• 29.09.2007, 09:37:06
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  • OTS0015 OTW0015

Kindergeld: Verfassungsdienst zur Arbeitszeitgrenze - Kurzfassung

Wien (OTS) - Im Folgenden das Gutachten des Verfassungsdienstes
des Bundeskanzleramts zur Arbeitszeitgrenze in der Kurzfassung:

Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsdienst ein Urteil des
Verfassungsgerichtshofs natürlich nicht vorwegnehmen kann und daher
eine endgültige Klärung über die Zulässigkeit der Arbeitszeitgrenze
erst durch ein solches Urteil erzielt werden kann.

Grundsätzlich hält der Verfassungsdienst die Einführung einer
Arbeitszeitgrenze als Wahlmöglichkeit für unselbständig Erwerbstätige
für rechtlich zulässig.

Dies insbesondere unter dem Blickwinkel, dass der
Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber bei familienpolitischen
Regelungen, wie eben dem Kinderbetreuungsgeld einen großen
rechtspolitischen Gestaltungsspielraum einräumt. Der Gesetzgeber kann
seine sozialpolitischen Ziele definieren und gesetzlich umsetzen. Die
Zielsetzung, die Betreuungszeit für das Kind zu erhöhen wird durch
eine Arbeitszeitgrenze noch verstärkt. Gleichzeitig wird durch eine
Arbeitszeitgrenze aber auch das Ziel, der Betreuungsperson die
Weiterführung ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen, verfolgt.
Der Verfassungsdienst sagt dazu: "Im Lichte der Zielsetzung ist eine
Arbeitszeitgrenze wohl als sachlich anzusehen."

Weiters führt der Verfassungsdienst aus, dass Unselbständige und
Selbständige der Sache nach unterschiedlich sind und darauf
bezugnehmende Sachverhalte auch unterschiedlich geregelt werden
dürfen. Der Verfassungsgerichtshof hat dies beispielsweise bereits im
Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht anerkannt.

Der Verfassungsgerichthof könnte aber laut Verfassungsdienst auch zu
der Erkenntnis gelangen, dass der Vergleichsmaßstab der Arbeitszeit
von Unselbständigen auf Selbständige gar nicht übertragbar ist und
daher eine Beurteilung am Gleichheitssatz überhaupt unterbleibt. Bei
Sachverhalten, die nicht verglichen werden können, steht es dem
Gesetzgeber frei, dafür auch unterschiedliche Regelungen zu treffen.
Eine eventuelle Ungleichbehandlung ist dann verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.

Rückfragehinweis:

Susanna Enk
      Pressesprecherin der Bundesministerin für Frauen, Medien und Öffentlichen Dienst
      Tel. (01) 531 15 - 2132

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