• 25.06.2007, 14:40:59
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  • OTS0226 OTW0226

Herzog: Geänderte Rechtspraxis durch OGH-Urteil betrifft auch die Mieter von Wiener Wohnen!

Rückforderungsansprüche müssen von Wiener Wohnen unbürokratisch abgewickelt werden!

Wien, 25-06-2007 (fpd) - In einem richtungweisenden Verfahren
zwischen der Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
und der Bundesarbeiterkammer hat letztere als klagende Partei in
Fragen von Vertragsklauseln von Mietverträgen gemäß MRG Recht
behalten.
Von diesem Urteil sind 220.000 Mieter und die Mieter von Wohnungen
gemeinnütziger Wohnbaugenossenschaften betroffen, für die der
zuständige Stadtrat über "Wiener Wohnen" bzw. als Aufsichtsorgan des
Revisionsverbandes Zuständigkeit hat, so heute FPÖ-Stadtrat Johann
Herzog, während der Debatte im Wiener Gemeinderat

Drei Klauseln, so Herzog, waren Gegenstand der Verfahrens.

Eine Klausel mit genereller Überwälzung der Pflicht zur Erhaltung des
Mietobjektes auf den Mieter ist gemäß OGH nunmehr unzulässig.
Allfällige Mietvertragsklauseln entsprechen nicht mehr der
Rechtslage. Das betrifft etwa Wartung, Instandhaltung und Erneuerung
von für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräten, wie
Elektro,- Gas,- Wasserleitungs- und Beheizungsanlagen, sowie sanitäre
Anlagen, insbesondere auch Warmwasser- und Heizgeräte. Gefallen ist
auch die Bestimmung in Mietverträgen, dass der Vermieter nach
vergeblicher Aufforderung und Fristsetzung die Durchführung von
Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen kann, wenn der Mieter der
Erhaltungspflicht nicht nachgekommen ist.

Ebenso ist die Einholung der Zustimmung des Mieters zum Abschluss zur
Änderung oder Erneuerung von Versicherungsverträgen gegen Glasbruch
Sturmschäden schon bei Abschluß des Mietvertrages unzulässig. Hier
gilt die Wahlfreiheit der Mieter zwischen anteiliger Prämienbelastung
oder einer allfälligen Mietzinserhöhung gemäß § 18 MRG im
Schadensfall.
Die städtischen Wohnhäuser allerdings sind bloß Feuer- und
Haftpflichtversichert.

Es ist, so Herzog, dringend notwendig, dass Wiener Wohnen ihre Mieter
auf die geänderte Rechtspraxis aufmerksam und die Folgerungen auch
für Rechtsunkundige verständlich macht. Die oft kurzen
Verjährungszeiträume und sonstigen Fristen könnten sich sonst zu
Ungunsten der Mieter auswirken.

Es wäre daher wünschenswert, dass die Stadt Wien bei anfallenden
Rückforderungsansprüchen von Mietern eine unbürokratische Abwicklung
vornimmt und den Rechtsweg nur in klaren Ausnahmefällen beschreitet.
Im Gegensatz zur bisherigen Praxis sollten Entscheidungen auf alle
gleichgelagerten Fälle im Bereich von Wiener Wohnen angewandt werden.

Über den Revisionsverband der gemeinnützigen Bauvereinigungen sollte
der zuständige Stadtrat für eine gleichartige Umsetzung auch in
diesem Bereich Sorge tragen, so Herzog abschließend. (Schluß) jen

Rückfragehinweis:
Klub der Freiheitlichen
Pressestelle
Tel.: (01) 4000 / 81 798

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