• 20.12.2007, 09:41:36
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  • OTS0042 OTW0042

Eine neue Sozialleistung in Österreich - Obergrenze für Rezeptgebühren

- Befreiung ab Erreichen der 2%-Nettoeinkommensgrenze - Bestehende Befreiungen bleiben aufrecht - Datenschutz gesichert

Wien (OTS) - Auf einen Blick

Derzeit zahlt man für jedes Krankenkassen-Medikament in der
Apotheke eine Rezeptgebühr von 4,70 Euro, ab dem 1. Jänner 2008 4,80
Euro. Eine Befreiung gab es bisher nur für Personen mit geringem
Einkommen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz), die entweder eine
Ausgleichszulage bezogen haben oder aufgrund eines Antrags wegen
eines Einkommens unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz befreit wurden.
Beide Regelungen werden auch in Zukunft gelten.

Nun hat der Gesetzgeber aber eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen,
damit mehr Versicherte als bisher von der Rezeptgebühr befreit
werden. Speziell Menschen mit hohem Medikamentenbedarf und geringem
Einkommen werden damit spürbar entlastet. Für jeden Versicherten wird
künftig ein Konto der bezahlten Rezeptgebühren geführt. Diese werden
mit dem Nettoeinkommen verglichen. Sobald die addierten bezahlten
Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr 2% des Nettoeinkommens
erreichen, tritt für das restliche Kalenderjahr ohne Antrag eine
Befreiung ein. Sobald diese Befreiung im System errechnet wurde, wird
sie dem Arzt über das e-card-System beim Ausstellen eines Rezepts
angezeigt. Der Arzt vermerkt die Befreiung auf dem Rezept, der
Versicherte muss in der Apotheke keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.

Die neue Sozialleistung im Detail

Ab 1.1.2008 muss jeder Versicherte nur so lange die Rezeptgebühr
zahlen, bis er im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen
Betrag von 2% seines Jahresnettoeinkommens erreicht. Danach ist er
für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

Die Sozialversicherung legt dabei für jeden Versicherten ein
eigenes Rezeptgebühren-Konto an. Auf der einen Seite wird das
Nettoeinkommen (siehe "die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens")
verbucht, auf der anderen Seite werden die im laufenden Jahr
bezahlten Rezeptgebühren addiert. Sobald diese eine Summe von 2% des
Nettoeinkommens erreichen, wird dieser Umstand dem Arzt, der ein
Medikament verschreibt, bzw. der Ordinationshilfe beim Stecken der
e-card angezeigt. In der Ordination sieht man nur, dass eine
Befreiung vorliegt - nicht aber aus welchem Grund! Wie bisher wird
die Befreiung von der Rezeptgebühr auf dem Rezept vermerkt. In der
Apotheke wird dem Versicherten diese Gebühr dann nicht mehr in
Rechnung gestellt.

Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens

Die Sozialversicherung kennt von jedem Versicherten die
Jahresbeitragsgrundlage, weil auf dieser Basis ja die
Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Sonderzahlungen
(Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc.) werden generell nicht
berücksichtigt.

Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens für die Berechnung der
Rezeptgebühren-Obergrenze erfolgt
• bei Pensionisten aufgrund der aktuellen Nettopension
• bei Erwerbstätigen aufgrund der der Sozialversicherung bekannten
aktuellsten Jahresbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung

Da die aktuellen Nettoeinkommen der Erwerbstätigen der
Sozialversicherung nicht bekannt sind hat man sich zu einer
Betrachtung im Rückblick auf das zurückliegende Kalenderjahr
entschlossen: So wird die Rezeptgebührenobergrenze 2008 zunächst auf
Basis der Einkommensdaten 2006 berechnet. Sobald die
Beitragsgrundlage des Jahres 2007 dem Hauptverband gemeldet wird, was
im Normalfall bis spätestens im Mai 2008 der Fall ist erfolgt die
Berechnung aufgrund dieser Grundlage. Die Berechnung wird jeweils
durch das Eintreffen von Rezeptdaten im Hauptverband ausgelöst.

Die Einkünfte von Mitversicherten wie Ehepartner oder Kinder werden
bei der Berechnung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigt.
Rezeptgebühren, die vom Versicherten für Mitversicherte bezahlt
wurden, werden für die Erreichung seiner 2%-Obergrenze mit
eingerechnet. Das bedeutet, dass dadurch die Obergrenze rascher
erreicht wird.

Wird die Rezeptgebührenobergrenze im laufenden Jahr erreicht, so wird
die Befreiung dem Arzt bzw. der Ordinationshilfe nach Stecken der
e-card in das Lesegerät angezeigt. Der Arzt vermerkt die Befreiung
auf dem Rezept, der Versicherte muss keine Rezeptgebühr mehr
bezahlen.

Mindestobergrenze

Bei Personen, deren Jahresnettoeinkommen unter dem Zwölffachen des
Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage (im Jahr 2008 747 Euro pro
Monat) liegt, wird die Rezeptgebührenobergrenze vom Zwölffachen
dieses Richtsatzes berechnet. Dies ist die für alle Personen geltende
Mindestobergrenze. Diese liegt im Jahr 2008 bei rund 179 Euro bzw. 37
Rezeptgebühren. Dies bedeutet, dass jeder Versicherter, der nicht
wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist,
zumindest 37 Rezeptgebühren bezahlen muss bevor er wegen Erreichens
der Rezeptgebührenobergrenze für das restliche Kalenderjahr von der
Rezeptgebühr befreit ist.

Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens

Die automatische Berechnung des Jahresnettoeinkommens und damit
die Berech-nung der Rezeptgebührenobergrenze beruht auf den Daten,
die der Sozialversicherung bekannt sind. Dies führt bei
Erwerbstätigen Versicherten in der Praxis dazu, dass das
Jahresnettoeinkommen aufgrund der Beitragsgrundlagen von vergangenen
Kalenderjahren errechnet wird. Um den Versicherten die Möglichkeit zu
geben, dass ihre Rezeptgebührenobergrenze aufgrund der aktuellen
Einkommensverhältnisse berechnet wird, können sie bei ihrem
Krankenversicherungsträger einen Antrag auf Neufestsetzung des
Jahresnettoeinkommens stellen. Das vom Versicherten nachgewiesene
Nettoeinkommen des aktuellen Kalenderjahres ist dann der Berechnung
der Rezeptgebührenobergrenze dieses Jahres zugrundezulegen.

Gutschriften

Bezahlte Rezeptgebühren werden von den Apotheken monatlich im
Nachhinein abgerechnet. Die Verarbeitung innerhalb der
Sozialversicherung benötigt ca. 6 Wochen. Daher ist eine aktuelle
Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze nicht möglich. Kommt es
dadurch dazu, dass der Versicherte noch Rezeptgebühren bezahlt hat,
obwohl er seine Einkommens-Obergrenze bereits erreicht hätte, so
werden die zuviel bezahlten Rezeptgebühren in Form einer Gutschrift
im nächstfolgenden Kalenderjahr berücksichtigt. Erreicht der
Versicherte im nächstfolgenden Kalenderjahr die
Rezeptgebührenobergrenze nicht oder erspart er sich nicht soviel
Rezeptgebühren, dass die Gutschrift aufgebraucht wird, so ist der
Restbetrag in das zweitfolgende Kalenderjahr zu übertragen.

Hierzu ein Beispiel:

Für einen Versicherten wird für das Jahr 2008 ein
Jahresnettoeinkommen 12.240 Euro ermittelt (dieses entspricht der
durchschnittlichen Alterspension von monatlich netto 1.020 Euro).
Seine Rezeptgebührenobergrenze liegt daher bei 244,93 Euro oder 51
Rezeptgebühren. Der Versicherte hat aufgrund einer chronischen
Erkrankung 8 Rezeptgebühren pro Monat zu bezahlen. Er erreicht daher
seine Rezeptgebührenobergrenze mit Zahlung der 51. Rezeptgebühr im
Juli. Die im Juli bezahlten Rezeptgebühren werden dem Hauptverband
aufgrund der technischen Abläufe jedoch erst im Laufe des Septembers
bekannt. Der Versicherte wird daher erst für die im Oktober bezahlten
Rezeptgebühren aufgrund des Erreichens seiner
Rezeptgebührenobergrenze befreit. Er hat daher im Jahr 2008 16
Rezeptgebühren zuviel bezahlt. Diese werden im für das Jahr 2009
gutgeschrieben. Wird das Guthaben (z.B. wegen einer Besserung des
Gesundheitszustandes) im Jahr 2009 nicht aufgebraucht, wird es ins
Jahr 2010 übertragen.

Garantierter Datenschutz

Daten zum Einkommen und zum Medikamentenbedarf sind höchst privat und
müssen deshalb sehr sensibel behandelt werden. Daher werden für diese
neue Sozialleistung keine neuen Daten erhoben und gespeichert,
sondern es wird ausschließlich auf bereits bestehende und der
Sozialversicherung bekannte Daten zurückgegriffen. Weder der
verschreibende Arzt noch die Ordinationshilfe hat Einsicht in das
Einkommen des Versicherten.

Die Rolle der e-card als Schlüsselkarte

Die e-card dient dazu, um in der Ordination dem Arzt bzw. der
Ordinationshilfe so aktuell wie möglich anzuzeigen, ob eine Befreiung
aufgrund Erreichung der 2%-Einkommens-Obergrenze vorliegt. Die e-card
ist eine Schlüsselkarte: Sie enthält selbst keine medizinischen
Daten, sondern dient nur als Zugang zu den bestens gesicherten
Datenbeständen der Sozialversicherung. Die e-card ist somit das
ideale Mittel, um eine vorliegende Befreiung von der Rezeptgebühr so
rasch als möglich anzuzeigen.

Weitere Infos

Bei allgemeinen Fragen zur Rezeptgebühren-Obergrenze wenden Sie
sich bitte ab 2. Jänner 2008 unter der Telefonnummer 050124 3360
(österreichweit zum Ortstarif) an das SV-Servicecenter (Montag bis
Freitag, 8 - 18 Uhr)

Rückfragehinweis:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Dieter Holzweber, Pressesprecher
Kundmanngasse 21, 1031 Wien
Tel.: 01/71132-1122
Email: dieter.holzweber@hvb.sozvers.at

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