• 14.06.2007, 09:49:06
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  • OTS0065 OTW0065

Konsumentenschutzministerium startet telefonische Mietrechts-Hotline - 0810 810 599

Konsumentenschutzminister Buchinger stellt durch eine Miethotline Erstinformation über die aktuelle OGH - Rechtsprechung sicher

Wien (BMSK) - Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger startet
morgen Freitag, den 15.6.2007 eine Miethotline zur aktuellen
Mietrechtsjudikatur. Das BMSK- Mietrechts-Telefon ist ab morgen
zwischen 9:00 und 15:00 unter der Telefonnummer 0810 810 599 (0,067
Euro/Minute) durchgehend erreichbar. Ein Tipp Buchingers an alle
potentiellen Anrufer: "Damit eine möglichst präzise Auskunft möglich
ist, ist es hilfreich, den Mietvertrag beim Telefonat bereit zu
halten, um beispielsweise klären zu können, in welchem Umfang das
Mietrechtsgesetz Anwendung findet oder wie eine konkrete Klausel
ausgestaltet ist." ****

Anlass für die Miethotline ist die bahnbrechende neuere Judikatur des
OGH, der im letzten Halbjahr in zwei Urteilen die Unwirksamkeit
zahlreicher Klauseln in Mietverträgen erkannt hat. Im Zentrum beider
Urteile steht eine Klausel, wonach in umfassender Weise den
MieterInnen die Verpflichtung auferlegt wird, notwendige Reparaturen
oder Erneuerungen sämtlicher Elektro-, Gas- und Wasserleitungsanlagen
sowie von Warmwasser- oder Heizgeräten vorzunehmen. Der OGH hat
nunmehr erkannt, dass diese Überwälzung nicht zulässig ist. "Dem
Mieter steht nämlich im Falle der Beeinträchtigung der vereinbarten
Brauchbarkeit der Wohnung auf Grund des § 1096 ABGB ein
Mietzinsminderungsrecht zu," so Buchinger erklärend zur Rechtslage:
"Wenn der Mieter nun beispielsweise zur Erneuerung der Therme
verpflichtet wäre, würde er dieses Recht verlieren, da er ja selbst
zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung verpflichtet wäre. Daher ist
mittelbar auch die Überwälzung der Erhaltungspflichten mit dem gemäß
§ 9 KSchG zwingenden Charakter von Gewährleistungsnormen nicht
vereinbar."

Darüber hinaus enthalten aber beide Urteile weitere Aussagen zu
Klauseln, die in Mietverträgen weit verbreitet sind. Einige
Beispiele:

- Es ist unzulässig, dass dem Mieter bei Beeinträchtigungen durch
bauliche Maßnahmen oder im Fall technischer Gebrechen (etwa Störungen
der Wasser- oder Gaszufuhr) kein Mietzinsminderungsrecht zusteht.
- Es ist rechtswidrig, dass MieterInnen für sämtliche - auch ohne
Verschulden - verursachte Schäden am Mietgegenstand aufzukommen
haben.
- Der OGH stellt in seinem Urteil weitere Rechtfragen bei
Rückstellung der Wohnung, der Verpflichtung zum Ausmalen oder des
Rückbaus von Veränderungen, im Interesse der Mieter klar.

Welche Klauseln genau betroffen sind, kann auf der vom VKI mit
Unterstützung des Konsumentenschutzministeriums gestalteten Homepage
www.verbraucherrecht.at nachgelesen werden. KonsumentInnen finden
dort auch Musterbriefe zu den wichtigsten Problemen. Für alle
Interessierten, die Informationen gerne in gedruckter Form haben,
wird es in Kürze auch eine aktualisierte Mietrechtsbroschüre des
Konsumentenschutzministeriums geben, die über das
Broschürenbestellservice (broschuerenservice.bmsk.gv.at) beziehbar
sein wird."

"Ich hoffe, damit zur notwendigen Aufklärung in diesem wenig
transparenten Gebiet, das existentielle Interessen der Menschen
betrifft, beizutragen", so Buchinger. Daneben wird es aber auch
notwendig sein, die Erhaltungspflichten des Vermieters im Mietrecht
klar festzuschreiben, um weitere Prozesse vermeiden zu helfen.
"An alle Vermieter, die vergleichbare Klauseln verwenden, appelliere
ich, in Folge der aktuellen Rechtsprechung rasch für rechtskonforme
Mietverträge zu sorgen. Im Herbst werde ich evaluieren lassen, ob
Vermieter tatsächlich rechtskonforme Mietverträge verwenden", so der
Konsumentenschutzminister abschließend.

Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
Mag. Oliver Gumhold
Pressereferent-Öffentlichkeitsarbeit
Tel. (01) 71100-2269
www.bmsk.gv.at

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