- 16.01.2008, 15:26:36
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BMSK: Konsumentenfreundlicheres Privatkreditrecht in den EU-Mitgliedstaaten kommt
Plenum des Europäischen Parlaments nimmt in 2. Lesung den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verbraucherkreditrichtlinie weitgehend an
Wien (BMSK) - Die heute vom Europäischen Parlament verabschiedete
Verbraucherkreditrichtlinie bringt bei grenzüberschreitenden
Verbraucherkrediten deutliche Verbesserungen für Konsumenten.
Wesentlich ist vor allem die Einführung eines Rücktrittsrechts von 14
Tagen. Kreditanbote sollen darüber hinaus auch vergleichbarer werden,
da ein einheitliches Formular über die Kreditkonditionen und
-bedingungen informiert. Anbote über Grenzen, auch über sprachliche
Grenzen hinweg, sind dadurch möglich. Die Werbevorschriften wurden
massiv verschärft um irreführende Werbungen zu verhindern. ****
Nachdem das Europaparlament den sehr verbraucherfreundlichen ersten
Entwurf der Kommission deutlich abgelehnt hat und damit weitgehend
den Einwendungen der Wirtschaft gefolgt ist, ist das nunmehrige
Abstimmungsergebnis zum gemeinsamen Standpunkt des Rates durchaus
erfreulich. Der Rat hatte unter tatkräftiger Mitwirkung von
Konsumentenschutzminister Buchinger im Mai 2007 seinerseits bereits
die Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen, die seitdem im
Europäischen Parlament beraten wurde.
Inhaltlich geht es in der beschlossenen Richtlinie allem um folgende
konsumentenschutzrelevante Bereiche:
- Werbevorschriften,
- vorvertragliche Informationsvorschriften,
- verpflichtende Vertragsinhalte,
- Rücktrittsrecht,
- Bestimmungen zur vorzeitigen Rückzahlung;
- Bestimmungen zur Berechnung des Effektivzinssatzes,
- zu Überziehungskrediten und
- zu Kreditvermittlern.
Lange diskutiert wurde auch die Frage, ob und in welcher Höhe
Kreditgeber bei vorzeitiger Rückzahlung eines Privatkredites eine
Entschädigung verlangen dürfen. In Österreich war den Banken bei
Privatkrediten diese Möglichkeit verwehrt. Der nunmehrige Entwurf
sieht bei Rückzahlung während einer Fixzinsphase, zwar eine
Möglichkeit zur Entschädigung vor, begrenzt diese aber mit höchstens
ein Prozent des vorzeitig zurückbezahlten Betrages. Darüber hinaus
haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit in bestimmten Rahmen davon
abweichende Regelungen zu treffen.
Durchaus positiv ist auch die Bestimmung zur Berechnung des
Effektivzinssatzes, der durch die Einbeziehung sämtlicher Kosten die
Möglichkeit des Vergleichs bestimmter Anbote untereinander eröffnet.
Da hier sehr genaue Vorgaben bestehen, wird z.B. eine Irreführung,
wie sie bislang teilweise durch Heranziehung eines günstigen
Einstiegszinssatzes, bestanden hat, ausgeschlossen.
Informationspflichten bei Kontoüberziehungen werden strenger
Darüber hinaus gibt es klare Informationsbestimmungen zur Überziehung
von Konten. Insbesondere dadurch erwartet sich
Konsumentenschutzminister Buchinger erhebliche Vorteile: "Wenn den
Konsumentinnen und Konsumenten erst einmal klar wird, wie teuer Ihnen
die Überziehung tatsächlich kommt, wird diese Form der Finanzierung,
die oftmals den Einstieg zur Verschuldung darstellt, hoffentlich
zurück gehen", so Buchinger.
Es ist davon auszugehen, dass die vom EP vorgeschlagenen Änderungen
vom Rat angenommen werden und damit der endgültigen Beschlussfassung
nichts mehr im Wege steht.
Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie bis spätestens zwei Jahre
nach dem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen, so dass
spätestens Mitte 2010 mit neuen Regeln zu rechnen ist.
Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz Mag. Oliver Gumhold Pressereferent-Öffentlichkeitsarbeit Büro des Sozialministers Tel. (01) 71100-2269 www.bmsk.gv.at
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