AKV EUROPA kündigt Verfassungsbeschwerde an
Wien (OTS) - Die am 22.11.2006 im Bundesgesetzblatt
veröffentlichte Verordnung von Frau Bundesministerin Mag. Karin
Gastinger, dem "Verein Österreichischen Verband der Vereine
Creditreform (ÖVC)" die Stellung eines bevorrechteten
Gläubigerschutzverbandes zu verleihen, hat allgemein Erstaunen
hervorgerufen. Allen Informationen im Vorfeld, insbesondere den
Stellungnahmen der Gerichte, Kammern, Sozialpartner, der
Rechtsanwälte und Notare war zu entnehmen, dass das gesetzlich
vorgeschriebene Prüfungsverfahren, das vor der Erlassung der
Verordnung durchzuführen ist, keinen Bedarf für einen neuen
Gläubigerschutzverband ergeben hat.
Ungewöhnlich ist nicht nur das begünstigte Unternehmen, das weder
in seiner deutschen Heimat noch in Österreich bisher in Fragen des
aktiven Gläubigerschutzes, in Sanierungs- und Vergleichsverfahren
nennenswert tätig gewesen ist, ungewöhnlich war und ist auch die Art
der Abwicklung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung, in dem
auch der ehemalige Justizminister RA Dr. Böhmdorfer eine
bemerkenswerte Rolle spielte.
Manche Berichte und Kommentare in Wirtschaftszeitungen deuteten
an, dass beim Erlass der VO nicht alles mit rechten Dingen zugegangen
sei. Eine wütende Replik des Pressesprechers der Justizministerin
(Creditreform: Eine Klarstellung zum Leitartikel von Peter Muzik im
Wirtschaftsblatt vom 24.11.2006, OTS vom 24.11.2006) war Folge dieser
Berichte.
Der AKV Europa hat nun die Beweise für die Berechtigung der Kritik
an der Entscheidung von Frau BM Mag. Gastinger. Der AKV ist aufgrund
des Auskunftspflicht-Gesetzes und seiner Parteistellung im Verfahren
zur Erlassung der Verordnung im Besitz aller Stellungnahmen, die beim
Justizministerium in diesem Begutachtungsverfahren eingelangt sind.
Lediglich 8 der 83 befragten Verbände und Institutionen sprachen sich
für die vorgeschlagene Verordnung aus. Zu diesen 8 zählt auch der
Antragsteller selbst, was nicht verwundert. Weiters sprachen sich 3
Richter, die nicht direkt befragt wurden, für die Verordnung aus,
einige andere Richter dagegen. 8 Institutionen gaben ausdrücklich
keine Stellungnahme ab oder hatten keinen Einwand, da sie vom Thema
nicht direkt betroffen waren.
25 befragte Einrichtungen sprachen sich ausdrücklich und meist mit
ausführlicher Begründung gegen den Entwurf aus. In dieser Gruppe
befinden sich alle unmittelbar von der Verordnung betroffenen und
wesentlichen Befragten, nämlich unter anderem:
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag - Österreichische Notariatskammer - Oberlandesgericht Linz - Oberlandesgericht Graz - Handelsgericht Wien - Einige weitere Landesgerichte - Finanzprokuratur des Bundes - BMJ Sektion III (Schuldnerberatung) - Hauptverband der Sozialversicherungsträger - Wirtschaftskammer Österreich - Bundesarbeitskammer - Österreichische Landwirtschaftskammer - Österreichischer Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Sektion Richter und Staatsanwälte - Arge Daten
Alle anderen Institutionen, denen die Möglichkeit zur
Stellungnahme gegeben wurde, gaben keine Stellungnahme ab. Dies ist
in Begutachtungsverfahren oft der Fall, da für die Aussendung meist
Einheitsverteiler verwendet werden, aber nur Teile aus dem jeweiligen
Verteiler direkt betroffen und daher an der Begutachtung interessiert
sind.
Aus dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wäre somit zu
schließen gewesen, dass kein Bedarf nach einem neuen
Gläubigerschutzverband besteht. Die Verordnung hätte nicht erlassen
werden dürfen, weil das Gesetz die Zulassung eines neuen
Gläubigerschutzverbandes nur bei Bedarf erlaubt. Die dennoch
erlassene Verordnung ist daher gesetzwidrig und als gesetzwidrige
Verordnung auch verfassungswidrig und Frau Bundesministerin Gastinger
hätte ihren Amtspflichten wohl besser entsprochen, wenn sie diese -
ihr durchaus vertrauten - Bedenken sorgfältig geklärt hätte, statt in
letzter Minute ihrer Tätigkeit als Justizministerin Fakten zu
schaffen. Der AKV ist durch die gesetzwidrig erlassene Verordnung als
rechtmäßig zugelassener Gläubigerschutzverband unmittelbar betroffen
und somit befugt, einen Antrag beim VfGH auf Aufhebung dieser
Verordnung zu stellen. Wenn der VfGH rasch entscheidet, würde auch
niemandem ein Schaden aus der rechtswidrig erlassenen Verordnung
entstehen, was letztlich auch Justizministerin Gastinger zugute käme.
Auch die Qualität der Argumente, mit der die Verordnung
gerechtfertigt wird, spricht für sich. Es wird z.B. ein Gutachten des
Gallup-Institutes zitiert, das aus einer Meinungsumfrage schließt,
dass die Bedeutung des AKV als Gläubigerschutz-verband gering sei.
Richtig ist demgegenüber, dass der AKV, zwar bundesländerweise
unterschiedlich viele, aber zwischen 18 - 42% der Forderungen in
Insolvenzverfahren vertritt. Auch diese Tatsache wurde bei der
Bedarfsprüfung offiziell im BMJ festgestellt. Der AKV wird alle diese
Ungereimtheiten aufarbeiten und sie im Verfahren vor dem VfGH
verwenden.
Rückfragehinweis:
AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft Prof. Dr. Otmar Koren Schleifmühlgasse 2 1040 Wien Tel.: 01/587 72 40 mailto:offive@akveuropa.at Internet: www.akveuropa.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF