• 22.12.2006, 10:49:33
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Kranzl zum Umtausch von Weihnachtsgeschenken

Umtausch nur nach vorheriger Absprache möglich

St. Pölten, (SPI) - "In zwei Tagen feiern wir den Heiligen Abend
und beschenken unsere Liebsten, Freunde und Bekannte mit dem
hoffentlich passenden Geschenk. Sollte jedoch nicht der richtige
Geschmack getroffen worden sein, ist ein Umtausch nur nach vorheriger
Vereinbarung möglich, es gibt also kein automatisches Umtauschrecht",
so Konsumentenschutz-Landesrätin Christa Kranzl.****

Zu unterscheiden sind beschädigte Produkte, die Gewährleistungsfrist
beträgt grundsätzlich zwei Jahre, deshalb können diese jederzeit
umgetauscht oder zur Reparatur gebracht werden. Die Vorlage des
Kassabons ist als Nachweis, wann und im welchem Geschäft das Produkt
gekauft worden ist, unbedingt erforderlich.
Ein Umtausch liegt im jeweiligen Ermessen des Geschäftsinhabers.
Sollten sie beim Kauf ihres Weihnachtsgeschenkes keinen Umtausch
vereinbart haben, wird trotzdem empfohlen, dies im Fall des Falles zu
versuchen. "Viele Geschäfte vereinbaren bereits beim Verkaufsgespräch
von sich aus eine Umtauschfrist, was sehr lobend zu erwähnen ist.
Eine Umtauschzusage bedeutet aber keinesfalls
"Geld zurück", sondern eben nur die Möglichkeit ein anderes Produkt
zu erwerben", so Landesrätin Kranzl weiter. Auch die Ausstellung
eines Gutscheines für den späteren Umtausch ist Praxis in vielen
Handelsgeschäften. Ist auf einen Gutschein keine Einlösungsfrist
vermerkt, gilt dieser grundsätzlich 30 Jahre. Gutscheine können
normalerweise nicht gegen Bargeld eingetauscht werden.

"Als Konsumentenschutz-Landesrätin von Niederösterreich wünsche ich
allen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern ein
besinnliches, friedliches und ruhiges Weihnachtsfest und ein
konsumentenschutzfreundliches, gesundes und gutes Jahr 2007", so ihre
Landesrätin Christa Kranzl.
(Schluss) as

Rückfragehinweis:
Alois Schroll
Pressereferent LR Christa Kranzl
Tel.: 0664/8304307

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