Strafgeld-Einnahmen kommen nicht dem Straßenerhalter zugute
Wien (OTS) - "Wieder einmal ist die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit des IG-Luft in Frage zu stellen", erklärt ÖAMTC-Jurist
Martin Hoffer. Die ausufernden Umwelt-Tempolimits haben nämlich einen
weiteren Haken: Die lukrierten Einnahmen wegen Übertretungen fließen
nicht dem Straßenerhalter, sondern den Ländern zu. "Was diese damit
anfangen müssen, steht nirgends festgeschrieben." Der Club ist
grundsätzlich überzeugt, dass verkehrspolizeiliche Beschränkungen der
StVO-Gesetzgeber festzulegen hat, und dass es unzulässig ist, diese
in einem Immissionsschutzgesetz zu "verstecken".
Strafgeld-Einnahmen aus der Verkehrsüberwachung auf Autobahnen und
Schnellstraßen fließen normalerweise zu einem erheblichen Teil,
nämlich zu etwa 80 Prozent, dem dortigen Straßenerhalter Asfinag zu.
Derzeit werden aber auf einigen Strecken niedrigere Tempolimits auf
Grundlage des IG-Luft verhängt. Bei Geschwindigkeitsübertretung wird
dann nicht nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestraft, sondern
nach dem IG-Luft.
"Die Quotenregelung der StVO gelangt in diesem Fall nicht zur
Anwendung", erklärt Hoffer. "Nicht der Straßenerhalter Asfinag
kassiert das Geld, sondern die Länder." Der Strafrahmen nach dem
IG-Luft liegt außerdem deutlich höher, nämlich bei 2.180 Euro, das
ist das Dreifache von jenem der StVO.
Fazit des ÖAMTC: Ein weiterer Grund, die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit des IG-Luft anzuzweifeln. Hinzu kommt, dass sich
Geschwindigkeitsbeschränkungen bei Pkw zunehmend als ungeeignete
Maßnahme zur Verhinderung von Grenzwertüberschreitungen
herausstellen. "Daher ist die Ablehnung bei den Autofahrern auch so
groß", erklärt der Club-Jurist. Drei von vier Autofahrern sind gegen
Tempo 100, das zeigte eine vom ÖAMTC im September durchgeführte
Befragung unter 1.100 österreichischen Autofahrern.
(Schluss)
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