handelsgericht, besetzt mit
einem Berufs- und zwei Fachrichtern. Hamburg folgte im Jahr 1815.
Diese Besetzung nannte man "Deutsches System", weil die französischen
Handelsgerichte, wie bis zum heutigen Tag, ausschließlich mit
Kaufleuten besetzt waren. In Österreich begann im Jahre 1809 und im
zweiten Anlauf 1842 eine Wiener Hofkommission mit der Ausarbeitung
eines österreichischen Handelsgesetzes, das allerdings ohne
gesetzlichen Niederschlag blieb. Erst 1857 wurden in Nürnberg die
österreichischen Entwürfe in die Beratungen eingebracht und 1862 als
österreichisches Landesgesetz eingeführt.
Europäische Wirkung
Wirtschaftlich ist Europa längst Realität. Eine harmonisierte
Gesetzgebung wäre wünschenswert: erklärtermaßen auch aus Sicht des
europäischen Verbandes der Handelsrichter, der Union Européene des
Magistrats statuant en matière commerciale (UEMC), der in den
politischen Gremien Europas aktiv mitwirkt, damit auch in den
nächsten Jahrhunderten das Edikt des Kaisers Maximilian gültig
bleiben wird.
Quelle: Dipl.-Ing. Dieter KUNZLER
Handelsrichter am Landgericht Frankfurt am Main
Vizepräsident Bundesverband der Richter in Handelssachen (BdRiH)
Generalsekretär Union Europeenne des Magistrats statuant en matiere
commerciale (UEMC)
www.eujc.eu
Rückfragehinweis:
KommR Mag. Rainer Sedelmayer Vizepräsident der Vereinigung der fachmännischen Laienrichter Österreichs Präsident der UEMC - Europäischer Verband der Richter in Handelssachen c/o Firma SED GmbH, 1230 Wien Tel: 01/616 03 03 Fax: 01/616 03 036 mailto: [email protected] http://www.laienrichter.at
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