6.000 Kärntner können insgesamt 8 Millionen Euro rückfordern
Klagenfurt (OTS) - Vollversicherte männliche Arbeitnehmer, die in
der Zeit vom 1.1.2004 bis jetzt das 56. Lebensjahr vollendet haben,
können laut einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
Arbeitslosenversicherungsbeiträge zurückfordern! Die Arbeiterkammer
informiert derzeit rund 6.000 Betroffene in Kärnten, wie sie ihr Geld
zurückholen!
Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2006
befreit Männer ab Vollendung des 56. Lebensjahres nachträglich vom
Arbeitslosenversicherungsbeitrag.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die Regelung, wonach
der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst ab Vollendung
des 58. Lebensjahres, bei Frauen hingegen ab Vollendung des 56.
Lebensjahres aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen wird,
diskriminierend und gleichheitswidrig ist. "Betroffen von der
Rückerstattung sind vollversicherte Männer der Geburtsjahrgänge vom
1.1.1946 bis 31.12.1951. Stichtag für die Rückforderung ist der 1.
Jänner 2004", betont der Leiter der AK-Rechtsabteilung, Dr. Richard
Wohlgemuth.
In Kärnten sind rund 6.000 Männer betroffen. "Sie werden derzeit
von der Arbeiterkammer in einem persönlichen Schreiben, dem auch das
Formular für die Rückforderung beiliegt, informiert, wie sie ihre
bereits bezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge zurückholen
können," verweist AK-Präsident Günther Goach auf die laufende Aktion.
Die Vorgangsweise für die Rückerstattung des
Arbeitslosenversicherungsbeitrages hängt davon ab, ob betroffene
Arbeitnehmer noch beim selben Dienstgeber beschäftigt sind oder
nicht.
- Bei noch laufend im Betrieb Beschäftigten muss der Dienstgeber
einen Antrag auf Rückerstattung beim zuständigen
Sozialversicherungsträger (GKK, BVA, ua) einbringen und den
rückverrechneten Dienstnehmeranteil bei der nächsten Lohn- oder
Gehaltszahlung auszahlen.
- Dienstnehmer, die nicht mehr beim selben Arbeitgeber sind oder im
relevanten Zeitraum bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren,
müssen selbst einen Antrag auf Rückerstattung beim zuständigen
Sozialversicherungsträger (GKK, BVA, ua) stellen.
Da bei der Auszahlung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die
Dienstnehmer keine Lohnsteuer einbehalten wird, kommt es im Jahr der
Rückerstattung allerdings zu einer Steuernachzahlung im Zuge der
Pflichtveranlagung. Das sollte aus Sicht der AK aber niemanden davon
abhalten, seine Beiträge zurückzufordern, da auf alle Fälle nicht
mehr als die Hälfte des ausbezahlten Betrages an Steuer anfällt.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt insgesamt sechs
Prozent der Lohnsumme. Er wird je zur Hälfte mit drei Prozent von
Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet. Der Beitrag wird ebenso wie
die Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen, bevor er
ausgezahlt wird.
Die wichtigsten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind
das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe. "Eine Rückerstattung
bedeutet aber nicht, dass die Betroffenen dann nicht mehr
arbeitslosenversichert sind, sondern dass ihre Beiträge ab dem 56.
Lebensjahr aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik geleistet werden",
informiert AK-Jurist Wohlgemuth.
Nach Berechnungen der Arbeiterkammer kann die Rückerstattung zum
Beispiel bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro (14 Mal jährlich)
für einen Zeitraum von zwei Jahren 1.260 Euro betragen. In Kärnten
liegen damit fast 8 Millionen Euro Arbeitslosenversicherungsbeiträge
zum Abholen bereit.
Das Formular zur "Rückerstattung des
Arbeitslosenversicherungsbeitrages" steht auf
kaernten.arbeiterkammer.at/formulare zum Download zur Verfügung.
Die AK hat auch eine Hotline zum Thema eingerichtet: 050 477-2223
Rückfragehinweis:
Arbeiterkammer Kärnten Kommunikation Mag. Christa Maurer Tel. 050 477-2401 Fax: 050 477-2400 E-Mail: c.maurer@akktn.at kaernten.arbeiterkammer.at
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