- 27.12.2006, 15:21:05
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Silvesterschäden: Schlag Mitternacht geht´s los
Wien (OTS) - Pünktlich um Mitternacht werden am 31. Dezember
wieder tausende Raketen, Böller, Silvesterknaller und -kracher das
neue Jahr begrüßen. Die Freude am Spektakel wird aber allzu schnell
durch entstandene Brand- oder Vandalismusschäden getrübt - das ganze
Ausmaß der Schäden an Hausrat, Kleidung oder Autos zeigt sich oft
erst in den Tagen danach. Versicherungsschutz greift in verschiedenen
Varianten, erhöhte Vorsicht ist aber trotzdem unumgänglich.
Welcher Versicherungsschutz greift wann?
Die Sachschäden, die durch Silvesterraketen, Böller etc. im
Normalfall verursacht werden können, sind meist in der Haushalt-,
Gebäude- oder Kfz-Kaskoversicherung gedeckt.
In der Haushaltversicherung ist der gesamte Hausrat der in der
Polizze angegebenen Wohnung versichert. Sie inkludiert auch die
Versicherungsleistung im Brandfall, ebenso wie damit zusammenhängende
Aufräum-, Reinigungs- und Löschkosten. In jeder Haushaltversicherung
ist ergänzend zum versicherten Hausrat auch eine private
Haftpflichtversicherung enthalten, die etwa Brandschäden, die der
Versicherungsnehmer oder dessen Kinder als Gäste in einem fremden
Haushalt oder Gebäude - nicht vorsätzlich - verursachen, deckt. So
genannte "Sengschäden" sind nicht standardmäßig, aber schon recht
häufig in Haushaltsversicherungen inkludiert - nachzulesen in der
Versicherungspolizze, sie zählt alle Deckungen und Ausschließungen
auf.
Die Eigenheim- bzw. Gebäudeversicherung deckt Schäden am Haus
selbst, etwa an der Fassade. Auch wenn ein Gebäude durch einen Brand
im Nebenhaus Schäden erleidet, sollte dieser Umstand auch dem eigenen
Gebäudeversicherer gemeldet werden, da etwa der Neuanstrich einer
Fassade Sache der Gebäudeversicherung des Hausbesitzers ist.
Wenn Silvesterkracher oder -raketen Schäden am eigenen Auto
anrichten, bezahlt die Kfz-Teilkaskoversicherung die entstandenen
Brand- und/oder Explosionsschäden. Durch Unbekannte angerichtete
Vandalismusschäden (durch böse Absicht entstandene Schäden) an
Fahrzeugen werden nur von der Vollkaskoversicherung gedeckt - hier
können allerdings auch Selbstbehalte bestehen.
Entstandene Schäden müssen dem Versicherer binnen längstens einer
Woche angezeigt werden.
Versicherungsschutz ist abhängig von der Haftung
Immer wenn ein Schaden entsteht, oder jemand verletzt wird, stellt
sich rasch die Frage nach der Haftung. Grundsätzlich haftet nach dem
ABGB jeder Erwachsene, der anderen rechtswidrig und schuldhaft
(absichtlich oder fahrlässig) einen Schaden zufügt, für seine Tat,
das heißt, er muss den Schaden auch ersetzen. Kinder bis zum Alter
von 7 Jahren haften gar nicht, noch nicht 14-Jährige können in
bestimmten Fällen schadenersatzpflichtig sein - nämlich, wenn ihnen
das Unrecht der Tat bewusst sein musste. Eltern haften dann für Ihre
Kinder, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Werden also Eltern oder Kinder haftbar gemacht, springt die
private Haftpflichtversicherung ein.
Die private Haftpflichtversicherung - die meist bereits in der
bestehenden Haushaltversicherung inkludiert ist - übernimmt die
Bezahlung von berechtigten (bzw. die Abwehr von unberechtigten)
Ansprüchen, welche gegen die versicherte Privatperson erhoben werden.
Das gilt für Sach- wie auch für Personenschäden.
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch der Ehegatte/Lebensgefährte,
die minderjährigen Kinder und Verwandte, die im gemeinsamen Haushalt
leben, mitversichert.
Nicht gedeckt sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
Trotz Versicherungsschutz vorsichtig sein
Auch wenn grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, sollten beim
Hantieren mit Feuerwerkskörpern und Silvesterknallern, -böller etc.
gewisse Vorsichtsmaßnahmen und die auf den Produkten beschriebenen
Sicherheitshinweise stets beachtet werden. Bei Nachweis so genannter
"grober Fahrlässigkeit" kann die Versicherung leistungsfrei werden.
Das Einhalten einiger einfacher Sicherheitstipps kann Schäden samt
deren unangenehmen Folgen vermeiden:
- Das Auto zu Silvester in die Garage oder in ein Parkhaus stellen. - Saubere Autos mit gewachstem Lack sind resistenter gegen Feuerwerkskörper. Sie gleiten leichter ab, Schmauchspuren können eventuell mit Lackreiniger entfernt werden. - Nicht in geschlossenen Räumen oder alkoholisiert mit Böllern und Raketen hantieren. - Nicht in der Nähe rauchen. - Feuerlöscher in Reichweite aufbewahren, wenn der Brand nicht mehr gelöscht werden kann: den Raum verlassen, die Türen zum Brandraum schließen, die Feuerwehr alarmieren und beim Haustor warten. - Beim Abbrennen der Feuerwerkskörper: freie und ebene Fläche mit einem Durchmesser von mind. 10 Meter wählen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass keine Bäume, Lager, Tankstellen oder Parkplätze in der Nähe sind. - Abschussrampe: Keine freistehenden, gerade ausgetrunkenen Flaschen, sondern eine eingegrabene Flasche bzw. ein Rohr im Boden verwenden - Pyrotechnika nicht auf Dachterrassen und Balkonen zünden. Unbeteiligte könnten getroffen werden, oder Rakete könnte in der Wohnung gegenüber landen. - Zündschnüre weisen meist eine Verzögerung von vier bis fünf Sekunden auf - weder "Herumtrödeln" noch Hektik sind daher angesagt. Wenn Feuerwerkskörper versagen oder nicht zünden: mit Wasser übergießen, um eine unkontrollierte Zündung zu verhindern. - Innerhalb des Ortsgebiets ist das Zünden von Feuerwerken grundsätzlich verboten. Streng verboten ist es in der Nähe von Einrichtungen, wo sich alte, kranke, ruhebedürftige Menschen aufhalten, etwa Krankenhäusern sowie Kinder-, Alters- und Erholungsheimen. - Die richtige Bekleidung kann ebenfalls Sicherheit bieten: Schwer entflammbare Materialen wählen, Baumwolle gegen Kunstfaser bevorzugen
Rückfragehinweis:
VVO Versicherungsverband Österreich
Mag. Daniela Viktoria Luger
Tel.: +43 1 711 56 261
mailto:[email protected]
www.vvo.at
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