- 11.10.2007, 11:34:24
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- OTS0118 OTW0118
bwin: EU-lizenzierte Glücksspielunternehmen in Österreich zulässig - Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigt mehrfach die Rechtsauffassung der Gesellschaft
Wien (OTS) - Aus aktuellem Anlass erlaubt sich bwin den
derzeitigen Verfahrensstand gegen die Omnia Communication-Centers
GmbH ("Omnia") zusammenzufassen:
Die Omnia Communication-Centers GmbH hatte sowohl gegen die bwin
Interactive Entertainment AG als auch gegen die bwin International
Ltd. eine Klage und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung eingebracht. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung gegen beide bwin Gesellschaften wurde vom Handelsgericht
Wien abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde der von Omnia eingebrachte
Rekurs durch das OLG Wien. Das OLG Wien kam zu dem Ergebnis, dass das
österreichische Glücksspielgesetz mit Europarecht nicht in Einklang
steht. Insbesondere die Beschränkung der Anzahl der
Glücksspielkonzessionen sowie das Erfordernis des Sitzes im Inland
wären nicht mit EU-Recht vereinbar. Da bwin nach österreichischer
Rechtslage gar keine Möglichkeit habe, eine Konzession in Österreich
zu erwerben, könne bwin seine Spielaktivitäten in Österreich auf
Basis einer EU-Lizenz anbieten.
Seitens Omnia wurde gegen die OLG Wien Entscheidung zunächst
Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) eingebracht, dieser
wurde jedoch in weiterer Folge wieder zurückgezogen. Die Entscheidung
des OLG Wien ist damit sowohl gegenüber der bwin Interactive
Entertainment AG als auch gegenüber der bwin International Ltd.
rechtskräftig: Beide bwin Gesellschaften haben im
Provisorialverfahren gegen Omnia gewonnen.
Omnia hatte ferner die Vorstände der bwin Interactive
Entertainment AG geklagt und auch hier einen Antrag auf Erlassung
einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dieser Antrag blieb
gleichfalls sowohl beim Handelsgericht Wien als auch beim OLG Wien
erfolglos. Nach Auffassung der Richter ist das Argument des
Spielerschutzes nicht geeignet, das österreichische
Glücksspielmonopol zu rechtfertigen. In Österreich könne in
Anbetracht der breiten Palette von Spielmöglichkeiten nicht von einer
"systematischen Beschränkung der Spielleidenschaft" gesprochen
werden.
Zu dem von Omnia gegen bwin International Ltd. beantragten
Versäumungsurteil ist anzumerken, dass bwin aufgrund der bisherigen
Entscheidungen davon ausgeht, dass der Antrag abgewiesen wird. Selbst
wenn das Gericht ein Versäumungsurteil erlassen sollte, wird dieses
durch einen von bwin dann einzubringenden Widerspruch wieder außer
Kraft gesetzt. An der Zulässigkeit des bwin Unterhaltungsangebots
würde sich dadurch nichts ändern.
Rückfragehinweis:
Presse: Karin Klein, Corporate Communications bwin Interactive Entertainment AG Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria Tel.: +43 (0)50 858-20008 E-Mail: [email protected] www.bwin.ag Investoren: Konrad Sveceny, Investor Relations bwin Interactive Entertainment AG Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria Tel.: +43 (0)50 858-20017 E-Mail: [email protected] www.bwin.ag
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