• 13.03.2007, 14:38:33
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  • OTS0232 OTW0232

PRÖLL: Regionale Lebensmittelkennzeichnung immer wichtiger

EU-Regelungen zum Schutz und zur Aufwertung von besonderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit Herkunftsbezeichnung

Wien (OTS) - Österreich hat in der EU bisher 8 österreichische
Produkte als geschützte Ursprungsbezeichnungen (gU) und 4 Produkte
als "geschützte geografische Angaben" (ggA) eingetragen erhalten.
Diese Kennzeichnung soll die besondere Qualität dieser Produkte
anerkennen und beruht auf einem von der EU 1992 geschaffenen System
zum Schutz und zur Aufwertung von besonderen Agrarerzeugnissen und
Lebensmitteln mit Herkunftsbezeichnung. Neben den 8 geschützten
Ursprungsbezeichnungen (gU) Gailtaler Almkäse, Tiroler
Almkäse/Alpkäse, Tiroler Bergkäse, Tiroler Graukäse, Vorarlberger
Alpkäse, Vorarlberger Bergkäse, Wachauer Marille und Waldviertler
Graumohn gibt es in Österreich 4 geschützte geographische Angaben
(ggA): Gailtaler Speck, Marchfeldspargel, Steirisches Kürbiskernöl
und Tiroler Speck. Von diesen sind auch Gailtaler Almkäse, Gailtaler
Speck, Marchfeldspargel, Steirisches Kürbiskernöl, Wachauer Marille
und Waldviertler Graumohn in der Genuss Region Österreich
ausgezeichnet, freut sich Landwirtschaftsminister Josef Pröll.

Die regionale Lebensmittelkennzeichnung wird immer wichtiger.
Konsumentinnen und Konsumenten fordern mehr Regionalität bei
Lebensmitteln. Daher wollen wir dieses Zukunftskonzept weiter
ausbauen, kündigt Landwirtschaftsminister Josef Pröll an.

In der gesamten EU sind derzeit über 700 Produkte als gU oder ggA
anerkannt. Geschützte Ursprungsbezeichnung (gU) bedeutet, dass
Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem
bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und
festgelegten Verfahren erfolgen müssen. Bei der geschützten
geografischen Angabe (ggA) besteht eine Verbindung zwischen
mindestens einer der Produktionsstufen, der Erzeugung, Verarbeitung
oder Herstellung und dem Herkunftsgebiet oder es kann sich um ein
Erzeugnis mit besonderem Renommee handeln.

Die Gemeinschaftsverordnung sieht vor, dass bestimmte geografische
Namen bestimmten Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorbehalten
sind. Nur diese Produkte dürfen mit dem (geschützten) geografischen
Namen bezeichnet und vermarktet werden. Dabei handelt es sich um
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die in einem genau abgegrenzten
Gebiet und nach einem bestimmten Herstellungsverfahren produziert
werden. Dies teilt das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abschließend mit.

Rückfragehinweis:
Lebensministerium
Pressestelle
Tel.: (++43-1) 71100 DW 6703, DW 6823

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