- 27.02.2008, 09:26:18
- /
- OTS0062 OTW0062
Stellungnahme der OCG zur Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes
Wien (OTS) - Nach § 1 DatenschutzG hat jedermann Anspruch auf
Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.
Beschränkungen dieses Anspruchs sind nur zur Wahrung überwiegender
berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei
Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen im
Einklang mit Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Solche Gesetze dürfen die
Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind,
nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen
gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle
zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils
nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass ein Gesetz, welches sich
mit der Überwachung von Telekommunikation befasst, eine solche
Abwägung der Rechtsgüter Sicherheit und Freiheit gewissenhaft
vornimmt, eine rechtsstaatliche Kontrolle von Eingriffen der
Sicherheitsbehörden im Einzelfall vorsieht und die Gesetzwerdung in
rechtsstaatlich würdiger Form nach ernsthafter Debatte erfolgt.
Nichts von all dem ist bei der letzten Novellierung des
Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) BGBl 566/1991, zuletzt geändert
durch BGBl I Nr 114/2007, in Kraft getreten mit 1.1.2008, geschehen,
was mit Recht zu einer lebhaften Diskussion geführt hat. Während des
Nationalratsplenums wurde das Recht zum polizeilichen Zugriff auf die
IP-Adresse als Abänderungsantrag eingebracht, ohne Ausschuss, ohne
Begutachtung, ohne Stellungnahme des Justizministeriums, der
Datenschutzkommission oder des Verfassungsdienstes, also weitgehend
unter Umgehung der parlamentarischen Kontrolle. Diese Vorgänge sind
sogar zum Gegenstand einer geplanten parlamentarischen Petition
gemacht worden (http://ueberwachungsstaat.at).
Es genügt nicht, das Recht auf Datenschutz formell durch
Verfassungsbestimmung zu verankern, wenn es durch ein einfaches
Gesetz ausgehebelt werden kann, das keinerlei Abwägung zwischen
Freiheit und Sicherheit erkennen lässt und keine richterliche
Kontrolle anordnet.
Was geschehen kann, wenn der Schutz solcher Grundrechte nicht
ernst genug genommen wird, zeigt die Geschichte der DDR und seines
Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), die in der öffentlichen
Diskussion bisher meist nur zur Abqualifizierung von Politikern und
ihrer Mitarbeiter verwendet worden ist, aber ernsthaftes und
eingehendes Studium verdient. Denn die DDR hatte 1945 weitgehend die
gleiche Ausgangsposition wie Österreich, allerdings mit dem
entscheidenden Unterschied, dass letztlich aufgrund ausländischen
Drucks der Grundrechtsschutz zwar auf dem Papier stand, aber in der
Realität nicht verwirklicht werden konnte. Daher ist die DDR eine Art
Versuchslaboratorium der Geschichte, und die dort gewonnenen
Erfahrungen sind auch für uns von Bedeutung. Sie zeigen uns, wie es
weiter gehen kann, wenn wir nur lange genug so weiter machen wie
bisher.
Seit der letzten Novelle des SPG können die Sicherheitsbehörden
von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen
Diensteanbietern Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines
bestimmten Anschlusses begehren; ferner die IP-Adresse zu einer
bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung; sowie
Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Der Netzbetreiber soll also zur
Auskunft über dynamische IP-Adressen gezwungen werden. Voraussetzung
ist lediglich, dass "bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten
Gefahrensituation rechtfertigen" (§ 53 Abs 3a SPG), eine mehr als
verwaschene Formulierung. Ist auf Grund "bestimmter Tatsachen"
anzunehmen, dass darüber hinaus eine "gegenwärtige Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen" besteht, sind die
Sicherheitsbehörden auch noch berechtigt, von den Netzbetreibern
Auskunft über Standortdaten zu begehren und eine Standortermittlung
von Mobiltelefonen durch IMSI-Catcher durchzuführen (§ 53 Abs 3 b
SPG).
Nach den Erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage (RV)
zum SPG soll dieser Eingriff dadurch gerechtfertigt werden, dass auf
diese Art vermisste Tourengeher und Wanderer aufgespürt werden
können. Die Peilung von nicht auffindbaren Personen ist aber schon
bisher durch "stille SMS" möglich. Vielmehr setzt der IMSI-Catcher,
der nach Auskunft der EB zu Z 3 (§ 53 Abs 3 a) der RV deshalb (um
Euro 600.000) angeschafft werden muss, die erfolgreiche Peilung
eines Handys voraus, saugt dessen Gesprächsdaten ab, umgeht damit den
Provider und erschwert daher gerade die Bergung verirrter
Bergwanderer, da er die Verbindung zur Bergrettung blockiert. Das
Gerät dient somit ausschließlich dem Erfassen sicherheitsrelevanter
Daten, also dem Abhören der Gesprächsteilnehmer und gegebenenfalls
in weiterer Folge ihrer Aufklärung und Betreuung im Rahmen eines
konkreten OV (Operativen Vorgangs).
