• 01.02.2008, 16:16:49
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  • OTS0250 OTW0250

PatientInnenanwalt will Aufklärung zur Rezeptgebührendeckelung

Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat Erklärungsbedarf

Wien (OTS) - Der Wiener PatientInnenanwalt Dr. Konrad Brustbauer
erblickt in der augenblicklichen Diskussion, wonach Personen, deren
Einkommen unterhalb des Ausgleichzulagenrichtsatzes erst nach
mindestens 37 bezahlten Rezeptgebühren im Jahr von der weiteren
Entrichtung der Rezeptgebühren befreit sind, dringenden
Erklärungsbedarf des Hauptverbandes der Sozialversicherungen und hält
die Regelung für ungerecht. Sie benachteiligt jene PatientInnen, die
am wenigsten verdienen.

Das Gesetz (§ 31/5/Z.16 ASVG) regelt klar und eindeutig, dass die
Rezeptgebührendeckelung ab 2% des Einkommens eintritt. Wenn dies auf
Personen, deren Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt,
nach den Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger
oder eines Krankenversicherungsträgers nicht zutreffen soll, dann ist
dies unverständlich. "Da es sich bei der neuen Bestimmung über die
Deckelung der Rezeptgebühren um eine nachträglich zum ASVG
geschaffene Spezialvorschrift handelt, ist es für mich nicht
ersichtlich, welche allenfalls auch ältere oder generellere
Bestimmung davon eine Ausnahme vorsehen sollten", äußert sich dazu
Brustbauer und will eine entsprechende Anfrage an den Hauptverband
richten, wenn dieser nicht rasch seine Richtlinien dementsprechend
anpasst.

Eine Richtlinienbestimmung ohne gesetzlicher Basis wäre gesetzwidrig

Generelle Detailvorschriften, die in Vollziehung eines Gesetzes
erlassen werden oder die Vollziehung näher regeln und die auf die
einzelnen Betroffenen anzuwenden sind, stehen im Rang einer
Verordnung, egal ob sie sich nun Richtlinie, Erlass oder sonst wie
nennen. Verordnungen sind immer dann gesetzwidrig und unterliegen im
Anlassfall der Aufhebbarkeit durch den Verfassungsgerichtshof, wenn
sie sich entweder auf gar keine oder eine nicht anwendbare
Gesetzesgrundlage stützen. "Ich bin kein Verfassungsspezialist, aber
für mich ist zumindest keine Grundlage offenkundig ersichtlich,
weshalb jemand, der weniger Einkommen als ein
Ausgleichszulagenbezieher hat, zusätzlich auch noch von der
2%-Deckelung ausgeschlossen sein soll, wenn er schon aus irgend einem
Grund keinen Anspruch auf eine vollständige Befreiung von der
Rezeptgebühr hat", meint Brustbauer und setzt fort: "Selbst wenn eine
solche Grundlage doch existiert und hier anwendbar sein sollte,
stellt sich die Frage, ob sie dem Gleichheitsrecht widerspricht und
damit verfassungsrechtlich bedenklich ist." Brustbauer ist sich
sicher, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, eine generelle
Deckelung einzuführen, wenn die Rezeptgebühren 2% des Einkommens
erreicht haben und dass niemand mehr als 2% seines Einkommens für
Rezepte zahlen muss, sonst kämen gerade die PatientInnen mit dem
niedrigsten Einkommen sprichwörtlich unter die Räder. (Schluss) neu

Rückfragehinweis

Rückfragehinweis:

Gerhard Neustifter
   Leiter der Stabsstelle Administration, Presse Wiener Pflege-, 
   Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
   Schönbrunner Straße 7 1040 Wien
   Tel.: (+431)5871204/82991, Mobil 0676/811882991
   Fax: (+431)5863699 Fax auf PC: (+431)58712049982991
   E-Mail: gerhard.neustifter@wien.gv.at
   www.patientenanwalt.wien.at/

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