• 20.07.2007, 09:31:59
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  • OTS0049 OTW0049

AK: Familienministerin soll mit ergänzter Härtefallverordnung für Fairness sorgen

Nur die Überschreitung des erlaubten Zuverdienstes und nicht das gesamte Kindergeld zurückfordern

Wien (OTS) - Mit einer ergänzten Härteregelung endlich für
Fairness sorgen, das fordert die AK von Familienministerin Kdolsky,
denn: Für die Rückforderungen von Kinderbetreuungsgeld bzw des
Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld existiert lediglich eine sehr
knappe Durchführungsverordnung des ehemaligen Familienministers Haupt
betreffend Härtefälle, die bei weitem nicht ausreicht, einen fairen
Vollzug der Rückforderungen sicherzustellen. In der jetzt bestehenden
Verordnung gibt es nur zwei Punkte: Die Festlegung eines 15
prozentigen Spielraumes ausschließlich für "unvorhersehbare"
Überschreitungen der Zuverdienstgrenze und eine vage, für die
Gebietskrankenkassen mangels klarer Kriterien kaum vollziehbare
Definition von "Härtefall", nämlich wenn "aufgrund der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Rückforderung unbillig
erscheint". "Wenn die Frau Bundesminister sich zu einer fairen,
Härtefälle vermeidenden Rückforderung bekennt, dann ist sie jetzt am
Zug und nicht die Gebietskrankenkassen, denen die Rechtsgrundlage für
die Vermeidung gerade der typischsten Härten fehlt", sagt Christoph
Klein, Bereichsleiter für Sozialpolitik in der AK Wien, "vor allem
ist es eine unzumutbare Härte, mehr als 5.000 Euro Kindergeld
zurückzufordern, wenn der erlaubte Zuverdienst zum Beispiel nur um
1.000 Euro überschritten wurde."

Die Beratungspraxis zeigt bereits, dass in der Zuverdienstregelung
einige unfaire Härten stecken, die regelmäßig Kindergeldbezieherinnen
treffen, die in keiner Weise das System ausnutzen wollten. Die AK
schlägt daher ein paar klare Tatbestände zur Bereinigung solcher
typischer Härtefälle vor und fordert die Erlassung einer
entsprechenden Ergänzungsverordnung, bevor weitere Rückforderungen
erhoben werden.

Nur Überschreitungsbetrag rückfordern
Ein Prinzip, das für eine faire Rückforderungspraxis längst
überfällig ist und sich sinnvollerweise auch bereits in dem von der
Familienministerin vorgelegten Entwurf zur künftigen Reform des
Kinderbetreuungsgeldes findet, sollte auch für die Vergangenheit
angewendet werden: Rückgefordert werden sollte nicht das gesamte
Kinderbetreuungsgeld, sondern lediglich jener Betrag, um den das
Einkommen die Zuverdienstgrenze (allenfalls einschließlich der 15
Prozent-Toleranzgrenze) überstiegen hat.

Toleranz wegen Intransparenz
"Der Einkommensbegriff, der der Zuverdienstgrenze zugrunde liegt, ist
eigentlich nur für Steuerberater verständlich und liegt irgendwo
zwischen dem Nettoeinkommen und dem Bruttoeinkommen", sagt Klein,
"hat ein Elternteil mit seinem Nettoeinkommen die Zuverdienstgrenze
nicht überschritten, sollte daher von der Rückforderung abgesehen
werden." Damit würde rückwirkend ein Nettoeinkommen bis zu 1.166
Euro, 14 x jährlich, toleriert werden. Das entspräche ungefähr einer
generellen Anwendung der 15 Prozent-Grenze - unabhängig davon, ob die
Überschreitung "unvorhersehbar" im streng juristischen Sinne war.
"Bei dieser für den juristischen Laien unverständlichen Regelung war
letztlich jede vom Nettoeinkommen abweichende Verdienstgrenze nicht
wirklich vorhersehbar, daher ist die generelle Anwendung der 15
Prozent-Toleranz ein Gebot der Fairness," sagt Klein.

Nicht vorhersehbare Zahlungen
Viele Entgeltbestandteile sind für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
unvorhersehbar oder werden ohne jede Absicht in der
Vorauseinschätzung des Verdienstes nicht mitbedacht: Abgeltung vom
Arbeitgeber angeordneten Mehrstunden, Gewinnbeteiligungen und
Prämien, kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, automatische
Gehaltssprünge nach Berufsjahren usw. Es ist nicht sinnvoll,
Überschreitungen, die aus solchen Posten resultieren, mit 15 Prozent
zu deckeln. War die Zahlung nicht vorhersehbar bzw ohne jeden Vorsatz
leicht übersehbar, ist eine Rückforderung unangemessen.

Zahlungen ohne Arbeitsleistungen
Bei bestimmten Zahlungen im Rahmen eines karenzierten
Arbeitsverhältnisses wird gleichzeitig keine Arbeit geleistet
(Urlaubsentgelt, verspätetes Entgelt aus früheren
Arbeitsverhältnissen). Gerade ein Urlaubsverbrauch kombiniert mit
Urlaubsentgelt findet in der Anfangsphase des
Kinderbetreuungsgeldbezuges oft statt, um einen arbeitsrechtlichen
Verfall von erworbenem Urlaub zu vermeiden. In diesen Fällen ist die
Einbeziehung dieser Gelder in die Zuverdienstgrenze nicht angebracht.
Da keine Erwerbsarbeit stattfindet, wird auch die Kapazität zur
Kinderbetreuung in keiner Weise eingeschränkt, was ja der Hintergrund
der Einführung der Zuverdienstgrenze war.

"Das muss selbstverständlich kein abschließender Katalog sein. Es
liegt an der Ministerin, von allen Seiten Anregungen für eine
vernünftige Härteregelung aufzugreifen, um zu dem von ihr selbst
angepeilten fairen Vollzug zu kommen", erklärt Klein.

Rückfragehinweis:
Thomas Angerer
AK Wien Kommunikation
tel.: (+43-1) 501 65-2578
mailto:[email protected]
http://wien.arbeiterkammer.at

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