Da die Voraussetzungen für die Auskunftspflicht der Betreiber und
das Abhören von Mobiltelefonen so bedenklich verwaschen sind, käme
einer strikten richterlichen Kontrolle besondere Bedeutung zu. Diese
wird aber gerade vermieden, vielmehr trifft nach § 53 Abs 3 b die
"Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des
Auskunftsbegehrens" die Sicherheitsbehörde. Da bisher niemand
ernstlich daran gezweifelt hat, dass die Sicherheitsbehörde (bzw die
Republik Österreich) für die Handlungen ihrer Organwalter in Ausübung
dieser Funktion haftet, fragt es sich, was mit dieser Bestimmung
wirklich gemeint ist. Nicht recht klar ist nämlich, ob damit
unterstrichen werden soll, dass keine vorherige richterliche
Kontrolle zu erfolgen hat oder aber, ob normiert werden soll, dass
der Kunde des Netzbetreibers keinen Anspruch gegen diesen hat, wenn
ihm durch eine rechtlich unzulässige Auskunft gegenüber der
Sicherheitsbehörde Schäden entstehen. Das ist für den Fall relevant,
dass dem Netzbetreiber die Rechtswidrigkeit des Auskunftsbegehrens
bekannt sein musste oder gar bekannt ist, und er keine ihm möglichen
und zumutbaren Schritte dagegen unternimmt.
An die Stelle der vorherigen richterlichen Kontrolle soll offenbar
eine nachträgliche Verständigung des dem Innenministeriums
zugeordneten Rechtsschutzbeauftragten treten. Das ist aus mehreren
Gründen ein völlig unzulänglicher Ersatz. Dass eine zeitgerechte
Kontaktaufnahme mit dem Richter nicht möglich wäre, wie von
interessierter Seite immer wieder behauptet wird, ist unzutreffend,
da in vergleichbaren Fällen stets rund um die Uhr erreichbare
Journalrichter eingesetzt werden, die auch über die allgemein
üblichen Mittel der Telekommunikation verfügen. Die Einholung einer
Genehmigung durch einen solchen Journalrichter erfolgt zwar immer
wieder unter Zeitdruck, sodass die Sachverhaltsdarstellung
gelegentlich nicht mit der wünschenswerten Ausführlichkeit erfolgen
kann, aber selbst in solchen Fällen hat das Vier-Augen-Prinzip bisher
nicht selten geholfen, folgenschwere Fehler zu vermeiden. Nur
scheinbar banal-bürokratisch ist die Konsequenz, dass es bei
richterlicher Kontrolle nicht nur einen einzigen Akt im Bereich der
Polizei gibt, sondern auch noch einen zweiten im Bereich der Justiz.
Die richterliche Kontrolle im Vorhinein ist also auch insofern
wirksamer als die nachträgliche durch den Datenschutzbeauftragten,
die sich wesentlich leichter durch Manipulation und
Verschwindenlassen von Akten unterlaufen lässt. Es wäre überheblich
zu meinen, dass solche Versuchungen nur Diktaturen vorbehalten
seien. Das derzeit im Internet zirkulierende Formular des Büros für
Organisation, Controlling und Interne Revision der
Bundespolizeidirektion Wien sieht jedenfalls wenig
vertrauenserweckend aus.
Gerade die derzeitige Diskussion um die Zustände im Bereich des
Innenministeriums und die jüngsten Ereignisse in der Wiener Polizei
belegen, dass rechtsstaatliche Laxheit bei Eingriffen in Grundrechte
zwar im Prinzip die Schlagkraft des Staates bei der
Verbrechensbekämpfung erhöhen kann, gleichzeitig aber auch die
Missbrauchsgefahr steigert, die keineswegs auf Diktaturen beschränkt
ist.
Terrorbekämpfung gehört gerade jetzt zu den wichtigsten und
schwierigsten Aufgaben des Staates, was bei der Abwägung zwischen
Sicherheit und Freiheit gewissenhaft bedacht werden muss. Es geht
aber nicht an, diese Aufgaben mit den Metternichschen Methoden zur
wirksamen vorbeugenden Bekämpfung staatsfeindlicher Tätigkeit und
anderer feindlich-negativer Handlungen bewältigen zu wollen. Es wäre
irrig zu meinen, Terrorismusbekämpfung könne anders nicht wirksam
geleistet werden.
Es ist an der Zeit, uns von Grundrechten einschränkenden
Bedingungen zu verabschieden. Der erste Schritt dazu wäre eine
neuerliche Novellierung des SPG nach breiter öffentlicher Diskussion,
ein zweiter die Regelung der Online-Untersuchung und der
Vorratsdatenspeicherung, und all das auf eine Weise, die eines
Rechtsstaates würdig ist.
Rückfragehinweis:
Für die OCG Ao Univ.Prof. Dr. Gerald Futschek (OCG Präsident) www.ocg.at futschek@ocg.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OCG